Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juli 1996, Zl. 1/7-St-C-965, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen mangelnder gesunheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen; gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der er auch den letzteren Ausspruch bekämpfte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit keine Folge gegeben.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß dem ersten Satz des § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß es dem Gesetz entspricht, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Entziehung der Lenkerberechtigung auszuschließen, weil es im gegebenen Zusammenhang aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist, Kraftfahrzeuglenker, denen eine der Eignungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 KFG 1967 fehlt, von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen (auch) für die Dauer des Berufungsverfahrens fernzuhalten (vgl. bezüglich des Fehlens der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen das Erkenntnis vom 24. Februar 1989, Zl. 89/11/0018, und hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit das Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0237, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). In diesem Stadium des Verfahrens bzw. bei Fällung dieser Entscheidung ist von der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Annahme des Fehlens der betreffenden Eignungsvoraussetzung auszugehen. Ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende - vorläufige - Annahme der belangten Behörde, die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ließen auf mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen schließen, auch berechtigt ist, ist von der belangten Behörde erst im Zuge der Entscheidung in der Hauptsache (Entziehung der Lenkerberechtigung) zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Richtigkeit dieser vorläufigen Annahme der belangten Behörde sind daher im gegebenen Zusammenhang verfehlt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110232.X00Im RIS seit
19.03.2001