Entscheidungsdatum
28.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W179 2237316-1/3E
W179 2237119-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH 1) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , sowie 2) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerden:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nicht wie bisher unrichtig ausgesprochen der Antrag vom „ XXXX “, sondern nun richtig der Antrag vom „ XXXX “ zurückgewiesen wird.
II. Der Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , wird infolge res iudicata (entschiedener Sache) ersatzlos aufgehoben.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte per Telefax - ohne Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formulars - einen (am XXXX bei dieser einlangenden) handschriftlich verfassten (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für den im Spruch genannten Standort ein, verschwieg sich zur Haushaltsgröße, listete ihre monatlichen Einkünfte und Ausgaben auf und führte als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung den Bezug zweier Pensionen an.
Dem Schreiben schloss die Beschwerdeführerin einen Befund des zuständigen Landesklinikums vom XXXX bei.
2. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage einer Kopie der letztgültigen Pensions-Aufgliederung, sowie einen Nachweis über alle ihre Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Aktuelle Bezüge von XXXX wie z. B den aktuellen Pensionsbescheid bitte nachreichen. [sic!]“.
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: „Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (…) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (…).“
3. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf eine handschriftliche Auflistung ihre monatlichen Einkünfte und Ausgaben sowie den bereits vorgelegten Befund, einen Kontoauszug über ihre Pensionsbezüge und den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit dem der Beschwerdeführerin eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für den früheren Standort in XXXX , bis XXXX gewährt wurde, nach.
4. Mit dem angefochtenen ersten Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich insbesondere auch auf das Fehlen des Nachweises des Haushalteinkommens in Form des aktuellen Pensionsbescheids der Beschwerdeführerin.
5. Im Akt findet sich eine Notiz der belangten Behörde vom XXXX , wonach die Beschwerdeführerin zwei Pensionen beziehe.
6. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin sodann - trotz bereits erfolgter Zurückweisung des Antrages - über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- bzw Wohnbeihilfebescheid, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums nachzureichen.
7. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf keine weiteren Unterlagen nach und verschwieg sich.
8. Mit dem angefochtenen zweiten Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ und „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“ Ferner stützte sie die Abweisung in ihrer Begründung (wortwörtlich) auf Nachstehendes: „Die Aufschlüsselung der Miete sowie die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid fehlen.“
9. Sowohl gegen den Zurückweisungsbescheid als auch den Abweisungsbescheid richtet sich die als „Einspruch“ formulierte erhobene, bei der belangten Behörde am XXXX eingegangene, Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie beide Bescheide postalisch am XXXX erhalten habe, moniert, dass die belangte Behörde ihre Ausgaben nicht in Abzug gebracht habe und ersucht um neuerliche Überprüfung ihres Antrages.
10. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und merkt an, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung am (früheren) Standort in „ XXXX , bis XXXX “ bestanden habe, sowie der erste Bescheid offenbar irrtümlich ergangen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Hiermit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Weiters ist im Detail festzustellen:
2. Die angefochtenen Bescheide wurden ohne Zustellnachweise zugestellt.
3. Beide angefochtenen Bescheide sprechen über – denselben Antrag – der Beschwerdeführerin vom XXXX [richtig wäre allerdings gewesen: vom XXXX ] ab, und ist weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage zwischen Erlassung des ersten und des zweiten Bescheides erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in die angefochtenen Bescheide, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Zustellung der angefochtenen Bescheide ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Dass beide Bescheide über denselben Antrag der Beschwerdeführerin absprechen, ergibt sich schon daraus, dass beide in ihrem Spruch wortident jeweils über den Antrag vom XXXX absprechen. Das Datum XXXX ist jedoch das Datum des behördlichen Verbesserungsauftrages (vgl AS 3 des Verwaltungsakts), der zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführerin wurde hingegen per Telefax am XXXX eingebracht (vgl AS 1 des Verwaltungsakts sowie Seite 2 der OZ 1 des Gerichtsakts, das ist die Gliederung der vorgelegten Beilagen, indem explizit ausgeführt wird, dass der Antrag vom XXXX als Antrag gewertet wurde.) Richtigerweise wäre daher über den Antrag vom XXXX abzusprechen gewesen. Auch hat die Beschwerdeführerin nach Erlassung des ersten Bescheides vom XXXX bis zur Erlassung des zweiten Bescheides keine weitere Eingabe mehr an die belangte Behörde gemacht, welche als neuerlicher Antrag gewertet hätte werden können, über den sodann mit dem zweiten Bescheid zu befinden gewesen wäre. Zumal sich auch aus der Gliederung der Beilagen zur Beschwerdevorlage der Behörde (Seite 2 der OZ 1 des Gerichtsakts) nicht ergibt, dass es einen zweiten Antrag gegeben hätte. Schließlich ist eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zwischen Erlassung des ersten und Erlassung des zweiten Bescheides weder aktenkundig noch gerichtsbekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung der angefochtenen Bescheide (Zurückweisungs- und Abweisungsbescheid) nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
3.1. Verfahrensverbindung:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
3.2 Rechtsnormen:
a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: “(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (…)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)
(2) (…)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2) bis (5) (…)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis (5) (…).“
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):
„ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (…)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“
3.3 Zu Spruchpunkt A) I. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom XXXX :
1. Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.
2. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der zugrundeliegende Antrag.
3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Daneben berechtigt § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular „Legen Sie dem Antrag unbedingt (…) und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.“.
3.1 Die Beschwerdeführerin unterließ es, wie dargestellt, zugleich mit ihrem Antrag den (aktuellen) Bezug einer sozialen Transferleistung in Form eines behördlichen Schreibens zur aktuellen Pensionshöhe und damit ihr Haushaltseinkommen nachzuweisen.
3.2 Der Antrag war somit schon deshalb mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag notwendig. Die dazu gesetzte Frist war auch angemessen.
3.3 Da die Beschwerdeführerin hierauf weiterhin kein aktuelles behördliches Schreiben zu ihrer Pensionshöhe vorlegte, blieb der gestellte Antrag somit in diesem Punkte mangelhaft. Im Übrigen vermögen Kopien von Kontoauszügen den Anspruch auf und die aktuelle Höhe des Bezugs von Pensionszahlungen nicht zweifelsfrei nachzuweisen.
Da das Ausfertigungsdatum des Verbesserungsauftrages vom XXXX nicht unter den privilegierten Zeitraum der § 1 und § 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) in der damaligen Fassung BGBl I Nr. 59/2020 fällt, sowie auch zur geltenden Fassung BGBl I Nr. 107/2021 keine zeitliche Privilegierung erfährt, lief die Frist wie aufgetragen ab.
Die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages erfolgte deshalb rechtskonform.
4. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ist somit gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Datum des zurückgewiesenen Antrags, wie dargestellt, zu berichtigen ist.
5. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (kein Nachweis eines aktuellen Bezuges einer sozialen Transferleistung und damit des gesamten Haushalteinkommens) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.
7. In seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, Zl 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, der in Folge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorgelegen ist, oder ob die beschwerdeführende Partei ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.
Unzweifelhaft ist, dass die beschwerdeführende Partei bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides die geforderten Nachweise nicht erbracht hat.
3.4 Zu Spruchpunkt A) II. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom XXXX :
8. Wie festgestellt sprechen beide Bescheide über den selben Antrag ab und ist weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage zwischen Erlassung des ersten und des zweiten Bescheides erfolgt, weshalb eine entschiedene Sache (res iudicata) zum Zeitpunkt der Erlassung des zweiten Bescheides vorlag. Der zweite Bescheid ist somit rechtswidrig ergangen und ist dieser schon deshalb ersatzlos aufzuheben.
9. Eine mündliche Verhandlung konnte dazu gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.5 Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, ob 1) die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte, sowie 2) ob die belangte Behörde berechtigt war, über denselben Antrag ein zweites Mal mit gesondertem Bescheid inhaltlich abzusprechen, wenn sie diesen Antrag zuvor bereits als mangelhaft zurückgewiesen hatte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung entschiedene Sache ersatzlose Behebung Identität der Sache Kassation res iudicata RundfunkgebührenbefreiungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2237119.1.00Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022