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StVONorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, auf Grund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessensbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erst festzustellenden Sachverhalt betrifft (siehe auch Ausführungen 3 des E 10.6.1968, 117/68).
Schlagworte
Beweiswürdigung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001255.X02Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022