Entscheidungsdatum
22.12.2021Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W211 2169147-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte.
Die belangte Behörde hat daher die ersuchte Auskunft betreffend die beiden Kaufverträge vom 01.07.2003 („V1“ und „V2“) in adaptierter Form nach den beiden Vergleichsvereinbarungen sowie die Detailvereinbarung aus 2007 zu erteilen und dabei solche Informationen zurückzuhalten bzw. zu schwärzen, die die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen und/oder die wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich beeinträchtigen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF stellte mit E-Mail vom XXXX 2015 an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport das folgende Auskunftsersuchen:
„… hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung der folgenden Auskunft:
ich beantrage die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich die Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon.
Ich beantrage die teilweise Veröffentlichung des Vertrags und die Unkenntlichmachung von Stellen, auf die die Ausnahmebestimmungen im Auskunftspflichtgesetz bzw. in §20(3,4) BVG zutreffen.
Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheids gem § 4 AuskunftspflichtG.“
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Auskunftspflichtgesetz keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht vermittle. Dem Ersuchen um Übermittlung des Kaufvertrags sowie dessen Veröffentlichung könne daher nicht entsprochen werden.
Mit E-Mail vom XXXX 2015 begehrte der BF die Erlassung eines Bescheids in dieser Angelegenheit.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2015 wurde die begehrte Auskunftserteilung betreffend „die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon“ verweigert.
Gegen den Bescheid vom XXXX 2015 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des BVwG vom 15.03.2016 (W224 2114883-1), wurde der Bescheid vom XXXX 2015 aufgehoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2016 wurde erneut über den Antrag des BF vom XXXX 2015 abgesprochen und die Auskunft betreffend „die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon“ nicht erteilt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2016 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des BVwG vom 04.04.2017 (W224 2139604-1) wurde der Bescheid vom XXXX 2016 abermals aufgehoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides erneut an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Mit – dem verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom XXXX 2017 wurde die begehrte Auskunftserteilung betreffend „die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon“ verweigert.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane nur dann bestehe, wenn ihr nicht die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegenstehe. Laut Verwaltungsgerichtshof dürften, um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes nicht überspannt werden. Es müsse sohin weder der von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch derart individualisiert werden, dass er durch den Auskunftswerber mit Hilfe von zugänglichen Informationen ermittelt werden könne. Die Begründung eines Bescheides nach § 4 des Auskunftspflichtgesetzes müsse daher lediglich in der Richtung nachprüfbar sein, welche Interessen durch die begehrte Auskunft berührt würden, auf welche Weise dies geschähe und aus welchen - wenigstens abstrakt zu umschreibenden - Umständen die Geheimhaltung im konkreten Fall unentbehrlich gewesen sei. Das bedeute aber auch für den konkreten Fall, dass keine Details aus den Verträgen in die Begründung einzufließen haben bzw. keine der Geheimhaltung unterliegende Umstände zur Begründung des Bescheides heranzuziehen seien. Nach Art. 10 EMRK habe jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Wie sich aus Art 10 Abs. 2 EMRK ergebe, sei jedoch keine unbegrenzte Informationsfreiheit garantiert, sondern seien gesetzliche Einschränkungen zulässig. Derartige gesetzlich zulässige Einschränkungen seien Art. 20 Abs. 3 B-VG und das Datenschutzgesetz 2000. Hinsichtlich jener Informationen die keine geheimen Tatsachen darstellen würden, werde auf die veröffentlichten, allgemein zugänglichen Berichte des Rechnungshofes und Veröffentlichungen seitens des Parlaments verwiesen. Weiter seien die Geheimhaltung der im Vertrag enthaltenen Informationen im Interesse der Landesverteidigung bzw. der nationalen Sicherheit auch in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich. Außerdem würde eine Veröffentlichung auch relevante Sicherheits- und Verteidigungsinteressen anderer Staaten und somit auch auswärtige Beziehungen der Republik Österreich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung der Kaufverträge würde darüber hinaus wirtschaftliche Interessen der Republik Österreich berühren. Auch spreche die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegen die Übermittlung der begehrten Vertragstexte.
5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ausschließlich die Übermittlung jener Vertragstexte angefordert worden sei, die nicht der Geheimhaltung unterliegen würden. Welche konkreten negativen Auswirkungen die Herausgabe des Vertrages auf die Aufrechterhaltung der umfassenden Landesverteidigung haben würde, werde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich, somit ein am Vertragspartner beteiligter Staat, nach einfacher Anfrage den Kaufvertrag in teilweise geschwärzter Form ausgehändigt habe. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beantwortung einer gleichartigen Anfrage durch die belangte Behörde den auswärtigen Beziehungen schaden könne. Auch fehle es dem mittlerweile beinahe zehn Jahre alten Vertragswerk an Aktualität und sei es der Öffentlichkeit zu großen Teilen bereits bekannt, weshalb schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht mehr vorliegen würden. Weiter überwiege das öffentliche Interesse an der Kontrolle des Umganges mit Steuergeld und das Interesse an der Kontrolle von staatlichem Handeln das etwaige Interesse der Vertragsparteien am Datenschutz. Der BF sehe sich schließlich als Journalist und Vorstand einer NGO, die sich für mehr Transparenz und Informationszugang engagiere, durch den Bescheid daran gehindert, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Es wurden daher die Anträge gestellt, das BVwG möge ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und Zugang zu den beantragten Informationen gewähren, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
6. Mit Schreiben vom XXXX 2017 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte aus, dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten insbesondere auch gegenüber Journalistinnen und Journalisten und NGOs gelten würden. Soweit der BF vorbringe, dass über seinen Antrag auf teilweise Veröffentlichung des Vertrages nicht entschieden worden sei, sei zu bemerken, dass sich die Verweigerung der Auskunftserteilung auf die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon beziehe. Über den Antrag auf teilweise Veröffentlichung von nicht geheimen Informationen sei mit gegenständlichem Bescheid nicht abgesprochen, sondern vielmehr darauf hingewiesen worden, dass diese bereits veröffentlicht worden seien.
7. Mit Erkenntnis vom 14.02.2019, GZ W211 2169147-1/2E, wies das BVwG die Beschwerde mit der zusammengefassten Begründung ab, dass das Auskunftsrecht kein Recht auf Akteneinsicht beinhalte.
8. Gegen dieses Erkenntnis wurde rechtzeitig eine ao. Revision erhoben.
9. Mit Erkenntnis vom 28.06.2021, dem BVwG zugekommen am 04.10.2021, behob der VwGH das Erkenntnis vom 14.02.2019.
10. Am XXXX 2021 führte das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der BF sowie informierte Vertreter des nunmehrigen Bundesministeriums für Landesverteidigung (idF „BMLV“) geladen wurden und erschienen sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF schrieb am XXXX 2015 ein Email an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mit dem folgenden Inhalt:
„… hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung der folgenden Auskunft:
ich beantrage die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich die Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon.
Ich beantrage die teilweise Veröffentlichung des Vertrags und die Unkenntlichmachung von Stellen, auf die die Ausnahmebestimmungen im Auskunftspflichtgesetz bzw. in §20(3,4) BVG zutreffen.
Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheids gem § 4 AuskunftspflichtG.“
1.2. Die hier relevanten Unterlagen bestehen aus zwei Kaufverträgen betreffend die Beschaffung von 18 Stück Eurofighter vom 01.07.2003 („V1“ und „V2“; in adaptierter Form nach den beiden Vergleichsvereinbarungen), der Vergleichspunktion, den Nebenpunkten sowie der Detailvereinbarung.
Die Vergleichspunktion und die Nebenpunkte sind in den Berichten zu den Untersuchungsausschüssen aus 2017 und 2019 wiedergegeben und damit veröffentlicht.
Der V1 und V2 sowie die Detailvereinbarung sind bisher nicht im Volltext veröffentlicht oder öffentlich abrufbar.
Der Vertrag über den Ankauf von 18 Stück Eurofighter durch die Republik Österreich befindet sich im BMLV in 8 Aktenordnern. Die Kopie und Bearbeitung der Vertragstexte V1 und V2 sowie zur Detailvereinbarung dahingehend, dass darin sensible Informationen iZm der Landesverteidigung, den auswärtigen Interessen und den wirtschaftlichen Interessen des Bundes geschwärzt werden, wird mit einem Zeitaufwand von der Arbeit von 4 Personen für einen Monat eingeschätzt.
1.3. Der BF erhielt mit Schreiben vom XXXX 2015 vom UK Ministry of Defence ein Konvolut an teilweise geschwärzten Unterlagen iZm dem Kauf von Kampfflugzeugen durch NETMA auf der einen Seite und der Eurofighter GmbH auf der anderen Seite.
1.4. Der BF ist (auch) als Journalist tätig und insbesondere im Bereich der Informationsfreiheit aktiv.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und gilt deshalb als erwiesen.
2.2. Insbesondere zur Frage dazu, inwieweit die Vertragstexte bereits veröffentlicht wurden, wurde Einsicht genommen in:
a) Rechnungshofbericht Luftraumüberwachungsflugzeuge: Kaufverträge, Finanzierung, Gegengeschäftsvertrag aus dem Jahr 2005, online abrufbar unter:
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Eurofighter_Gegengeschaefte.pdf
In diesem Bericht beschäftigt sich der Rechnungshof auf den Seiten 3 – 23 mit den beiden am 01.07.2003 abgeschlossenen Kaufverträgen für 18 Stück Eurofighter, also mit den V1 und V2. Der Vertragstext wird im Bericht nicht wiedergegeben.
b) Bericht des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“ von Anfang 2000 bis Ende 2017 (1/US) (696 d.B.) gemäß § 51 VO-UA, online abrufbar unter
XXVI_I_696_1_Berichterstattung (2).pdf
In diesem Bericht finden sich auf den Seiten 27ff eine Kurzzusammenfassung zu den Kaufverträgen V1 und V2 sowie zum Vergleich vom 24.06.2007 und der Detailvereinbarung vom 06.07.2007. Auf den Seiten 42ff wird näher auf die Kaufverträge und den Vergleich eingegangen, beginnend mit einer Schilderung der Genese, der Verhandlungen, uä. Ab S. 69 geht es um den Abschluss der Kaufverträge, und wird in den folgenden Absätzen vorangestellt, dass nur jene Teile des Kaufvertrags wiedergegeben werden, die für den U-Ausschuss von Bedeutung sind. Insbesondere finden sich auf den S. 72 und 73 Textbestandteile des Teils B, Punkt 2.5. und AnhangA-8. Ab S. 75 wird auf den Vergleich eingegangen:
„Am 24.6.2007 schlossen die Vertragsparteien eine zehn Punkte umfassende Vergleichspunktation und eine weitere als Nebenpunkte bezeichnete Vereinbarung, die neun Punkte umfasste. Die Umsetzung der Vergleichspunktation erfolgte mittels Detailvereinbarung vom 6.7.2007. Beide Vergleichsdokumente machten Vertragsanpassungen notwendig, die in der Folgezeit in die ursprünglichen Kaufverträge V1 und V2 eingearbeitet wurden.“ (vgl. S. 76).
Im Folgenden sind die Vergleichspunktation und die Vereinbarung mit den Nebenpunkten im Bericht abgedruckt.
Die Detailvereinbarung ist nicht zur Gänze im Bericht abgedruckt, es finden sich dazu textliche Hinweise zu Punkt 2. und 3 der Vereinbarung (siehe zB Punkt 2.1.3. teilweise), die jedoch den Charakter von Ausschnitten haben.
c) Bericht des Untersuchungsausschusses über das Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“ (3/US) (1771 d.B.) gemäß § 51 VO-UA aus 2017, online abrufbar unter
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01771/imfname_669777.pdf.
Bereits im früheren U-Ausschuss Bericht aus 2017 wurden die Vergleichspunktation und die Nebenpunkte textlich veröffentlicht (vgl. S 33 – 31). In den dann folgenden Absätzen im Bericht wird die Detailvereinbarung teilweise zusammengefasst wiedergegeben; ein Abdruck des Textes findet nicht statt.
Der BF brachte mit Schreiben vom XXXX 2021 noch eine Stellungnahme zu den gerade angeführten Dokumenten ein, die sich jedoch im Ergebnis nicht gegen die Ergebnisse der mittlerweile amtswegig vorgenommenen Recherche der erkennenden Richterin richten, weshalb sie in weiterer Folge unberücksichtigt bleiben kann. In Bezug auf das BMLV, das im Laufe des Verfahrens auf die gerade angesprochenen Dokumente hingewiesen hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Inhalte bekannt sind.
2.3. Die Feststellungen zu den Dokumenten, die der BF vom UK Ministry of Defence erhielt, beruhen auf einer Einsicht in diese Dokumente, die vom BF zur Verfügung gestellt wurden.
2.4. Die Feststellungen zum BF ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Rechtsgrundlagen:
1.1. Die §§ 1 und 2 des Auskunftspflichtgesetzes lauten:
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
1.2. Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.
Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien“ ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein_e vom/von der Auskunftswerber_in verschiedene_r Dritte_r, der/die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des/der Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.
Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, zur Bedeutung des Art. 10 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für die auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B VG erlassenen Auskunftspflichtgesetze wie folgt geäußert:
„22 Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als ‚social watchdog‘ (gesellschaftlicher Wachhund) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.
23 Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B VG, hier das Wiener Auskunftspflichtgesetz, eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. (...)
(...)
29 Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann wie sich aus der oben zitierten neueren Rechtsprechung des EGMR ergibt nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als ‚watchdog‘ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt.
30 Vor diesem Hintergrund kann es auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002)zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren (vgl. dazu insbesondere das Österreich betreffende Urteil des EGMR vom 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07), zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben geringer ausfallen kann.“
Auch der Verfassungsgerichtshof führte jüngst aus, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR - der Verfassungsgerichtshof bezieht sich ebenfalls auf das Urteil des EGMR vom 8. November 2016 im Fall Magyar Helsinki Bizottsag - ein Recht auf Zugang zu Informationen im Einzelfall bestehen kann, und bei Anwendung der Kriterien dieser Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz gesehen werden (vgl. VfGH 4.3.2021, E 4037/2020). Aus den gleichen Erwägungen sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden (vgl. zu den Absätzen unter 1.3. VwGH, 28.06.2021, Ra 2019/11/0049).
2.
2.1. Im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung ist für den gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das Auskunftsersuchen im Interesse der Allgemeinheit gelegen ist (vgl. dazu auch VwGH, 28.06.2021, Ra 2019/11/0049), und der BF als Journalist und Aktivist im Bereich der Informationsfreiheit die Rolle eines „social watchdogs“ erfüllt (vgl. wieder VwGH, 28.06.2021, Ra 2019/11/0049).
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH kann es nun eben für die Ermöglichung eines öffentlichen Diskurses über die Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften notwendig sein, auch Vertragstexte, also Kopien von Dokumenten, über den Auskunftsweg zur Verfügung zu stellen. Dem BF ist in diesem Sinne auch in seinen Anmerkungen in der Beschwerdeverhandlung recht zu geben, dass ein Rechercheinteresse bzw. die Definition der journalistischen Arbeit häufig und auch in diesem Falle erst nach Erhalt der angeforderten Information näher konkretisiert werden kann; dass daher erst die Beantwortung der Auskunft das Ausmaß und die Richtung für die Anstoßung eines öffentlichen Diskurses durch den „social watchdog“ definieren kann. Eine zu überspannte Anforderung kann daher an das journalistische Rechercheinteresse nicht gelegt werden, und wies auch bereits der VwGH in seiner behebenden Entscheidung (VwGH, 28.06.2021, Ra 2019/11/0049) darauf hin, dass in Bezug auf die Eurofighter-Kaufverträge jedenfalls ein Interesse der Allgemeinheit besteht.
Dass die Verträge als solche unter keinen Umständen an eine interessierte Person übergeben werden dürfen, wird auch dadurch widerlegt, dass das UK Ministry of Defence im Jahr 2015 bereits eine vergleichbare Anfrage des BF beantwortete und, teils geschwärzte, Unterlagen zur Verfügung stellte. Während nicht übersehen wird, dass diese Zurverfügungstellung auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich jener des Vereinigten Königreichs, basierte, kann für den gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass das Auskunftsrecht, wie es durch obenstehende Rechtsprechung des VwGH und des VfGH ausgestaltet wurde, ebenfalls eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Dokumenten unter den beschriebenen Voraussetzungen darstellt.
Nicht übersehen wird das Argument der belangten Behörde dahingehend, dass die Aufarbeitungen des Eurofighter-Kaufs durch den Rechnungshof und insbesondere auch durch die Untersuchungsausschüsse relevante Informationen in Berichtsform öffentlich zugänglich gemacht haben: diese Informationen werden sich zweifellos im Rahmen einer umfassenden Recherche auch für den BF als wertvoll herausstellen. Allerdings muss idZ dem Vorbringen des BF, dass es sich dabei um bereits erfolgte Analysen, also um bearbeitete Information handelt, der Vorzug eingeräumt werden: für ihn Journalist kann die strukturierte und bearbeitete Information zwar interessant sein, aber die objektiven „Rohdaten“, gegenständlich in Form der Vertragstexte, nicht prima facie ersetzen.
Das BMLV hat daher dem BF den V1 und den V2, durch die Vergleichspunktation und Nebenpunkte adaptiert, sowie die Detailvereinbarung aus 2007 als Kopie zur Verfügung zu stellen.
Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen hingegen die Vergleichspunktation und die Nebenpunkte aus 2007, da diese im Wortlaut bereits in den Berichten der U-Ausschüsse aus 2017 und 2019 abgedruckt und damit öffentlich zugänglich sind. Dem BF steht nämlich nach dem Auskunftsrecht keine Auskunftserteilung über Informationen zu, die er auch auf anderem Wege erhalten kann bzw. die ihm spätestens seit der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekannt sind (vgl. VwGH, 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).
2.2. Selbstverständlich wird – auch vom BF selbst erkennbar - anerkannt, dass die Kaufverträge der Eurofighter Typhoon und die sonst genannten Unterlagen sensible Informationen über militärische Angelegenheiten und solche der Landesverteidigung, über Vertragspartner_innen und in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit beinhalten.
Demnach ist dem BMLV zuzugestehen, iSd der Amtsverschwiegenheitspflichten des Art. 20 Abs. 3 B-VG Interessen betreffend die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen und – im Falle von verschuldensunabhängigen Vertragspönalvereinbarungen – die wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung kann allerdings, der Rechtsprechung der Höchstgerichte folgend, nicht dazu führen, dass eine Auskunftserteilung zur Gänze verweigert wird (vgl. VwGH, 29.05.2018, Ra 2017/03/0083); sie kann sich aber, zB an den zur Verfügung gestellten Unterlagen des UK Ministry of Defence orientierend, in Dokumentschwärzungen sensibler Informationen in den Vertragstexten niederschlagen.
IdZ brachte nun das BMLV erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass eine Durchsicht der Unterlagen mit dem Ziel, sensible und damit der Auskunftspflicht nicht unterliegende Vertragsinhalte zu schwärzen, sowie eine entsprechende Kopie der Unterlagen einen zu großen Aufwand bedeuten würde, wie er in der Auskunftspflicht nicht vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 2 AuskunftpflG).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gaben die Vertreter des BMLV bekannt, dass sich die Verträge in 8 Aktenordnern im Ministerium befinden. Das BMLV schätzt die mit dem Auskunftsbegehren verbundene Arbeit als eine solche von 4 Personen für den Zeitraum eines Monats ein.
Im Lichte des jedenfalls anzuerkennenden Interesses der Allgemeinheit an der entsprechenden Transparenz erscheint die Sichtung von 8 Aktenordnern sowie die Vornahme der Schwärzungen als ein Unterfangen, das mit dem Prinzip dessen, dass Auskunftsbegehren grundsätzlich die Vornahme der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigen sollen, vereinbar ist. Ausschlaggebend dafür ist die hohe Bedeutung des Interesses der Allgemeinheit iZm dem gegenständlichen Sachverhalt sowie das Faktum, dass, nach den entsprechenden Angaben der Vertreter des BMLV in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Unterlagen bereits zumindest für die Untersuchungsausschüsse, sicher auch für die Rechnungshofprüfungen, aufbereitet wurden, und daher eine entsprechende inhaltliche Kompetenz im Haus dazu bestehen sollte. Die entsprechende Sichtung zur Erfüllung des Auskunftsersuchens sollte daher keine im Lichte der Bedeutung der Sache wesentliche Beeinträchtigung der Vornahme der übrigen Aufgaben der belangten Behörde nach sich ziehen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf den Grund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben im Regelfall die pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag, und auch in einem solchen Fall die Auskunft insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eben nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 mit Verweis auf VwGH, 23.10.1995, 93/10/0009).
2.3. Dass der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX 2021 eine Antragsänderung vorgenommen hätte, wie sie nach VwGH, 28.06.2021, Ro 2021/11/0005, in einem Beschwerdeverfahren nach AuskunftspflichtG nicht gestattet ist und zu einer Unzuständigkeit des VwG führen würde, wird – entgegen der diesbezüglichen Anmerkung der Vertreter des BMLV in der Beschwerdeverhandlung - nicht angenommen. Der BF konkretisiert in jener Stellungnahme vom XXXX 2021 sein Rechercheinteresse; die Annahme, dass es sich hierbei um eine Antragsänderung, iS einer Antragseinschränkung auf kommerzielle Vereinbarungen, handeln würde, ist vom Text der Stellungnahme nicht gedeckt.
2.4. Demnach und im Ergebnis besteht in Bezug auf das originale Auskunftsersuchen, begrenzt durch den Spruch des angefochtenen Bescheids, ein beachtliches Interesse der Allgemeinheit an der Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften, und handelt es sich beim BF um eine „social watchdog“ iSd der anzuwendenden Rechtsprechung. Daher ist sein Interesse an der Auskunftserteilung dahingehend, die V1 und V2 und die Detailvereinbarung aus 2007 in Kopie zu erhalten, als überwiegend anzusehen gegenüber den Interessen des BMLV an der pauschalen Zurückhaltung dieser Dokumente. Daran ändert auch der Hinweis des BMLV nichts, dass es interpretierte Informationen zu den Verträgen zB in Rechnungshofberichten und solchen der Untersuchungsausschüsse gibt. Diese Berichte beinhalten nicht die Vertragstexte V1, V2 und Detailvereinbarung als solche, bzw. nur in sehr fragmentierter und aus dem Zusammenhang gerissener Form.
Diese Einschätzung trifft allerdings nicht auf die Vergleichspunktation und die Nebenpunkte zu, die tatsächlich in den Berichten der Untersuchungsausschüsse abgedruckt sind und daher als bekannt angesehen werden müssen.
Das BMLV ist in Erfüllung des Auskunftsersuchens im Rahmen des Auskunftsrechts berechtigt, Informationen in den Verträgen, die die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen und gegebenenfalls wirtschaftliche Interessen des Bundes beeinträchtigen können, auszunehmen oder zu schwärzen.
Der Aufwand für diese Arbeit wird nicht als einer angesehen, der eine wesentliche Beeinträchtigung für die Erfüllung der übrigen Aufgaben des BMLV nach sich zieht, dies aufgrund der bestehenden inhaltlichen Expertise im Ministerium sowie aufgrund der Bedeutung des öffentlichen Interesses in dieser Angelegenheit.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wie oben unter A) angeführt ist (siehe im Übrigen insbesondere VwGH, 28.06.2021, Ra 2019/11/0049). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit Auskunftspflicht Ersatzentscheidung Interessenabwägung Journalismus Meinungsfreiheit öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Social watchdogEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2169147.1.00Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022