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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z2Rechtssatz
Mit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses hat das Disziplinargericht zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht auf Grundlage der Disziplinaranzeige genügend Verdachtsgründe für die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung vorliegen, jedoch der Sachverhalt noch einer weiteren Klärung im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung bedarf. Es hat damit aber befunden, dass (derzeit) offenkundige Einstellungsgründe nicht vorliegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Implizit hat das Disziplinargericht damit daher auch über die im Fristsetzungsantrag ins Treffen geführten Anträge auf Nichteinleitung bzw. Einstellung eines Disziplinarverfahrens zur Gänze erledigend abgesprochen und ist insofern seiner Entscheidungspflicht nachgekommen (vgl. VwGH 16.2.1982, 82/09/0020). Die Systematik des RStDG sieht eine nicht förmliche Ablehnung der Einleitung eines vom Dienstgeber angestrebten Disziplinarverfahrens nicht vor. Das Disziplinargericht hat im Einleitungsbeschluss die einzelnen Verfahren, wo es zu (verschuldeten) Verfahrensverzögerungen gekommen sein soll, in strukturierter Form angeführt und die Disziplinaranzeige insofern konkretisiert. Der Antragsteller zeigt mit der unvollständigen Zitierung von Passagen aus dem Begründungsteil der Disziplinaranzeige aber nicht auf, dass in der Disziplinaranzeige enthaltene Vorwürfe, auf die sich der Verfolgungswille des Dienstgebers bezogen hat, von den Beschuldigungspunkten im Einleitungsbeschluss nicht umfasst sind und ein "formloses Übergehen" vorliegt. Im Übrigen ist das Verfahren, das der Antragsteller mit seinem Vorbringen anspricht, im Einleitungsbeschluss ausdrücklich als eines jener Verfahren angeführt, in dem es zu verschuldeten Verfahrensverzögerungen gekommen sein soll. Ausgehend davon erweist sich der vorliegende Fristsetzungsantrag somit als unzulässig. Dieser war gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm. § 34 Abs. 1 erster Satz VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028 [= Slg.Nr. 18964/A]).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021090006.F02Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022