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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BStMG 2002 §19 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/06/0152 E 15. Dezember 2021 RS 2Stammrechtssatz
Die Wortfolge in § 19 Abs. 4 BStMG 2002 "binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung" bedeutet nicht, dass eine nicht rechtswirksame Zustellung keinen Fall des Unterbleibens der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut darstellen würde (vgl. VwGH 12.10.2020, Ra 2018/06/0167). In dem zitierten Beschluss hat der VwGH mit Verweis auf Rechtsprechung zum tatsächlichen Zukommen eines Bescheides oder eines Schriftstückes weiter ausgeführt, dass die bloße Kenntnisnahme der Aufforderung (etwa durch Akteneinsicht) nicht mit deren rechtswirksamen Zustellung gleichgesetzt werden könne. Ferner wurde in dem Beschluss der Ansicht, es sei auf die "Ausfertigung" abzustellen, eine Absage erteilt und dargelegt, es liefe auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Fälle hinaus, in denen einem Fahrzeuglenker keine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut wirksam zugestellt werde, würde jenen Lenkern, bei denen immerhin der Versuch der Zustellung unternommen wurde, das Recht abgesprochen, in gleicher Weise wie die anderen Lenker bis zum Abschluss des Verfahrens die Ersatzmaut zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060134.L01Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022