Entscheidungsdatum
04.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2245745-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 20.01.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14213409010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 12.04.2019, korrigiert am 19.04.2019 und am 10.05.2019, für seinen Heimbetrieb und die von ihm selbst bewirtschaftete Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019. Dabei beantragte er für seinen Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 22,6011 ha sowie für die XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 80,7711 ha. Berücksichtigend, dass auf die XXXX im Antragsjahr 2019 nur RGVE des Beschwerdeführers aufgetrieben wurden, belief sich die anteilige für den BF beantragte beihilfefähige Almfutterfläche somit auch auf 80,7711 ha.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2019 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Auch für diese Alm wurde von der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX für das Antragsjahr 2019 am 13.03.2019 ein MFA gestellt, wobei für diese Alm eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 292,4671 ha beantragt wurde.
Die Alm-/Weidemeldung der dem Beschwerdeführer gehörenden aufgetriebenen Rinder auf die XXXX durch die bewirtschaftende Agrargemeinschaft XXXX erfolgte am 17.07.2019.
3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14213409010, wurden dem BF auf der Grundlage von verfügbaren 44,9668 Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 103,3723 ha für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.
In dieser Entscheidung wurde auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 640/2014 hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass nur in jenem Umfang, in dem einem Bewirtschafter Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen würden, für das entsprechende Ausmaß an beihilfefähiger Fläche Direktzahlungen gewährt werden können.
Für die XXXX , auf die der Beschwerdeführer ebenfalls Rinder aufgetrieben hatte, wurde dem BF in dieser Entscheidung keine anteilige beihilfefähige Almfutterfläche zugewiesen. Eine Begründung, warum dem BF trotz Auftriebes von eigenen Rindern auf diese Alm im Antragsjahr 2019 keine beihilfefähige Fläche zugewiesen wurde, findet sich in der angefochtenen Entscheidung der AMA nicht. Aus der entsprechenden Tabelle ist lediglich ersichtlich, dass die im Antragsjahr 2019 auf die XXXX aufgetriebenen Tiere des BF von der AMA als nicht ermittelt ausgewiesen wurden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2020 zugestellt.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2020 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der Auftrieb der Tiere auf die XXXX von der zuständigen Almbewirtschafterin der XXXX scheinbar zu spät gemeldet worden wäre. Er wende sich dagegen, dass ihm für die XXXX keine beihilfefähige Almfutterfläche zugewiesen worden wäre. Unter Hinweis auf § 8i MOG wies er darauf hin, dass er bloßer Auftreiber auf die XXXX gewesen wäre. Er habe sich vor Beginn der Alpung im Antragsjahr 2019 über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert. Es wären auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben (der Bewirtschafterin der XXXX ) hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der antragstellenden Bewirtschafterin der XXXX ausgehen können und habe damit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Er beantragte die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung bzw. diesen abzuändern und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.08.2021 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
In einer mitübermittelten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA mit, dass der Auftrieb der dem Beschwerdeführer gehörenden Rinder auf die XXXX von der Bewirtschafterin der XXXX erst am 17.07.2019 gemeldet worden wäre. Daher könne die anteilige Almfläche auf der XXXX dem BF nicht angerechnet werden. Ohne Nennung einer dafür erforderlichen Rechtsgrundlage wurde von der AMA dazu weiter ausgeführt, dass rechtzeitige und korrekte Meldungen in der (Datenbank betreffend) Rinderkennzeichnung hinsichtlich der Gewährung von Förderungen erforderlich wären. Weiter führte die AMA Folgendes aus:
„Bei der Berechnung der DIZA Flächen ist auf das Minimum von Flächen und ZA einzuschränken. Daher wurde die DIZA in diesem Fall auf Basis der 44,9668 ZA ausbezahlt. Selbst wenn dem BF die Almfläche angerechnet worden wäre, hätte er mangels vorhandener ZA nicht mehr DIZA erhalten. Die möglichen Förderungen wurden daher in voller Höhe ausbezahlt.“
6. Mit Schreiben des BVwG vom 27.08.2021, GZ W114 2245745-1/2Z, ersuchte das BVwG die AMA um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage, auf Grund derer – wie von der AMA behauptet – für eine Anrechnung von Almfutterflächen an einen Auftreiber eine Meldung von auf Almen aufgetriebenen Rindern bis spätestens 15.07. des entsprechenden Antragsjahres zu erfolgen habe.
7. In einem Schreiben vom 21.09.2021, AZ II/4/21/JA/AP/St_7/2021 verwies die AMA die Anfrage des BVwG vom 27.08.2021 beantwortend auf § 23 Abs. 4 der Horizontalen GAP-Verordnung. Diese Bestimmung regle, unter welchen Bedingungen gemeinsam genutzte Almflächen den Auftreibern anteilig zugerechnet werden würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2019 über 44,9668 beihilfefähige Zahlungsansprüche.
Im Antragsjahr 2019 erwarb der Beschwerdeführer - abgesehen von den bereits vorhandenen 44,9668 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen - keine weiteren beihilfefähigen Zahlungsansprüche, die im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 hätten Berücksichtigung finden können bzw. zu berücksichtigen gewesen wären.
1.2. Im MFA für das Antragsjahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer am 12.04.2019, korrigiert am 19.04.2019 und am 10.05.2019, Direktzahlungen für 22,6011 ha beihilfefähiger Fläche auf seinem Heimbetrieb und für 80,7711 ha beihilfefähiger Almfutterfläche auf der von ihm bewirtschafteten XXXX .
1.3. Die Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin der XXXX , auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 ebenfalls Rinder auftrieb, stellte für diese Alm für das Antragsjahr 2019 am 13.03.2019 ebenfalls einen MFA, wobei eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 292,4671 ha beantragt wurde.
1.4. Unter vorläufiger Außerachtlassung der im Antragsjahr 2019 auf die XXXX aufgetriebenen Tiere des Beschwerdeführers beantragte der BF bereits aufgrund des von ihm selbst gestellten MFA mit einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 103,3722 ha eine wesentlich größere beihilfefähige Fläche, als - unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 640/2014 - im Antragsjahr 2019 bei nur verfügbaren 44,9668 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden kann.
1.5. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr nicht nur 45 RGVE auf die XXXX , sondern auch 12 förderfähige Kühe und 11 förderfähige sonstige Rinder auf die XXXX , die dort zumindest 60 Tage alpten, auf. Der erste Alpungstag der auf die XXXX aufgetriebenen Tiere war dabei der 06.07.2019.
1.6. Die Alm-/Weidemeldung über die im Antragsjahr 2019 auf die XXXX aufgetriebenen Tiere des Beschwerdeführers durch die die XXXX bewirtschaftende Agrargemeinschaft XXXX erfolgte dabei am 17.07.2019.
1.7. Unter Berücksichtigung des vom BF für das Antragsjahr 2019 gestellten MFA und des von der Agrargemeinschaft XXXX für das Antragsjahr 2019 gestellten MFA wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14213409010, auf der Grundlage von für das Antragsjahr 2019 nur 44,9668 verfügbaren beihilfefähigen Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.
In dieser Entscheidung wurden dem BF für seine am 06.07.2019 auf die XXXX aufgetriebenen Tiere, die dort auch zumindestens 60 Tage alpten, von der AMA keine beihilfefähigen anteiligen Almfutterflächen zugewiesen.
1.8. Für das Antragsjahr 2019 liegt im Vergleich zwischen verfügbaren beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und beihilfefähiger Fläche eine Mehrfläche vor. Die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 wurde auf Basis der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüche zur Gänze ausbezahlt. Es wurden sämtliche beihilfefähigen Zahlungsansprüche bedient.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
[…].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…].“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…].
23. „ermittelte Fläche“:
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[…].“
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[…].“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, in der Fassung des BGBl. II Nr. 174/2021 lautet auszugsweise:
„Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.
[…]
(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 in der Fassung des BGBl. II Nr. 174/2021, lautet auszugsweise:
„Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich mit der Meldung gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 14 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dem Beschwerdeführer, der für das Antragsjahr 2019 nur über 44,9668 Zahlungsansprüche verfügte, können für das Antragsjahr 2019 damit auch nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von maximal 44,9668 ha Direktzahlungen gewährt werden. Dem Beschwerdeführer wurden in der angefochtenen Entscheidung auch für eine beihilfefähige Fläche von 44,9668 ha für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen gewährt. Auch für darüber hinaus festgestellte beihilfefähige Flächen – und damit auch für die dem Beschwerdeführer zuzuweisenden (anteiligen) Almfutterflächen für den Auftrieb von Rindern auf die XXXX im Antragsjahr 2019 – können dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 keine Direktzahlungen gewährt werden.
Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu; die von der Behörde ermittelte beihilfefähige Fläche übertraf die Anzahl der für das Antragsjahr 2019 verfügbaren Zahlungsansprüche. Eine Nichtzuweisung von (anteiliger) beihilfefähiger Almfutterfläche für den Auftrieb von Rindern des BF auf die XXXX im Antragsjahr 2019 im angefochtenen Bescheid hatten daher keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag der dem BF in der angefochtenen Entscheidung gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019.
Damit wurde letztlich auch dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 vollinhaltlich stattgegeben. Es wurden sämtliche verfügbaren Zahlungsansprüche bedient, sodass sich am Spruch der angefochtenen Entscheidung und damit an der Höhe der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 gewährten Direktzahlungen nichts ändern kann, selbst wenn dem Beschwerdeführer auch für den Auftrieb von Rindern auf die XXXX im Antragsjahr 2019 anteilig Almfutterfläche zugewiesen werden würde.
Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).“
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (ehemals: Berufung) voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283 oder VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113; VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126; VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148). Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).
Eine Korrektur der zuzuweisenden Almfutterfläche für den Auftrieb von Rindern auf die XXXX im Antragsjahr 2019 in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hätte keine Auswirkung auf den Spruch dieser Entscheidung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzung des Erfordernisses der Beschwerdelegitimation liegt für den vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Almmeldung beihilfefähige Fläche Berechnung Direktzahlung INVEKOS mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Weidemeldung Zahlungsansprüche ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2245745.1.00Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022