TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/20 W104 2246314-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6
Direktzahlungs-Verordnung §8
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8b Abs3 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W104 2246314-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14304011010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 7.5.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die Flächen, für die später eine Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt wurde.

2. Weiter beantragten XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 1,8999 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“ angekreuzt. Der mit 7.5.2019 datierte Antrag langte am 6.6.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer UE10812K19 zugeordnet.

3. Am 6.6.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ wegen „Grundinanspruchnahme“ im Zeitraum 2013 bis 2018. Dem Antrag lag eine Bestätigung der ASFINAG vom 10.10.2012 bei, wonach die Grundstücke XXXX für den Bau der XXXX im dritten Bauabschnitt beansprucht werden. Die Beschwerdeführerin teilte ergänzend mit, dass das XXXX nunmehr vom Betrieb mit der BNr. XXXX bewirtschaftet werde. Diesem Antrag wurde die laufende Nummer HF149K19 zugewiesen.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14304011010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.470,45 und gab dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der laufenden Nummer UE10812K19 statt. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit der laufenden Nummer HF149K19 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die „Voraussetzungen“ seien „nicht erfüllt“.

5. Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprühen aus der nationalen Reserve richtet sich die Beschwerde vom 31.1.2020, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, ihr Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve aufgrund Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse sei abgelehnt worden, weil die in Anspruch genommene Fläche nicht im MFA bzw. in Mehrfachanträgen als „sonstige Fläche“ oder mit dem Code „GI“ beantragt worden sei. Die ASFINAG habe die Grundstücke XXXX seit dem Jahr 2013 mit einer Fläche von 4,03 ha beansprucht. Eine Grundvoraussetzung im Zuge der MFA-Antragstellung sei, dass Flächen, die länger als drei Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt werden können, aus dem MFA genommen werden müssen. Sie dürften nicht beantragt werden, auch nicht als „sonstige Fläche“ oder mit der Codierung „GI“. Zum MFA 2019 habe der Beschwerdeführerin diese Fläche wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestanden und sie habe diese Fläche wieder in den MFA aufgenommen. Gemäß § 8b Abs. 1 Z 1 MOG und entsprechend dem Merkblatt der AMA betreffend „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve“, Kapitel 1.4 (War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden.) habe sie fristgerecht am 6.6.2019 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich werde, dass die Flächen für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen worden seien. Nach Rekultivierung und Rückgabe stünden die Flächen erstmals wieder mit dem MFA 2019 für die Beantragung zur Verfügung. Entsprechende Nachweise seien im e-Archiv vorhanden.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.9.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, der Antrag mit der laufenden Nummer HF149K19 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sei abgewiesen worden, weil die betroffenen Flächen im Antragsjahr 2015 nicht beantragt worden seien. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8b Abs. 3 Z 1 MOG sei die Angabe der von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme (GI) betroffenen Flächen im Mehrfachantrag und deren Codierung mit „GI“ oder „sonstige Flächen“. Dies sei erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der GI betroffenen (beihilfefähigen) Fläche festzustellen, denn nur für diese Flächen könnten Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Da die Beschwerdeführerin diese Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, könnten auch keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. § 8b Abs. 3 Z 1 MOG sehe die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Betriebsinhaber vor, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Daraus leite die AMA ab, dass eine solche Beantragung notwendig sei, um festzustellen, ob ein Antragsteller tatsächlich von einer Grundinanspruchnahme betroffen sei.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit E-Mail vom 12.10.2021 um Mitteilung, ob die ab dem Antragsjahr 2013 von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme betroffenen und erstmals im MFA 2019 wieder beantragten Flächen auf Feldstück Nr. 1 und auf Feldstück Nr. 4 vor der Grundinanspruchnahme landwirtschaftlich genutzt und beantragt worden waren. Gegebenenfalls wurde die AMA um Vorlage des letzten MFA vor der Grundinanspruchnahme ersucht.

8. Mit E-Mail vom 15.10.2021 übermittelte die AMA dem erkennenden Gericht den MFA 2012 samt Korrekturen, den Flächenbogen 2011 sowie weitere Unterlagen betreffend die Grundinanspruchnahme und teilte mit, die Feldstücke 1 und 4 seien im MFA 2012 beantragt worden. Von den von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme betroffenen Grundstücken XXXX befinde sich lediglich das GStNr. XXXX im MFA 2012. Die übrigen Grundstücke seien jedoch der Korrektur des MFA 2012 zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die strittigen Flächen wurden bis zum Antragsjahr 2011 bewirtschaftet und im Jahr 2012 im öffentlichen Interesse an die ASFINAG zum Zweck des Baus der XXXX zur vorübergehenden Grundinanspruchnahme übergeben. Diese Flächen wurden der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 zurückgegeben. Seither bewirtschaftet sie diese Flächen, mit Ausnahme des Grundstücks Nr. XXXX wieder. Das Grundstück Nr. XXXX wird nunmehr vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX bewirtschaftet.

Im Antragsjahr 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das Formular „Kompression von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie 2011“ und gab als Kompressionsgrund „Öffentliche Maßnahmen / Öffentliches Interesse“, betroffene Fläche 4 ha 10 a, an. Im beiliegenden Flächenbogen nahm sie bestimmte Flächen aus dem Antrag heraus und codierte diese mit dem Code HLN-GI („Herausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen-Grundinanspruchnahme“). Dies wurde auch im MFA 2012 nachvollzogen. Von der Grundinanspruchnahme waren insgesamt ca. 4,1 ha erfasst.

Die Beschwerdeführerin stellte in den Antragsjahren 2015 bis 2018 jeweils elektronisch einen MFA Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 3,3458 ha. Die strittigen Flächen wurden von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 nicht in den MFA Flächen aufgenommen.

Am 7.5.2019 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 7,6776 ha, darunter die Flächen, für die die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und am 6.6.2019 die Übertragung von 1,8999 Zahlungsansprüchen beantragt wurde.

Am 6.6.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ wegen „Grundinanspruchnahme“ im Zeitraum 2013 bis 2018. Weiter beantragten XXXX BNr. XXXX , als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 1,8999 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage“ des Formulars wurde in der Unterrubrik „Mit Flächenweitergabe“ der Grund „Kauf/Übergabe/Schenkung“ angekreuzt. Dieser Antrag langte am 6.6.2019 bei der AMA ein.

Die Differenz zwischen den beantragten Flächen im Antragsjahr 2019 und den beantragten Flächen in den Antragsjahren 2015 bis 2018 beträgt 4,3318 ha (7,6776 ha im Antragsjahr 2019 abzüglich 3,3458 ha in den vorangegangenen Antragsjahren). 1,8999 ha dieser Flächen stammen aus der Übertragung von Flächen des Betriebes mit der BNr. XXXX an die Beschwerdeführerin. Die restlichen Mehrflächen im Ausmaß von 2,4319 ha waren von der Grundinanspruchnahme durch die ASFINAG (insgesamt ca. 4,1 ha) erfasst und standen der Beschwerdeführerin erstmals im Antragsjahr 2019 wieder zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie den von der AMA mit E-Mail vom 15.10.2021 übermittelten Unterlagen und wurden insbesondere betreffend die jeweils beantragten Flächen von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die Feststellungen betreffend die Bewirtschaftung der strittigen Flächen bis zum Antragsjahr 2011, die Beantragung bzw. Herausnahme von Flächen in den Antragsjahren 2011 und 2012, die Übergabe der Flächen an die ASFINAG und die nunmehrige Bewirtschaftung dieser Flächen ergeben sich aus der Beschwerde, dem dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen beigelegten Schreiben der ASFINAG und den von der AMA mit E-Mail vom 15.10.2021 übermittelten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[…]

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[…].“

„Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[…]

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

[…]

c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

„Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

(1) […]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

22. „Nutzung“: in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung;

[…].“

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:

„Vorschriften zur nationalen Reserve

§ 8b. […]

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,

[…]

verwendet werden.“

„Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. […]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO) BGBl. II Nr. 368/2014:

„Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. […]

(3) Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. […].“

„Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

§ 8. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch

1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder

2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse

anerkannt werden.

(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.“

Die (derzeit nicht veröffentlichten) Erläuterungen zu § 8 der DIZA-VO lauten:

„Auf Basis des § 8 Abs. 2 Z 7 MOG 2007 sind die dauerhafte Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand und die vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse als weitere Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände bestimmt worden. Eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse kann nur dann vorliegen, wenn für den Betreiber (z.B. ÖBB, ASFINAG) eine Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten (Abtretung von Grundstücken, Einräumung von Servituten, usw.) besteht.“

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insb. die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“).

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte.

Als beihilfefähige Hektarfläche konnte ein Antragsteller jedoch nur landwirtschaftliche Fläche beantragen, das ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Für die im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche konnte die Beschwerdeführerin daher keine Zahlungsansprüche erhalten.

Die angeführten Rechtsvorschriften ermöglichen jedoch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, soweit ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten und Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.

Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der „höheren Gewalt“. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).

Allerdings scheint es aufgrund der nicht taxativen Aufzählung der Gründe für das Bestehen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 nicht undenkbar, auch in einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse einen möglichen außergewöhnlichen Umstand zu sehen, wie dies der österreichische Verordnungsgeber in § 8 DIZA-VO normiert hat. Danach soll die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse generell als solcher außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden, ohne weitere Kriterien zu prüfen.

Gemäß § 17 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.

Die Beschwerdeführerin konnte die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke daher nicht abwenden. Um eine Enteignung zu vermeiden, hatte sie nur die Möglichkeit, mit der ASFINAG die entsprechenden Grundabtretungsverträge abzuschließen.

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein außergewöhnlicher Umstand im Sinn der förderungsrechtlichen Vorschriften vorlag, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin die strittigen Grundstücke im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich nutzen und daher auch keine Direktzahlungen dafür beantragen konnte. Deshalb konnten ihr auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden und sie konnte diese nicht aktivieren.

Die Behörde wusste zu diesem Zeitpunkt von diesem außerordentlichen Umstand, hatte der Beschwerdeführer die Flächen doch unter Anführung des Grundes („Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse“) aus Flächenbogen 2011 und aus dem MFA Flächen 2012 herausgenommen. In diesem Sinn ist § 8 Abs. 2 DIZA-VO, wonach das Vorliegen einer Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mittels eines Formblattes geltend zu machen ist, erfüllt, wobei allerdings fraglich ist, ob diese Bestimmung in Bezug auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen überhaupt anwendbar ist. Mit Übermittlung des Übereinkommens mit der ASFINAG vom 4.10.2010 und einem Schreiben der ASFINAG vom 10.10.2012 wurden auch geeignete Unterlagen übermittelt, um den außergewöhnlichen Umstand zu belegen.

Weitere rechtliche Verpflichtungen treffen einen Förderungswerber, der die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2017 beantragt, nicht. Insbesondere bestand keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die strittigen Flächen, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Jahren nicht mehr in ihrem Besitz waren, im MFA 2015 anzugeben und mit dem Code „GI“ zu versehen, nur um glaubhaft zu machen, dass diese Flächen beihilfefähig gewesen wären, wenn sie landwirtschaftlich genutzt und in ihrem Besitz gewesen wären, wie die Behörde geltend macht.

Das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin alle sie treffenden Pflichten in Bezug auf die Geltendmachung des außergewöhnlichen Umstandes erfüllt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

außergewöhnliche Umstände beihilfefähige Fläche Berechnung Bescheidabänderung Bewirtschaftung Direktzahlung höhere Gewalt INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung öffentliche Interessen Prämiengewährung Übertragung Voraussetzungen Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2246314.1.00

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten