RS Vwgh 2021/12/23 Fr 2021/09/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
RStDG §123
RStDG §124
RStDG §209
RStDG §57
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwGVG 2014 §8
VwRallg

Rechtssatz

Mit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses hat das Disziplinargericht zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht auf Grundlage der Disziplinaranzeige genügend Verdachtsgründe für die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung vorliegen, jedoch der Sachverhalt noch einer weiteren Klärung im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung bedarf. Es hat damit aber befunden, dass (derzeit) offenkundige Einstellungsgründe nicht vorliegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Implizit hat das Disziplinargericht damit daher auch über die im Fristsetzungsantrag ins Treffen geführten Anträge auf Nichteinleitung bzw. Einstellung eines Disziplinarverfahrens zur Gänze erledigend abgesprochen und ist insofern seiner Entscheidungspflicht nachgekommen (vgl. VwGH 16.2.1982, 82/09/0020). Die Systematik des RStDG sieht eine nicht förmliche Ablehnung der Einleitung eines vom Dienstgeber angestrebten Disziplinarverfahrens nicht vor. Das Disziplinargericht hat im Einleitungsbeschluss die einzelnen Verfahren, wo es zu (verschuldeten) Verfahrensverzögerungen gekommen sein soll, in strukturierter Form angeführt und die Disziplinaranzeige insofern konkretisiert. Der Antragsteller zeigt mit der unvollständigen Zitierung von Passagen aus dem Begründungsteil der Disziplinaranzeige aber nicht auf, dass in der Disziplinaranzeige enthaltene Vorwürfe, auf die sich der Verfolgungswille des Dienstgebers bezogen hat, von den Beschuldigungspunkten im Einleitungsbeschluss nicht umfasst sind und ein "formloses Übergehen" vorliegt. Im Übrigen ist das Verfahren, das der Antragsteller mit seinem Vorbringen anspricht, im Einleitungsbeschluss ausdrücklich als eines jener Verfahren angeführt, in dem es zu verschuldeten Verfahrensverzögerungen gekommen sein soll. Ausgehend davon erweist sich der vorliegende Fristsetzungsantrag somit als unzulässig. Dieser war gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm. § 34 Abs. 1 erster Satz VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028 [= Slg.Nr. 18964/A]).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021090006.F02

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten