Entscheidungsdatum
15.10.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W224 2145716-2/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2021, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – IV. und VI. sowie VII. des angefochtenen Bescheides wird als mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Enthaftung festgesetzt“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, a ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren gekürzte Ausfertigung Herabsetzung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2145716.2.00Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022