Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers S* H*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin E* H*, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. September 2021, GZ 48 R 117/21t-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. November 2021 zurückgewiesen. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 24. November 2021 beim Erstgericht eingebrachte und am 30. November 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (RS0043690 [T4]).
Textnummer
E133609European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00182.21Z.1216.000Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022