Entscheidungsdatum
21.12.2021Norm
AVG §53bSpruch
W181 2247101-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 15.06.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 42,10 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 28.05.2021 wurde die Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines rumänischen Dokuments in die deutsche Sprache beauftragt. Die von der Antragstellerin erbrachte schriftliche Übersetzung übermittelte sie am 15.06.2021 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.
I.2. Am 29.06.2021 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag für Dolmetscher (schriftliche Übersetzung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) hinsichtlich der schriftlichen Übersetzung im Verfahren zur GZ. XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. XXXX
Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
1 begonnene Stunde(n) á 22,70
22,70
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20
2043 Zeichen
31,05
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00 Zeichen
0,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG
Gesetzmäßige Beurkundung pro Übersetzung(en): Urkunde(n) á € 3,20
0,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG
Zuschlag für Überprüfung einer Übersetzung € 5,00
0,00
Zwischensumme
53,75
Sonstige Kosten § 31 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 2043 á € 2,00
4,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
0,00
Zwischensumme
57,75
20 % Umsatzsteuer
11,55
Gesamtsumme
69,30
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
69,30
I.3. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2021 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine schriftliche Übersetzung gehandelt habe und daher keine Gebühr im Zusammenhang mit einer Entschädigung für Zeitversäumnis zuerkannt werden könne.
In der Folge langte keine Stellungnahme ein.
I.4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.11.2021, GZ. XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf, bekanntzugeben, inwiefern sie Zeit außerhalb ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte für die Erfüllung des gerichtlichen Auftrages aufwenden habe müssen.
In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2021 im Verfahren zur GZ. XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines rumänischen Dokuments in die deutsche Sprache beauftragt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote vom 15.06.2021, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2021, GZ. XXXX , sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
Zur beantragten Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG:
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat die Sachverständige (hier: Dolmetscherin) für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als die Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 44 zu § 32).
Für die Zeit, welche die Sachverständige bzw. die Dolmetscherin über die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens bzw. die Übersetzung hinaus für das Gericht besonders aufwenden muss, soll sie, sofern sie diese Zeit außerhalb ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muss, entschädigt werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anm. 1 zu § 32).
Im gegenständlichen Fall machte die Antragstellerin eine Stunde Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG geltend.
Da die Antragstellerin ausschließlich mit der schriftlichen Übersetzung eines rumänischen Dokuments in die deutsche Sprache beauftragt wurde und nach Aufforderung auch nicht näher darlegte, inwiefern sie Zeit außerhalb ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte für die Erfüllung des gerichtlichen Auftrages aufwenden musste, lässt der aktenkundige Sachverhalt auf keine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, weshalb die Zeitversäumnis im gegenständlichen Fall nicht vergütet werden kann.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
€
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20
2043 Zeichen
31,05
Sonstige Kosten § 31 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 2043 á € 2,00
4,00
Zwischensumme
35,05
20 % Umsatzsteuer
7,01
Gesamtsumme
42,06
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
42,10
Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 42,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetschgebühren Mehrbegehren Mühewaltung Teilstattgebung Übersetzung ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2247101.1.00Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022