TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/22 W274 2246647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Norm

AVG §71
B-VG Art133 Abs4
DSG §1

Spruch


W274 2246647-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 31.08.2021, GZ: D124.3924 2021-0.582.951, Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, hier wegen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Mit E-Mail vom 10.04.2021, verbessert durch Eingaben vom 19.04.2021 und 28.04.2021, erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) gegen XXXX (Mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, MB) Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG. Er brachte im Wesentlichen vor, die MB habe ohne seine Zustimmung Tonaufnahmen von ihm angefertigt sowie E-Mails von ihm weitergeleitet.

In der Folge erstattete der MB auf Aufforderung der belangten Behörde rechtsfreundlich vertreten mehrere Stellungnahmen, in denen er im Wesentlichen vorbrachte, der BF bewohne mit seiner Mutter eine Wohnung der gemeinnützigen Wohnungsaktiengesellschaft XXXX AG, die sich unterhalb der Wohnung des MB befinde. Da der BF enorme Lärmbelästigung betreibe und dies im Laufe der Zeit unerträglich geworden sei, habe auf Anregung des MB sowie weiterer Hausbewohner die XXXX AG ein Aufkündigungsverfahren beim Bezirksgericht XXXX eingeleitet. Dafür habe der MB Tonaufnahmen für Beweiszwecke angefertigt, die ausschließlich im Gerichtsverfahren nach Aufforderung des Richters vorgespielt worden seien. Hinsichtlich der E-Mails sei auszuführen, dass diverse Unternehmen, die mit Arbeiten in der Wohnung der MB beauftragt worden seien (z.B. Malerbetrieb) E-Mails erhalten hätten, in denen unhaltbare Vorwürfe gegen den MB geäußert worden seien. Der MB sei lediglich aufgrund der Diktion davon ausgegangen, dass diese E-Mails vom BF stammten. Diese E-Mails seien ebenfalls als Beweismittel dem Gericht vorgelegt worden.

Mit Mitteilung über den Verfahrensstand vom 24.06.2021, abgefertigt am 5.7.2021, übermittelte die belangte Behörde dem BF die Stellungnahmen der MB unter Hinweis auf § 45 Abs 3 AVG und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme ein.

Innerhalb dieser Frist langte keine diesbezügliche Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid vom 21.07.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab. Sie fasste die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zusammen und hielt unter anderem fest, der BF habe sich im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.06.2021 nicht mehr geäußert. Durch die Anfertigung der Tonaufnahmen sei zwar in das Recht auf Geheimhaltung des BF eingriffen worden, der Eingriff sei jedoch aufgrund überwiegender Interessen des MB zulässig. Beschwerdegegenstand seien die anlassbezogenen Tonaufnahmen sowie Verarbeitungen der gegenständlichen E-Mails. Die Tonaufnahmen stünden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufkündigungsverfahren der XXXX AG im Zivilrechtsverfahren und seien für dieses aufgenommen und auf Aufforderung des Richters vorgespielt worden. Die E-Mails seien ebenfalls für den konkreten Zweck des Zivilverfahrens gespeichert, an den Anwalt übermittelt und dem Gericht vorgelegt worden. Das berechtigte Interesse an der Anfertigung und Übermittlung der Tonaufnahmen und E-Mails durch den MB bestehe in Form seines Interesses an der gerichtlichen Aufkündigung der Wohnung der Mutter des BF, bei der der BF wohne, somit am Ausgang des Gerichtsverfahrens. Demgegenüber habe der BF nicht konkret dargelegt, weshalb das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung seiner Daten gegenüber den dargelegten Interessen des MB überwiege. Das eventuelle Interesse des BF, dass die Beweismittel bei Gericht nicht gegen ihn verwendet werden, überwiege jedenfalls nicht. Im Ergebnis sei daher von keiner Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des BF auszugehen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.07.2021 zugestellt. Er blieb unbekämpft.

Mit E-Mail vom 01.08.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Er führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er auf die Aufforderung zum Parteiengehör bzw. zur Stellungnahme vom 24.06.2021 nicht mehr reagiert habe. Er habe am 10.07.2021 zweimal hintereinander ein E-Mail inklusive Beilagen an dsb@dsb.gv.at gesendet. Darin habe er sich ausführlich und fristgerecht zum Parteiengehör geäußert. Er habe somit die Beantwortung der Fragen fristgerecht an die belangte Behörde an deren – oben dargestellte - E-Mailadresse gesendet.

Am 06.08.2021, am 08.08.2021 und am 10.08.2021 richtete der BF weitere E-Mails an die belangte Behörde, in denen er sinngemäß betonte, am 10.07.2021 eine Stellungnahme an die belangte Behörde gesandt zu haben. Er führte aus, die Aufforderung zum Parteiengehör vom 24.06.2021 erst am 05.07.2021 per E-Mail erhalten zu haben. Er habe dann fristgerecht am 10.07.2021 eine Stellungnahme an die belangte Behörde gesandt. Er bitte daher um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Mit dem E-Mail vom 10.8.2021 legte er einen Screenshot aus einem E-Mail-Ordner „Gesendet“ vor, aus welchem ersichtlich sei, dass er am 10.07.2021 ein replizierendes Mail mit dem Betreff „Fwd:2021-0.445.298-2A-Parteiengehör (124.39..)“ versandt habe:

Weiters fügte der BF das an die belangte Behörde am 10.07.2021 gesendete Mail bei.

Am 18.08.2021 erteilte die belangte Behörde dem BF einen Mangelbehebungsauftrag und führte aus, dass weder seine Eingabe vom 01.08. noch seine Eingaben vom 08.08 und 11.08 einen Beweis beinhielten, wonach der BF davon ausgehen habe können, dass das behauptete E-Mail am 10.07.2021 bei der belangten Behörde eingegangen sei. Das weitergeleitete gegenständliche E-Mail befinde sich nicht in seinen Eingaben.

Er werde daher aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen solchen Beweis zu erbringen, indem er einen Screenshot vom Ausgang seiner Mailbox vom 10.07.2021 sowie vom Posteingang zum Zeitpunkt seiner Versendung bzw. einen Screenshot vom gesamten gesendeten E-Mail vorlege, aus dem hervorgehe, dass kein Zustellfehler vorgelegen sei und er daher habe annehmen müssen, dass das E-Mail versandt worden sei. Darüber hinaus werde er gebeten, das ursprüngliche E-Mail ohne die Anhänge weiterzuleiten.

Mit Eingabe vom 20.08.2021 führte der BF aus, er bitte um Fristerweiterung für den Einspruch und ergänzte, wie er bei telefonischer Auskunft bei der DSB erfahren habe, habe er mit dem E-Mail vom 10.07.2021 die maximal erlaubte Größe von 25 Megabyte überschritten und es sei deshalb nicht im Postfach der DSB aufgeschienen. Sein E-Mail habe 34,7 MB gehabt. Es sei somit der Wiedereinsetzungsgrund eines „unvorgesehenen“ und unvorhersehbaren Ereignisses gegeben.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurück und führte begründend im Wesentlichen aus, der BF habe am 10.07.2021 fristgerecht ein E-Mail an die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gesendet, welches die belangte Behörde jedoch aufgrund der großen Datenmenge (ca. 34 MB) faktisch nicht erhalten und folglich im verfahrensabschließenden Bescheid auch nicht berücksichtigt habe.

Der BF habe demnach weder eine Frist versäumt noch sei er zu spät zu einer Verhandlung erschienen. Gegenständlich handle es sich demnach um ein Ereignis, das einem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zugänglich sei.

Darüber hinaus treffe den Absender eine besondere Verpflichtung zur Kontrolle der technischen Zusendung. Er habe sich zu vergewissern, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet und wirklich bei der Behörde eingelangt sei. Dabei lasse die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails nicht zwingend den Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei bzw. reiche es nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen. Vielmehr sei eine „Übermittlungsbestätigung“ anzufordern. Unterbleibe diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa, weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten des von ihm verwendeten Programms zur Versendung von Nachrichten auf elektronischem Weg nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht habe, stelle dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.

Daraus folge, dass selbst dann, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung einer inhaltlichen Behandlung zugänglich wäre, dem Antrag kein Erfolg beschieden wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem primären Antrag „dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stattzugeben“.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt in elektronischer Form dem Bundesverwaltungsgericht - einlangend am 23.09.2021 - vor.

Mit Eingabe vom 7.11.2021 legte der BF ein Schreiben der Rechtsabteilung der XXXX GmbH vor, aus dem sich ergibt, dass ein E-Mail des BF unter seiner Adresse XXXX vom 10.7.2021 vom Mailserver XXXX abgelehnt worden sei. Weshalb der BF keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Der BF lege dieses E-Mail vor, weil sich daraus ergebe, dass sein E-Mail an die belangte Behörde unter dsb@dsb.gv.at versandt worden sei und dabei die Größe von 32 MB, die bis dahin nirgends aufgeschienen sei, durch das E-Mail des BF in der Größe von 34,7 MB überschritten und somit die Zustellung wahrscheinlich abgelehnt worden sei.

Daraus folgt rechtlich:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß Abs 2 muß der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Abs 3 hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

In seiner Beschwerde vom 14.9.2021 führt der BF zur Frage der Fristversäumung – soweit verständlich - aus, bei seiner Eingabe (vom 10.7.20219 handle es sich um ein „an die richtige Empfängeradresse gesendetes E-Mail, das angekommen ist, jedoch durch ein unvorhersehbares Hindernis, das ohne dies zu kommunizieren eingebaut wurde, beim Empfänger herausgefiltert wurde, somit nach Eingang bei der belangten Behörde gelöscht wurde, noch bevor es gelesen werden konnte“. Somit habe man von diesem E-Mail erst nach der Bescheiderlassung erfahren. Dadurch, dass der BF die Einwendungen und die Stellungnahme rechtzeitig eingebracht habe, sei ein nicht zu heilender Verfahrensmangel entstanden. Es sei nicht möglich, vom Internet-Provider des BF „ XXXX eine Lese- bzw. Übermittlungsbestätigung zu erhalten, wie vom Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2015/01/0061 gefordert. Im Übrigen beziehe sich die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung nur auf die Pflichten berufsmäßiger Parteienvertreter.

Dazu ist auszuführen:

Im Wiedereinsetzungsantrag sind u.a. die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt. Weiters ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen. Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mwN).

Mit der Behauptung, die Berufungsfrist gewahrt zu haben, wird nach der Judikatur kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan (wie oben, Rz 22 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich im dort zitierten Erkenntnis 94/02/0400 vom 27.1.1995 auf einen Bescheid, in dem ausgeführt wurde, die Behauptung, die Berufung rechtzeitig in den Postkasten eingeworfen zu haben, stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal durch die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstückes keine Frist versäumt werden könne. Dieser Argumentation schloss sich der VwGH an. Hintergrund war, dass dort eine fristgebundene Eingabe „nicht eingeschrieben“ aufgegeben wurde und der Versender das Risiko in Kauf nahm, den von der Rechtsprechung erforderten Gegenbeweis zur nicht rechtzeitigen Aufgabe nicht erbringen zu können.

Zur hier zu beurteilenden Übermittlung per E-Mail führte der VwGH aus, die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei, dies unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden sei. Zum Nachweis des Einlangens sei eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion „Übermittlung der Sendung bestätigen“) anzufordernde „Übermittlungsbestätigung“ erforderlich (2012/10/0100). Zwar ging es hier um eine Konstellation betreffend einen berufsmäßigen Parteienvertreter, allerding bezog sich der VwGH dort auf das Erkenntnis 2002/03/0139, in dem er verallgemeinernd ausführte, es lasse sich aus § 33 Abs. 3 AVG eine Zweiteilung der Übermittlungsmöglichkeiten von Anbringen an die Behörde ableiten: Die Übermittlung im Wege der Post, bei denen die durch Postaufgabevermerk dokumentierte Übergabe (unter den in diesem Erkenntnis genannten weiteren Voraussetzungen) am letzten Tag der Frist fristwahrend sei, und alle anderen Übermittlungsmodalitäten, etwa durch eigene Übergabe bei der Behörde, Übermittlung durch Boten, Telefax oder E-Mail. Die Versendung eines Anbringens erfolge auf Gefahr der Person, die das Anbringen stellt; die Gefahr für den Verlust auf dem Weg zur Behörde nach der Absendung trage demnach der Absender.

Der BF, von dessen Wiedereinsetzungsvorbringen auszugehen ist, steht auf dem Standpunkt, dass seine Stellungnahme ohnehin in den Machtbereich der belangten Behörde gelangt sei („gelöscht wurde nach Eingang am Mailserver der Datenschutzbehörde“). Damit behauptet der BF einen Zugang beim Empfänger und geht implizit von keiner – für einen Wiedereinsetzungsantrag zwingend erforderlichen – Fristversäumung seinerseits aus. Wenn der Antragsteller nach seinem Vorbringen aber keine Frist versäumt hat, ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 145 f). Eine diesfalls behauptete Nichtverwertung seiner Stellungnahme trotz Zugangs an die belangte Behörde hätte der BF im Rahmen einer Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid aufgreifen müssen. Eine solche Beschwerde hat er nicht erhoben.

Ungeachtet dessen könnte, wie sich aus der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, der BF auch inhaltlich mit seinem Vorbringen nicht erfolgreich sein, weil er entgegen den klar definierten Anforderungen bei Versendungen außerhalb der Post, für die der Versender das Risiko trägt, keine Übermittlungsbestätigung angefordert hatte. Andernfalls wäre ihm die vom Provider mit E-Mail vom 29.10.2021 bekanntgegebene „Ablehnung“ der Übergabe an den Justiz-Mailserver ja bekannt geworden (wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Wiedereinsetzungsverfahren auf außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erstattetes Vorbringen ohnehin nicht einzugehen ist). Da der BF nach seinem Vorbringen keine „Übermittlungsbestätigung“ einholte, wäre schon das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses zu verneinen, weil im Falle der erkennbar nicht zugestellten Stellungnahme der BF die Übermittlung sodann noch fristgerecht nachholen hätte können. Überdies läge in der Unterlassung der Einholung einer „Übermittlungsbestätigung“ kein minderer Grad des Versehens mehr (VwGH 2012/10/0100).

Der Beurteilung der belangten Behörde, dass nach dem Vorbringen des BF kein Fristversäumnis vorliegt, sodass ein Zurückweisungsgrund vorliegt, wobei dem Wiedereinsetzungsantrag auch bei einer inhaltlichen Behandlung kein Erfolg beschieden wäre, kommt im Ergebnis daher Berechtigung zu.

Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht. Ausgehend vom Wiedereinsetzungsvorbringen waren allein Rechtsfragen zu beantworten. Der Akteninhalt selbst ist unstrittig.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil zur Frage der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, im Rahmen deren sich die vorliegende Entscheidung bewegt.

Schlagworte

E - Mail Fristversäumung minderer Grad eines Versehens Parteiengehör Stellungnahme Übermittlung unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2246647.1.00

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten