TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/13 W174 2201742-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W174 2201742-1/13E

W174 2201741-1/12E

W174 2201740-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX und 3.) des XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, jeweils betreffend 1.) Zl. 1098328102-151958957, 2.) Zl. 1098328004-151958949 und 3.) Zl. 1184902600-180278208, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten nach Österreich ein und stellten am 9.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, afghanische Staatsangehörige und verheiratet zu sein und legten Fotos von ihrer Hochzeit vor. Beide stammten aus dem Distrikt Darai Torkman bzw. Darre Trokman in der Provinz Parwan und gehörten dem schiitischen Glauben sowie der Volksgruppe der Hazara an.

Die Erstbeschwerdeführerin habe vier Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und sei Hausfrau, der Zweitbeschwerdeführer sei Analphabet und zuletzt Bauer gewesen.

Zu ihrem Fluchtgrund brachten beide im Wesentlichen vor, in Afghanistan herrschten Krieg und Unruhen, die Taliban und der IS verfolgten zudem die Hazara.

3. Am 15.5.2017 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) diverse Integrationsunterlagen der Erstbeschwerdeführerin ein: WIFI Teilnahmebestätigungen bezüglich Alphabetisierung sowie an Deutschkursen A1, das ÖSD Zertifikat Deutschprüfung A1, Bestätigung eines weiteren Sprachkurses, Bestätigung für den Besuch des Wertekurses des ÖIF, Bestätigung der Teilnahme am Nähcafe sowie an diversen Aktivitäten einer Plattform.

Ebenfalls am 15.5.2017 langten bei der belangten Behörde WIFI Teilnahmebestätigungen bezüglich Alphabetisierung sowie an Deutschkursen A1 bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ein, weiters die Bestätigung für den Besuch des Wertekurses des ÖIF, eine weitere Deutschkurs Teilnahmebestätigung, Teilnahmebestätigungen an diversen Aktivitäten einer Plattform sowie eine Bestätigung über Tätigkeiten des Zweitbeschwerdeführers in der Wohngemeinde auf Remunerationsbasis.

4. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin an, schwanger zu sein und legte den Mutter Kind Pass vor.

Weiters erklärte sie, ihre Muttersprache sei Dari, und sie gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glauben an. Geboren und aufgewachsen sei sie in einem näher genannten Dorf in der Provinz Parwan im Distrikt Darre Torkman. Im Alter von 15 Jahren sei sie mit ihrer Familie nach Kabul gezogen und habe dort bis zu ihrer Heirat gelebt. Anschließend sei sie wieder in ihr Dorf zurückgekehrt und habe dort mit ihrem Gatten, den Schwiegereltern und der Schwägerin im Haus des Schwiegervaters gelebt. In der Heimat habe sie vier Jahre die Schule besucht und sei nicht berufstätig gewesen, habe jedoch ein Jahr lang auf dem landwirtschaftlichen Grundstück ihrer Schwiegereltern gearbeitet.

In Kabul lebten noch ihre Eltern sowie eine Schwester, drei Brüder befänden sich in Pakistan, eine weitere Schwester in Ghazni und eine im Iran. Probleme hätten ihre Verwandten im Herkunftsstaat keine.

Vor ihrer Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer eineinhalb Jahre vor der Ausreise sei sie bereits seit dem Kindesalter mit einem Cousin verlobt – das bedeute, diesem versprochen – gewesen. Bei der Ehe mit ihrem jetzigen Gatten handle sich um eine Liebesehe. Zunächst seien ihre Eltern und die Schwiegereltern wegen ihrer bestehenden Verlobung gegen diese Heirat gewesen, dann jedoch zur Hochzeit gekommen.

In Afghanistan würden Schiiten von den Taliban und dem IS geköpft, sie selbst habe diesbezüglich keine Probleme gehabt, weil sie nicht erwischt worden sei. Zudem könne man nicht zwischen dem schiitischen Gebiet und den Gebieten der Paschtunen unterwegs sein, jedoch sei sie in Kabul zum Einkaufen in paschtunische Gebiete gegangen. Sie sei Gläubige Muslima und nie am Betreten einer Moschee oder am Beten gehindert worden.

Auch sei der Cousin, dem sie versprochen gewesen wäre, mit seinen Angehörigen vom Iran aus, wo er gelebt habe, nach Afghanistan gekommen, um die Erstbeschwerdeführerin zu heiraten. Diese hätten gesagt, wenn sie „uns“ erwischten, würden sie Säure auf uns schmeißen oder uns töten. Ihre Mutter habe die Erstbeschwerdeführerin angerufen und angekündigt, dass dieser Cousin und sein Vater sie am nächsten Tag aufsuchen würden, woraufhin „wir“ abends ein Auto genommen hätten und nach Kabul gefahren seien. Dies sei eineinhalb Jahre nach der Heirat mit ihrem jetzigen Mann gewesen. Der Cousin und sein Vater lebten, wie sie von ihrer Mutter erfahren habe, in Afghanistan, die Erstbeschwerdeführerin wisse aber nicht wo.

Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gebe es nicht, sie hätten den Cousin und dessen Vater nicht gesehen.

Der Zweitbeschwerdeführer erklärte während seiner Einvernahme zunächst ebenfalls, gesund zu sein, der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben anzugehören sowie aus dem Distrikt Darre Torkman in der Provinz Parwan zu stammen und in Kabul aufgewachsen zu sein. Gelebt hätte er in Parwan im Haus seines Vaters gemeinsam mit seiner Schwester, seinen Eltern und zuletzt auch mit seiner Gattin. Schule habe der Zweitbeschwerdeführer keine besucht, gearbeitet habe er als Landwirt, Lackierer, Maler und Schweißer. Seine Eltern und die Schwester befänden sich noch in seinem Heimatdorf und lebten von der familieneigenen Landwirtschaft, seine beiden Brüder seien im Iran.

Da Schiiten anders beteten als Sunniten, gebe es Probleme. Wenn man zum Beispiel auf einem Bazar etwas verkaufen wolle und die Leute merkten, dass man Hazara sei, bekomme man nicht mehr den verlangten Betrag. Konkrete Schwierigkeiten nannte der Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich nicht. In seinem Heimatdorf seien alle Einwohner Schiiten.

Ausgereist seien die Beschwerdeführer, weil die Erstbeschwerdeführerin die Verlobte des gemeinsamen Cousins sei. Später hätten die beiden Beschwerdeführer sich verliebt und geheiratet. Ende Oktober 2015 habe sein Schwiegervater seine Frau (die Erstbeschwerdeführerin) angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Onkel (der Vater ihres Verlobten und Bruder ihres Vaters) vor Ort sei und sie mitnehmen wolle, da sie bereits als Kinder versprochen gewesen seien. Der Schwiegervater und dessen Bruder hätten dann gestritten, der Onkel seiner Gattin und der Cousin hätten daraufhin gedroht, zu den Beschwerdeführern zu kommen und diese zu töten. Nachdem der Schwiegervater ihnen das telefonisch berichtet habe, hätten die beiden Beschwerdeführer daraufhin um 22:00 Uhr ihr Dorf verlassen und seien nach Kabul gereist. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer bereits eineinhalb Jahre verheiratet gewesen.

Weitere Gründe für die Ausreise gebe es nicht, sie seien auch niemals von den Taliban angehalten worden.

5. Am 19.3.2018 stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreter für den im Bundesgebiet nachgeborenen Drittbeschwerdeführer unter Vorlage der Geburtsurkunde und des Meldezettels einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Ergänzend wurde angeführt, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe habe.

6. Am 28.3.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin hierzu einvernommen und erklärte im Wesentlichen, ihr Sohn sei gesund und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glauben an. Seit ihrer letzten Einvernahme habe sich nichts geändert.

Vorgelegt wurden die Tazkiras der Eltern (der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers).

7. Mit den gegenständlichen im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

8. Dagegen wurde rechtzeitig mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

9. Am 12.7.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte zunächst im Wesentlichen wie bisher vor, Hazara und schiitische Muslima zu sein, ihrer Muttersprache sei Dari, sonst beherrsche sie nur noch etwas Deutsch.

Geboren sei sie in der Provinz Parwan im Distrikt Sorkhparsa, habe bis zu ihrem 15. Lebensjahr in ihrem dortigen Heimatdorf gelebt, bevor sie in die Stadt Kabul umgezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer Heirat in ihrem 27. Lebensjahr aufgehalten habe. Nach der Hochzeit sei sie mit ihrem Ehemann (dem Zweitbeschwerdeführer) in das gemeinsame Heimatdorf zurückgekehrt und habe bis zu ihrer Flucht nach Europa dort ca. eineinhalb Jahre lang gelebt. Vor der Heirat habe sie im Eigentumshaus ihres Vaters, danach im Haus ihres Schwiegervaters gewohnt.

In ihrem Heimatdorf habe sie vier Jahre lang eine staatliche Schule besucht, weitere Ausbildungen habe sie nicht gemacht und auch keinen Beruf ausgeübt, sondern sei nur während ihrer Ehe ein Jahr lang in der Landwirtschaft tätig gewesen. Ansonsten habe sie in Afghanistan den ganzen Tag im Haushalt gearbeitet, gekocht und geputzt. Es sei ihr nicht erlaubt gewesen, einen Beruf außerhalb auszuüben. Sie habe ja auch keine richtige Ausbildung machen dürfen, nach ihrem vierjährigen Schulbesuch sei ihr als Mädchen der Abschluss verwehrt gewesen. In Österreich beherrsche sie Deutsch auf Niveau A2.

Zudem habe sie in der Heimat das Haus nicht verlassen und keine Freundinnen treffen dürfen, schon gar keine männlichen Freunde. Es sei ihr auch nicht erlaubt gewesen, alleine und selbstständig für sich einkaufen zu gehen. Es sei dort üblich, dass die Männer die Einkäufe erledigten. In Afghanistan habe sie lange weite Kleider mit Hosen anziehen und darüber ein Kopftuch tragen müssen, von dem ihr Körper ebenfalls umhüllt gewesen sei. Zu Zeiten der Taliban habe sie beim Verlassen des Hauses eine Burka anlegen müssen. Da es sich um einen Zwang gehandelt habe, habe sie sich darin dementsprechend nicht wohl gefühlt. Grundsätzlich habe sie die Lebensweise der Frauen in Afghanistan gestört, wenn sie die Chance gehabt hätte, einen Beruf auszuüben, dann hätte sie den Beruf der Pflegerin erlernt und ausgeübt.

Ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer, sei ihr Cousin väterlicherseits. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie gemeinsam gefasst.

Bei ihren Gatten handle es sich um einen guten und verantwortungsvollen Ehemann und Vater, er sei verständnisvoll, freundlich und auch recht witzig. Er kümmere sich gut um ihren gemeinsamen Sohn und arbeite auch viel im Haushalt, vor allem, wenn die Erstbeschwerdeführerin außer Haus gehe. Beschimpft oder geschlagen habe er sie nie, wenn das passiere, würde sie die Polizei rufen.

Zu Hause trage sie in Österreich eine kurze Hose mit einem ärmellosen Top, draußen kurze Sommerkleider oder Hosen mit Tops.

Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung weiße Hosen, eine heilblaue kurzärmlige Bluse, weiße Sandalen, offenes Haar, Nagellack und Schmuck trägt und geschminkt ist. Seitens der rechtlichen Vertretung wurden zehn Farbfotos vorgelegt, welche die Erstbeschwerdeführerin im Alltag (z.B. beim Radfahren) zeigen.

Diese führte weiters aus, dass sie selbst über ihre Kleidung entscheide. In Afghanistan sei dies anders gewesen, dort hätten die Männer zu Hause die Kleidung bestimmt. Hier treffe sie alle ihre Entscheidungen selbst und niemand könne ihr etwas vorschreiben. Ihr Mann habe sich ebenfalls verändert, in Afghanistan habe er traditionelle afghanische Kleidung getragen und im Bundesgebiet Hosen und T-Shirts.

Gewöhnlich stehe sie hier um 7:00 Uhr auf, frühstücke und gehe in den Deutschkurs. Bei ihrer Rückkehr würde gekocht, gemeinsam gegessen und anschließend gehe sie einkaufen und mit ihren Freunden Kaffee trinken, in den Park oder sie fahre mit ihrem Sohn Fahrrad. Zudem arbeite sie in der Gemeinde. Wenn das Kind krank sei, gehe sie mit ihm ins Krankenhaus und zum Arzt. Zudem gehe sie mit ihrem Sohn schwimmen. Sobald sie etwas benötige, gehe sie einkaufen, es sei ihr grundsätzlich wichtig, viel Zeit draußen zu verbringen. Ihre Erledigungen mache sie alleine, wenn sie jemanden treffen wolle, seien es dementsprechend mehrere Personen. Mit ihren aktuellen Deutschkenntnissen könne sie ihren Alltag bewältigen, sie sei sich aber bewusst, dass sie sich bemühen müsse, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern.

Im Krankheitsfall gehe sie alleine zum Arzt. Zum Schwimmen ziehe sie einen Badeanzug an. Kontakt habe sie zu mehreren namentlich genannten männlichen und weiblichen Freunden. Dabei handle es sich um ehemalige Lehrer oder um Personen, die sie im Park oder im Kaffeehaus kennengelernt habe, aber auch um Nachbarn. Zudem pflege sie Kontakt zu anderen Familien, sie feierten Geburtstage zusammen, würden sich einander zum Essen einladen oder zusammen Tee oder Kaffee trinken. Auch gingen sie wandern oder picknicken und schwimmen. Manchmal mit der Familie, manchmal treffe sie sie auch alleine.

Die Erstbeschwerdeführerin habe hier leider keine Arbeitserlaubnis, deshalb bekäme sie Grundversorgung. Jedoch habe sie freiwillige Arbeit bei der Gemeinde geleistet und sich zudem beim AMS und bei der Caritas bezüglich einer Ausbildung als Pflegerin erkundigt. Dort habe man ihr erklärt, dass sie Deutsch auf B1 Niveau erlernen müsse, um dann mit der dreijährigen Ausbildung beginnen zu können. Sie habe sich vorgenommen, ab September einen B1 Kurs zu besuchen, weil ihr Sohn dann in den Kindergarten gehen werde. Derzeit besuche sie einen privaten Deutschkurs, wegen der Pandemie hätten viele Kurse nicht mehr stattgefunden.

Ihr Ehemann habe ebenfalls bei der Gemeinde gearbeitet. Sie selbst gehe dreimal wöchentlich für jeweils 4 Stunden in eine Schule und verrichtete dort Reinigungsarbeiten. Da es ihr wichtig sei, dass sie selbsterhaltungsfähig würden, wäre es für beide in Ordnung, dass sie anstelle ihres Gatten arbeite, wenn er keine Arbeit finde. Das Geld der Familie verwalte die Erstbeschwerdeführerin, sie verfüge auch über ein eigenes Bankkonto und habe auch ihr persönliches Geld.

Die größten Unterschiede zu Afghanistan seien, dass sie in Österreich uneingeschränkt ihre Rechte und Freiheiten ausleben könne. Sie trete nicht nur äußerlich geschminkt, selbstbewusst und freizügig auf, sondern habe sich auch innerlich soweit entwickelt, dass sie alle ihre Entscheidungen selbst treffe, über ihr Leben selbst bestimme und eine Zukunftsperspektive in Bezug auf einen Beruf habe.

Sie habe beim Wirtschaftsförderungsinstitut die Sprachkurse A1 und A2 besucht, derzeit wiederhole sie den A2 Kurs privat in Vorbereitung auf den B1 Kurs. Zudem habe sie einen Schneiderkurs gemacht, das Schwimmen habe sie privat in Form eines Kurses gelernt. Zudem betreibe sie Sport im Fitnesscenter.

Ihr Mann gehe manchmal zur Gemeindearbeit, sonst helfe er freiwillig älteren Menschen aus der Nachbarschaft. Er arbeite im Haushalt, manchmal gingen sie spazieren oder Fahrrad fahren. Wenn die Erstbeschwerdeführerin lernen müsse, beschäftige er sich mit ihrem Sohn. Der Drittbeschwerdeführer solle alle Sprachen lernen, die er für seine Zukunft brauche. Sie habe ihn letztes Jahr für den Kindergarten angemeldet, aber es habe keine freien Plätze gegeben. Dieses Jahr werde er ab dem 6. September den Kindergarten besuchen. In Afghanistan habe man als Mutter wenig zu sagen, die Schwiegereltern mischten sich in die Erziehung der Kinder ein. Mädchen müssten vom Kindesalter an die Hausarbeit lernen, dürften keine Schule besuchen und müssten immer auf die Männer zu Hause hören.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. In Afghanistan habe er gearbeitet und die Familie versorgt, während seine Gattin im Haushalt tätig gewesen sei, aber auch in der Landwirtschaft mitgeholfen habe. Sie sei dort bei weitem nicht so frei und selbstständig gewesen, wie jetzt hier in Österreich. Wegen der gesellschaftlichen Probleme, von denen die Frauen betroffen seien, habe sie nicht alleine außer Haus gehen können. Es sei für die Frauen dort nicht sicher genug. Sie hätte gerne arbeiten wollen, aber es wäre ihr nicht möglich gewesen. Auch der Zweitbeschwerdeführer hätte lieber gewollt, dass seine Frau frei leben könne und keinen Einschränkungen ausgesetzt sei.

Für die Ausreise hätten sie sich gemeinsam entschieden. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine gute Ehefrau, geduldig, freundlich und respektvoll. Auch gebe sie gute Ratschläge. Sie sei gut zu ihrem Sohn. Er habe sie schon lange gekannt, weil sie seine Cousine sei.

Die Erstbeschwerdeführerin sei selbstbewusst, in Österreich kleide sie sich freizügig und vor allem bestimme sie selbst über ihren Kleidungsstil. In Afghanistan habe sie zu Hause, wie auch beim Verlassen des Hauses, lange weite Kleider angezogen. Zuhause habe sie immer ein Kopftuch aufgehabt, draußen sei sie in einem großen Schleier vollkommen verhüllt gewesen. Hier trage sie außer Haus gerne Kleider oder Hosen mit Blusen, zu Hause kurze Hosen und Tops. Der Zweitbeschwerdeführer respektiere Ihre Entscheidung, es sei wichtig, dass sie sich wohl fühle.

Nach dem Frühstück gehe seine Frau zum Deutschkurs, er selbst bleibe mit seinem Sohn zu Hause, koche etwas zum Mittagessen und kümmere sich um sonstige Hausarbeiten. Nachmittags gehe er mit seiner Frau spazieren oder Fahrradfahren, vorausgesetzt sie habe mit ihren Freunden nichts Anderes geplant. Sie gehe oft schwimmen und manchmal begleite er sie.

Zum Einkaufen gehe meist die Erstbeschwerdeführerin, weil sie entscheide, was eingekauft werden müsse. Zudem gehe sie mit ihren Freunden Kaffeetrinken, trainieren und bringe ihren Sohn zum Arzt. Auch besuche sie den Deutschkurs. Wenn sie schwer erkrankt und es ein Notfall sei, würde der Zweitbeschwerdeführer die Rettung rufen, ansonsten gehe sie alleine. Wenn sie nicht gerade Unterricht habe, bringe sie den Sohn zum Arzt.

Zum Schwimmen trage sie einen Badeanzug und stehe mit namentlich genannten männlichen und weiblichen Freunden in Kontakt, die der Zweitbeschwerdeführer auch kenne. Sie treffe ihre Freunde auch alleine, sie habe jedes Recht, frei zu sein und ihre Entscheidungen selber zu treffen. Währenddessen kümmere sich der Zweitbeschwerdeführer um den Sohn.

Da er keine Arbeitserlaubnis habe, dürfe er nicht entgeltlich arbeiten, sei aber bereits freiwillig für die Gemeinde tätig gewesen und unterstütze ältere Leute im Alltag. Seine Gattin habe schon geäußert, dass sie arbeiten werde, sie wolle gerne Pflegerin sein. Er selbst werde sich bemühen, eine Arbeit zu finden, damit sie nicht alleine Geld verdienen müsse, aber es wäre ihm eine Freude, eine selbstständige Frau an seiner Seite zu haben. Ihr Sohn werde in den Kindergarten gehen und nachmittags in eine andere Betreuung.

Das Geld der Familie verwalte die Erstbeschwerdeführerin, die ein eigenes Bankkonto habe. Er selbst werde für sich ein Konto eröffnen, wenn er arbeiten gehe.

Es gebe viele Unterschiede im Leben seiner Gattin zu ihrem Leben in Afghanistan. Hier lebe sie frei, selbstbestimmt und habe Freunde. Sie gehe einkaufen und bestimme, wofür das Geld der Familie ausgegeben werde. In Afghanistan habe sie sehr eingeschränkt gelebt, man könnte fast sagen, wie eine Gefangene. Ihr sei es wichtig, in Freiheit zu leben, einen Beruf auszuüben und selbstständig Geld zu verdienen. Sie habe sich vorgenommen, eine Ausbildung als Pflegekraft zu absolvieren und in diesem Bereich tätig zu sein. Er selbst werde auch arbeiten und gemeinsam würden sie sich ein gutes und unabhängiges Leben aufbauen. Sie habe sich beim AMS und bei der Caritas erkundigt und erfahren, dass es beim Wirtschaftsförderungsinstitut möglich sei, eine Ausbildung als Pflegerin zu absolvieren.

Er selbst habe bislang nur einen A1 Kurs besucht, derzeit lerne er mit Freunden etwas Deutsch, der Drittbeschwerdeführer werde ab September in den Kindergarten gehen.

Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorliegende Informationsmaterial zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat verwiesen, dieses dem Rechtsvertreter ausgehändigt und eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme gewährt.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stammen aus Parwan, der Drittbeschwerdeführer kam im Bundesgebiet zur Welt.

Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Afghanistan vier Jahre eine staatliche Schule, durfte diese jedoch nicht abschließen und keine Berufsausbildung absolvieren. Sie war Hausfrau und nur ein Jahr in der Landwirtschaft ihrer Schwiegereltern tätig. Im Alter von ca. 15 Jahren zog sie mit ihrer Familie nach Kabul, wo sie bis zu ihrer Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer – ca. eineinhalb Jahre vor der Ausreise – lebte. Anschließend kehrten beide gemeinsam in ihr Heimatdorf zurück.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in der Heimat keine Schule, er war in der Landwirtschaft, als Maler, Lackierer und Schweißer tätig.

Die Erstbeschwerdeführerin gehört zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen und führt mittlerweile einen westlich orientierten, selbstständigen und selbstbestimmten Lebensstil. Diese Lebensführung ist zu solch einem Bestandteil ihrer Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken. Die gesamte Familie ist westlich orientiert.

1.2. Zur Lage im Herkunftsland:

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Version 4, Stand 11.6.2021, die Kurzinfo der Staatendokumentation zur COVID-19-Situation in Afghanistan vom 21.7.2020, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Stand 30.08.2018, die EASO Guidelines, die Analyse der Staatendokumentation Gesellschaftlichen Einstellung zu Frauen in Afghanistan, Stand 25.6.2020 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 3.5.2019 über Kinderehen, Zwangsehen stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, den Gerichtsakten und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, vor allem der Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte.

2.1. Die oben genannten Feststellungen zu Person, Lebenslauf und Herkunft der Beschwerdeführer resultieren aus ihren dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten, den vorgelegten Dokumenten und ihren diesbezüglich einheitlichen und glaubwürdigen Angaben und Sprachkenntnissen.

Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frau ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten (des Zweitbeschwerdeführers) in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der dort gewonnen werden konnte. Diese Angaben werden zudem durch die – unter Punkt I. detailliert angeführten – Bestätigungen, Zeugnisse und Fotos untermauert.

Die Erstbeschwerdeführerin vermochte zu überzeugen, dass sie sich aus innerer Überzeugung einer westlichen Wertehaltung und einem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild zugewandt hat, danach lebt und daran festzuhalten gewillt ist, wobei ihr westlich orientierter Lebensstil auch von ihrem in Österreich lebenden Ehegatten mitgetragen wird.

Die erkennende Richterin gewann im Rahmen der Verhandlung den Eindruck, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Frau handelt, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt, demgegenüber bereits stark westliche Werte verinnerlicht hat und – aus Überzeugung und in Abkehr zu der konservativ-afghanischen Tradition – auch danach lebt.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung verdeutlicht, dass sie ihr Äußeres und ihre Lebensführung an das Leben westlicher Frauen anpasst und dass sie sich vor – in Afghanistan für Frauen üblichen – traditionellen Einschränkungen und gesellschaftlichen Vorgaben fürchtet. Sie hat glaubhaft dargelegt, vom Willen getragen zu sein, den Alltag selbstständig und ohne Hilfe ihres Ehemannes zu bestreiten. Sie bildet sich weiter, hat ein eigenes Konto, verwaltet das Geld der Familie, geht alleine einkaufen, zu (österreichischen) Freunden – unter denen es auch Männer gibt – und Ärzten. Ihre (westliche) Kleidung sucht sie sich selbst aus, betreibt Sport, fährt Fahrrad und geht schwimmen, wobei sie einen Badeanzug trägt. Das Kopftuch hat sie abgelegt und lehnt aus innerer Überzeugung die in Afghanistan üblichen Kleidungsstücke wie Burka wegen der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung ab. Zudem konnte sie glaubhaft machen, eine Berufsausbildung – vorzugsweise als Pflegerin – anzustreben und in Hinkunft auch selbst berufstätig sein zu wollen. Diesbezüglich hat sie sich bereits beim AMS und der Caritas erkundigt und plant, ab September, wenn ihr Sohn in den Kindergarten kommt (was wegen Platzmangels nicht früher möglich war), zunächst das erforderliche B1 Niveau zu erreichen und anschließend die Ausbildung als Pflegekraft zu absolvieren. Zurzeit verfügt sie über das Niveau A2, absolvierte den Wertekurs, nahm an diversen Integrationsveranstaltungen teil und ist ehrenamtlich tätig. In der Zwischenzeit, aber auch, wenn sie sich z.B. mit Freunden trifft, passt ihr Gatte auf das Kind auf und er hilft zudem im Haushalt.

Festzuhalten ist, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits in Afghanistan das dortige traditionelle Frauenbild mit seinen Zwängen ablehnte und darunter litt, ihre Ausbildung nicht abschließen und keinen Beruf ausüben zu dürfen bzw. die traditionelle Kleidung tragen zu müssen.
Sie konnte glaubhaft machen, dass für sie ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig ist. Für sich und ihr Kind wünscht sie sich ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben und es ist ihr sehr wichtig, dass sie eine Ausbildung machen, arbeiten, selbstständig über ihr Leben entscheiden und in Freiheit – ohne die traditionellen Beschränkungen in Afghanistan – leben kann.

All dies wird vom Zweitbeschwerdeführer unterstützt, wobei der Vollständigkeithalber anzumerken ist, dass die Erstbeschwerdeführerin die Polizei rufen würde, sollte er sie jemals angreifen.

Insgesamt führt die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile einen westlichen, selbstständigen und selbstbestimmten Lebensstil, der zu solch einem Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland der Beschwerdeführer. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern vorgehalten und es wurde ihnen nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Die Erstbeschwerdeführerin gehört zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388).

Wie oben in den Feststellungen und der Beweiswürdigung gezeigt, führt die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile einen westlichen, selbstständigen und selbstbestimmten Lebensstil. Diese Lebensführung ist zu solch einem Bestandteil ihrer Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken.

Den getroffenen Länderfeststellungen sowie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 (siehe Abschnitt III.A.7f.) ist zu entnehmen, dass die Fortführung dieser Lebensweise in Afghanistan zu einer asylrelevanten Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen führen würde.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich Erstbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, nämlich aus Gründen ihrer politischen Gesinnung bzw. Religion (überwiegende Orientierung an dem als "westlich zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin nicht, weil im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer derartigen Verfolgung auszugehen wäre.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017) 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Nach den Materialien (RV 952, 22. GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/14/0343).

Da der Erstbeschwerdeführerin bereits aus dem Titel der "westlichen Orientierung" und in der Folge den übrigen Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs. 1 und 2 AsylG Asyl zu gewähren war, war auf das übrige asylrelevante Fluchtvorbringen nicht weiter einzugehen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage Konversion ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

Schlagworte

Asyl auf Zeit Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe soziale Gruppe staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung westliche Orientierung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W174.2201742.1.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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