Entscheidungsdatum
06.12.2021Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
I412 2202696-1/6E
I412 2202697-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin, über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch: Klement & Partner Steuerberatung KG, Hofsteigstraße 11, 6971 Hard, gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (vormals VGKK) vom 18.06.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2021 zu Recht erkannt:
A)
1. In Erledigung der Beschwerden wird festgestellt, dass XXXX in den Zeiträumen 03.11.2015 bis 08.11.2015, am 12.11.2015, am 17.11.2015, am 11.12.2015, 12.12.2015, am 17.12.2015 sowie am 18.12.2015 auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vollversicherungspflichtig beschäftigt und gemäß § 1 Abs. 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.
2. die XXXX ist als Dienstgeberin verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die DN XXXX und XXXX in Höhe von gesamt EUR 778,33 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 41,16 zu bezahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides Beitragsnachverrechnung gekürzte Ausfertigung Pflichtversicherung Teilstattgebung ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I412.2202697.1.00Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022