TE Vwgh Beschluss 2021/12/28 Ra 2021/03/0318

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Veröffentlicht am 28.12.2021
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
JagdG Stmk 1986 §50 Abs5
JagdG Stmk 1986 §77
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J F in W, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. September 2021, Zl. LVwG 30.6-1540/2020-16, betreffend Übertretung des Stmk JG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 1. Juni 2021, Ra 2021/03/0029, verwiesen:

2        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Mai 2020 war dem Revisionswerber eine Übertretung des § 50 Abs. 5 Stmk JG angelastet worden, weil er an einem näher genannten Ort im Eigenjagdrevier Fr. am 10. Jänner 2019 eine unerlaubte Vorlage von Futtermitteln durchgeführt habe, die von Reh- und Gamswild angenommen wurde, obwohl das Füttern von Gamswild verboten ist. Über ihn wurde deshalb gemäß § 77 Stmk JG eine Geldstrafe von 300,00 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

3        Das die dagegen gerichtete Beschwerde abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2020 ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juni 2021, Ra 2021/03/0029, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Dafür maßgebend war im Wesentlichen, dass das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht entsprochen hat.

4        Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich als unbegründet abgewiesen und er zum Ersatz eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

5        In der Begründung gab das Verwaltungsgericht zunächst den Spruch und die wesentliche Begründung des behördlichen Straferkenntnisses ebenso wieder wie den Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde und legte dar, dass das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden war.

6        In dem daran anschließenden, mit „Tatsachenfeststellungen“ überschriebenen Abschnitt wird zunächst der Verfahrensgang dargelegt, beginnend mit der Strafverfügung und dem dagegen erhobenen Einspruch: Der Revisionswerber habe in seiner Rechtfertigung ausgeführt, es sei zwar richtig, dass er eine Fütterung durchgeführt habe, allerdings sei ein „100%iges Fernhalten von Gamswild“ trotz aller Bemühungen keinesfalls möglich. Im Weiteren wurden u.a. die Ausführungen eines vom Revisionswerber eingeholten Sachverständigengutachtens ebenso wiedergegeben wie die Verantwortung des Revisionswerbers. Dieser habe u.a. ausgeführt, es sei aufgrund der durch die extreme Witterung bedingten Notlage bei der belangten Behörde um die Bewilligung einer Notfütterung für Rotwild angesucht worden; diese sei über Antrag des Eigenjagdberechtigten vom 8. Jänner 2019 mit Bescheid vom 16. Jänner 2019 erteilt worden.

7        Im Weiteren sowie im Abschnitt „Beweiswürdigung“ wird u.a. Folgendes ausgeführt: Der Revisionswerber habe zwar geltend gemacht, er habe am 10. Jänner 2019 bzw. davor am Tatort keine Futtermittel vorgelegt, bei einem Treffen mit dem Bezirksförster G habe dieser, auf die Notwendigkeit einer Notfütterung für Rotwild angesprochen, geäußert „füttert’s“. Ausgehend von der gegenteiligen Aussage des als Zeugen vernommenen und damit unter Wahrheitspflicht stehenden G könne eine solche Aussage aber nicht festgestellt werden.

8        Auf Basis der Aussage dieses Zeugen sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser im Zuge seiner Begehung am 10. Jänner 2019 eine „bescheidene Vorlage von Futtermitteln“ habe feststellen können, die ausschließlich von Reh- und Gamswild angenommen worden sei. Dafür, dass jemand anderer als der Revisionswerber die von G vorgefundenen Futtermittel vorgelegt habe, gebe es keine Beweisergebnisse; dies sei auch gar nicht behauptet worden. Zudem erfolge die Vorlage von Futtermitteln im Revier nur durch den Revisionswerber.

9        Die durch den Revisionswerber zum Tatzeitpunkt vorgenommene freie, auch vom Gamswild angenommene Futtervorlage sei verboten gewesen, zumal die Rotwildfütterung erst später (mit Bescheid vom 16. Jänner 2019) bewilligt worden sei. Die Ausführungen zur behördlich bewilligten Notfütterung vor dem Tatzeitpunkt seien als Schutzbehauptung zu werten, zumal dem Revisionswerber als geprüften Jäger die einschlägigen Bestimmungen des Stmk JG bekannt sein müssten. Diese hätten daher „nicht zur Straffreiheit führen“ können.

10       In Abschnitt „Rechtliche Beurteilung“ wird u.a. § 50 Abs. 5 und § 77 Stmk JG dargelegt und weiter ausgeführt, dass der Revisionswerber die Rehwildfütterungen im Revier ebenso betreue wie behördlich bewilligte Notfütterungen für Rotwild. Der Revisionswerber hätte keinesfalls vor der mit Bescheid vom 16. Jänner 2019 erfolgten Bewilligung der Notfütterung Futtermittel im Revier auslegen dürfen, die für Schalenwild attraktiv waren und vom Gamswild angenommen wurden. Dem Revisionswerber hätte bewusst sein müssen, dass im Revier Gamswild vorkommt und er unerlaubt Gamswild „mitfüttert“; dies habe er bewusst in Kauf genommen.

11       Gemäß § 50 Abs. 5 Stmk JG sei das Füttern von Gamswild für jedermann verboten, wobei in Notfällen zeitlich befristete Ausnahmen von den Fütterungsverboten genehmigt werden könnten. Dass eine solche Ausnahme genehmigt worden sei, sei gar nicht behauptet worden.

12       Im Rahmen der Strafbemessung legte das Verwaltungsgericht u.a. dar, dass gegen die Straffestsetzung durch die belangte Behörde auch nach Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Bedenken bestünden, zumal die verhängte Strafe ohnehin im untersten Strafbereich (des bis Euro 2.200.-- reichenden Rahmens) liege.

13       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17       Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

18       Sie gleicht in ihrem wesentlichen Inhalt jener Revision, die Gegenstand des Beschlusses vom 11. Oktober 2021, Ra 2021/03/0085, war, mit dem der Verwaltungsgerichtshof eine ebenfalls Übertretungen des Stmk JG durch den nunmehrigen Revisionswerber betreffende Revision zurückgewiesen hat:

19       Auch das nunmehrige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist zwar (insbesondere wegen Vermengung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung) mit Mängeln behaftet; diese erreichen aber kein derartiges Ausmaß, dass dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblich beeinträchtigt würde.

20       Ebensowenig zielführend ist - aus den im verwiesenen Beschluss vom 11. Oktober 2021 dargelegten Gründen - das Verfahrensfehler und die Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie des § 6 VStG geltend machende Zulässigkeitsvorbringen.

21       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030318.L00

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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