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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die „Beschwerde“ der antragstellenden Partei J N, in W, gegen den Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts Wien zu 23 Cgs 154/21m-4, betreffend einen Antrag auf Pflegegeld, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Erledigung eines ordentlichen Gerichts nicht zuständig (vgl. VwGH 12.7.2019, So 2019/03/0006, u.a.).
2 Die vorliegende „Beschwerde“ war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.
3 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 28. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030023.X00Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022