TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/1 96/11/0236

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §56;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §75 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 13. August 1996, Zl. 421.507/2-I/9-96, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Jänner 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung nicht vor Ablauf von 20 Monaten von der Zustellung dieses Bescheides an erteilt werden darf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Landeshauptmann von Salzburg, die am 18. Jänner 1996 bei der Behörde einlangte. Wegen Säumigkeit der Berufungsbehörde machte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall, insbesondere das Beschwerdevorbringen, stimmt in allen wesentlichen Belangen mit dem zur hg. Zl. 96/11/0233 protokollierten Beschwerdefall - in dem dieselben Beschwerdevertreter eingeschritten sind - überein. Es genügt daher zur Begründung der Abweisung der Beschwerde gemäß dem zweiten Satz des § 43 Abs. 2 VwGG auf das in diesem Beschwerdefall ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag zu verweisen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, konnte die Abweisung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren erfolgen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110236.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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