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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2 idF 2012/I/087Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0418 B 30. April 2018 RS 5Stammrechtssatz
Es trifft zu, dass gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 87/2012) die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach den Materialien (der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009) zu § 34 Abs. 6 AsylG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP, 24) soll damit "verhindert werden, dass es zu sogenannten ?Ketten-Familienverfahren' und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190289.L01Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022