Entscheidungsdatum
11.08.2021Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I412 2243605-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 30.04.2021, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Jahr 2012 zu Studienzwecken mit einem Studentenvisum ins Bundesgebiet ein. Am 10.12.2020 wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt.
2. Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt ist, und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern. Dieser Möglichkeit kam der vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.01.2021 nach, in welchem ein Antrag auf persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis für die intensive persönliche Bindung an Österreich gestellt wurde.
3. Eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand nicht statt.
4. Mit Bescheid vom 30.04.2021, Zl. 585264406/201276708 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ erteilt (Spruchpunkt I.) und „gemäß § 10 Absatz ein 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt II.), sowie „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).
5. In der gegenständlichen, rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde vom 04.06.2021, die sich gegen die Spruchpunkte II. – IV. richtet, moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Bescheid in den Spruchpunkten II. bis IV. aufgrund falscher rechtlicher Beurteilung inhaltlich rechtswidrig sei. Zudem habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Mangels einer rechtskräftigen, negativen Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ sei die Feststellung im bekämpften Bescheid, wonach der Beschwerdeführer seit 10.12.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, nicht zutreffend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und sei das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers unzureichend berücksichtigt worden.
6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Die belangte Behörde hat sich bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.01.2021 anlässlich der Verständigung vom Stand der Beweisaufnahme gestützt und sich insbesondere keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft.
Nicht festgestellt werden konnte, weshalb die belangte Behörde trotz Vorliegens einer aufrechten Meldeadresse keine Einvernahme durchgeführt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Verabsäumung einer entsprechenden Einvernahme der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die belangten Behörde Ermittlungen zum Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken durchgeführt hat.
Die belangte Behörde ist ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer war während seines ab (spätestens) 20.08.2012 andauernden Aufenthaltes in Österreich abgesehen von einer Lücke im Zeitraum von 21.08.2018 bis 20.03.2019 durchgehend im Bundesgebiet polizeilich gemeldet. Es sind keine Gründe ersichtlich, weswegen er für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen wäre. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde von einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers Abstand genommen hat, obwohl diese bereits in der Stellungnahme vom 28.01.2018 ausdrücklich beantragt wurde. Ebenso ist mangels dazu getroffener Ausführungen in der Beweiswürdigung nicht erkennbar, worauf die belangte Behörde die Feststellung stützt, der Beschwerdeführer bekomme keinen Aufenthaltstitel mehr, da er den Vorstudienlehrgang nicht positiv habe abschließen können, bzw. enthält der bekämpfte Bescheid keinen Hinweis auf dazu getätigte Ermittlungen durch die belangte Behörde.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG, Anm. 13), wie sie hier vorliegen.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2018, Ra 2017/09/0031, insbesondere Rz 13 und 14 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
„13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).
14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln, da im verfahrensgegenständlichen Fall vom gänzlichem Fehlen von Ermittlungsschritten seitens der belangten Behörde auszugehen ist, daran kann auch die Einholung einer Stellungnahme nichts ändern.
Es wäre aber insbesondere im gegenständlichen Fall zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts insbesondere zur Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleiben im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung erforderlich gewesen, sich selbst ein Bild vom Beschwerdeführer zu machen und diesen persönlich einzuvernehmen.
Insbesondere im Hinblick auf die mittlerweile neunjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, wovon zumindest vier Jahre rechtmäßig waren, hätte die belangte Behörde nicht davon absehen dürfen, sich selbst vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen - wie dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls erforderlich ist sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (siehe dazu VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253).
Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/09/0103 und VwGH, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 zulässig.
Die Erlassung einer meritorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Fall weder im Sinne einer Kostenersparnis noch einer Verfahrensbeschleunigung geboten, da zu den tragenden Sachverhaltselementen noch keine eindeutigen Beweisergebnisse vorliegen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass in der Beschwerde weitere Widersprüche bzw. Fehler des bekämpften Bescheides aufgezeigt werden (finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Familie in Nigeria; Bezugnahme auf Venezuela bzw. eine Ausbildung des Beschwerdeführers dort), die ebenfalls aufzuklären sind.
Im Ergebnis war angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht freiwillige Ausreise Frist illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Interessen persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I412.2243605.1.00Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022