TE Vwgh Beschluss 2021/12/22 Ra 2021/06/0224

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des G R in F, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 26. Jänner 2021, LVwG-1-56/2020-R19, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D. vom 14. Oktober 2019, mit welchem über ihn eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundestraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) in der Höhe von € 300,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen, der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2021, E 895/2021-7, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, die Zuweisung des gegenständlichen Geschäftsfalles an die „erkennende Richterin“ des Verwaltungsgerichtes habe gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verstoßen und damit eine Unzuständigkeit der betreffenden Richterin bewirkt. Dies deshalb, weil der Zeitpunkt des Einlangens nicht beurkundet worden sei, sodass nicht sichergestellt und nachprüfbar sei, dass die zu verteilenden Geschäftsfälle fortlaufend den in der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes für das Jahr 2020 angeführten Einzelrichtern zugewiesen worden seien.

7        Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes wird nicht konkret auf den vorliegenden Revisionsfall bezogen eine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal sich weder aus dem Sachverhalt noch aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt, dass an dem besagten Tag tatsächlich noch weitere Geschäftsfälle aus dem Bereich Verkehrs- und Kraftfahrrecht (gleichzeitig mit dem gegenständlichen Geschäftsfall) eingelangt wären, sodass die in der Geschäftsverteilung festgelegte fortlaufende Zuteilung des den Revisionswerber betreffenden Geschäftsfalles mangels eines entsprechenden Vermerks über den Zeitpunkt des Einlangens allenfalls nicht sichergestellt gewesen wäre.

8        Da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die behauptete Unzuständigkeit des erkennenden Richters des Verwaltungsgerichtes demnach nicht aufgezeigt wird, wird auch mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, das eine solche Unzuständigkeit voraussetzt, keine Rechtsfrage dargestellt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9        Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des BStMG richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 richtet, wird darüber gesondert unter der hg. Zl. Ra 2021/02/0252 entschieden.

Wien, am 22. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060224.L00

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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