TE Vwgh Beschluss 2021/12/22 Ra 2020/06/0180

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M K in S, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Franz-Xaver-Renn-Straße 4 / Top 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. November 2019, LVwG-2019/22/1527-7, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Seefeld in Tirol; mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch die Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in 6020 Innsbruck, Colingasse 8; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seefeld in Tirol (belangte Behörde) wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zwölf Wohneinheiten samt Tiefgarage auf einem Grundstück der KG S. erteilt. Die dagegen von der Revisionswerberin als Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324).

7        Lediglich pauschale Behauptungen bzw. Revisionsausführungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0070, mwN).

8        Die Revisionswerberin formuliert in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision keine konkrete Rechtsfrage. Sie bringt dort in allgemein bleibenden Ausführungen vor, es könne durch den gegenständlichen Fall „mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet“ geklärt werden, dass in einem Verwaltungsverfahren niemals gutachterliche Ausführungen anstelle einer richterlichen Begründung gesetzt werden dürften. Es dürfe das Maß des pauschalen Verweises auf gutachterliche Ausführungen in Relation zum Maß der eigentlichen und echten richterlichen Urteilsbegründung niemals so weit gehen wie im gegenständlichen Fall.

9        Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, die schon im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Ausführungen hätten „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit des der Bebauung zugrunde liegenden Bebauungsplanes“ ergeben. Wenn hier „sämtliche Einwendungen“ behandelt worden wären, wäre hervorgekommen, „dass in Wahrheit kein ordnungsgemäßer Bebauungsplan vorliegt“. Die belangte Behörde bzw. das LVwG hätten „die Einwendungen der Partei im Bauverfahren wenigstens ausdrücklich und inhaltlich begründungsweise zu behandeln gehabt und zwar aufgrund des absolut und zwingend vorliegenden Sach-, Rechts-, und Entscheidungszusammenhanges zwischen der Erteilung/Versagung einer Baugenehmigung und der Rechtmäßigkeit eines der Bebauung zugrunde liegenden Bebauungsplanes“. Genau darin liege eine bedeutende Rechtsfrage für die Rechtsordnung, sei es im Verhältnis der Bauordnungen und Raumordnungen Österreichs, aber auch in anderen möglichen Fällen einer untrennbaren Verknüpfung von verschiedenen Materiengesetzen.

10       Abgesehen davon, dass die - soweit erkennbar - von der Revisionswerberin dem LVwG vorgeworfenen „pauschalen Verweise“ auf gutachterliche Ausführungen sowie die erwähnten Einwendungen in keiner Weise näher konkretisiert werden, zeigt die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen nicht auf, inwieweit das LVwG von den in der zur Frage des Verhältnisses von Sachverständigengutachten und Entscheidungsbegründung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätzen abgegangen wäre.

11       Mit ihrem den Bebauungsplan betreffenden Zulässigkeitsvorbringen spricht die Revisionswerberin eine Frage der Rechtmäßigkeit der zugrunde gelegten generellen Norm an. Eine Konkretisierung allfälliger diesbezüglicher Normbedenken hat die Revisionswerberin jedoch ebenso unterlassen.

12       Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach § 28 Abs. 3 VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach § 34 Abs. 1a VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0137, mwN).

13       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060180.L00

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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