Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
AWG 2002 §2Spruch
W102 2242334-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerde der Bürgerinitiative „ XXXX “, vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16.02.2021, 10419-2021, betreffend die Genehmigung zur Kapazitätserweiterung des Baurestmassenkompartiments der Deponie „Langes Feld“ nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen 1 bis 57 der XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 21.12.2018 beantragte die XXXX (in Folge: Projektwerberin), vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, bei der Wiener Landesregierung (in Folge: belangte Behörde) die Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Kapazitätserweiterung des Baurestmassenkompartiments der Deponie Langes Feld“ nach dem UVP-G 2000 sowie den einschlägigen materiellen Genehmigungsbestimmungen.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16.02.2021, 10419-2021, wurde der Projektwerberin nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen 1 bis 57 die Genehmigung für die Kapazitätserweiterung des Baurestmassenkompartiments der Deponie „Langes Feld“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen hat die Bürgerinitiative „ XXXX “, vertreten durch XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Nicht-Genehmigung des nicht umweltverträglichen Vorhabens verletzt. Es würden folgende gravierenden Mängel vorliegen, die zu einer Abweisung des Genehmigungsantrages führen hätten müssen: Es würde kein dargelegtes (überwiegendes) öffentliches Interesse vorliegen. In dem Zusammenhang hätte die Rodungsbewilligung nicht erteilt werden dürfen, das Interesse an der Walderhaltung würde überwiegen. Ebenso hätten die Ausnahmegenehmigungen nach dem Naturschutzgesetz nicht erteilt werden dürfen. Das zumindest in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Abfallzwischenlanger derselben Antragstellerin sei nicht berücksichtigt worden. Fälschlicherweise habe lediglich ein vereinfachtes UVP-Verfahren stattgefunden.
Hinsichtlich der Darlegung des Bedarfs, des öffentlichen Interesses sowie nicht vorhandener Alternativen werde ausgeführt, dass der Bedarf daraus abgeleitet werde, dass der Konsens für Baurestmassen 2020 erschöpft sei. Es sei im Hinblick auf den Grundsatz einer ordnungsgemäßen, vorausschauenden Unternehmensführung ausgeschlossen, dass sofern ein derartiger Bedarf bestehe, erst ein Jahr zuvor (am 21.12.2018) ein Genehmigungsantrag eingebracht wurde. Der Bedarf werde ausschließlich aus dem Wiener Abfallwirtschaftsplan, Planungsperiode 2019-2024, abgeleitet. Die Vertreter der Deponie Langes Feld ( XXXX ) seien an dem Bericht beteiligt gewesen. Der Bedarf an der Erweiterung der Deponie sei nicht unabhängig geprüft worden, sondern sei von den Betreibern selbst bescheinigt worden. Unberücksichtigt geblieben seien die im Umland seit der Erstellung des Berichtes genehmigten zahlreichen weiteren Baurestmassendeponien. Eine Alternativenprüfung sei auch im Abfallwirtschaftsplan nicht erfolgt.
Zur mangelnden Genehmigungsfähigkeit aufgrund der umfassenden Rodungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Rodungsbewilligung für das Projekt nicht erteilt werden könne. Seitens der Projektwerberin sei nicht dargelegt worden, ob für den angestrebten Zweck andere Flächen zur Verfügung stehen würden. Verwiesen werde auf das VwGH Erkenntnis vom 17.02.1997 (95/10/0217), wonach auch zu klären gewesen wäre, inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügungen stehen würden. Amtswegig wäre auch zu prüfen gewesen, welche freien Deponievolumen vorliegen. Die Behörde habe keine eigenen Erhebungen vorgenommen, sondern sich auf den veralteten Wiener Abfallwirtschaftsplan gestützt, der durch die Genehmigung weiterer Deponieflächen bereits überholt sei. Selbst wenn man unterstelle, dass die Rodungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, so reiche eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 nicht aus, um die negativen Auswirkungen auf die Wiener Bevölkerung durch Entfall der Waldflächen auszugleichen. Es werde daher auch die nicht ausreichende Ersatzaufforstung bekämpft. Weiters seien auch die erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen rechtswidrig erteilt worden. Im Bescheid werde diesbezüglich nur auf die Ausführungen betreffend Forstrecht Bezug genommen.
Weder die Antragstellerin noch die belangte Behörde hätten das in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende weitere Vorhaben der Antragstellerin berücksichtigt. Mit Bescheid vom 29.10.2020, WST1-KB-436/008-2019, sei der Antragstellerin das Vorhaben eines Abfallzwischenlagers in Fischamend bewilligt worden. Der dort zwischengelagerte Abfall werde auch auf die antragsgegenständliche Deponie verführt. Dies sei weder in den Verkehrsprognosen noch in den Auswirkungsanalysen richtig betrachtet worden.
Gemäß Anhang 1 Z 1 lit a) UVP-G würden Deponievorhaben für gefährliche Abfälle der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegen und gerade keiner UVP im vereinfachten Verfahren. Das österreichische AWG definiere nicht, wann es sich um einen gefährlichen Abfall handle, sondern überlasse es dem Verordnungsgeber, jene Abfälle festzulegen, die als gefährliche Abfälle anzusehen seien. So regle § 4 AWG, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werde, mit Verordnung die Abfallarten festzulegen, die gefährlich seien. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Eine derartige Festlegung müsse dem Gesetzgeber überlassen werden. Zwar verweise der Gesetzgeber darauf, dass dabei die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen seien, dennoch werde Asbest nicht generell als gefährlicher Abfall eingestuft, wiewohl er die Gefahreneigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufweise. Bei richtlinienkonformer Betrachtung des Begriffes „gefährlicher Abfall“ im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie ergäbe sich somit, dass es sich um eine Deponie für gefährliche Abfälle handle, da sie zu einem großen Teil der Deponierung von Asbest dienen solle. Asbest sei unbestritten gesundheitsschädlich, giftig, krebserregend etc. Hierbei handle es sich um Gefahreneigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Genehmigung für das Vorhaben versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufgrund der dargestellten Rechtswidrigkeiten aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden, indem es eine mündliche Verhandlung vor Schluss des zu ergänzenden Ermittlungsverfahren durchführe und den angefochtenen Bescheid aufhebe.
Mit Stellungnahme vom 19.05.2021 replizierte die Projektwerberin und führte zusammengefasst aus, dass die Bürgerinitiative sich am letzten Tag der Frist im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren gegründet habe und lediglich Einwendungen erhoben worden seien, die ohne jegliche Begründung eine Unvollständigkeit der Einreichunterlagen und nicht ausreichende Schutzvorkehrungen für die Bewohner behauptet hätten. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei die Bürgerinitiative nicht vertreten gewesen und niemand sei erschienen. Das Vorbringen in der Beschwerde, es liege kein öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens vor, es seien andere Behandlungsanlagen, die von der Antragstellerin betrieben würden, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden und es läge eine Deponie für gefährliche Abfälle vor, sei gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 unzulässig, weil nicht begründet worden sei, warum dies erstmals in der Beschwerde vorgebracht worden sei.
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses behaupte die Beschwerdeführerin ohne fachliche Begründung, der abfallwirtschaftliche Bedarf zur Erweiterung der Deponie sei nicht ausreichend geprüft worden. Das öffentliche Interesse am Vorhaben sei von der belangten Behörde umfassend geprüft worden und sei auch im Gutachten des Sachverständigen für Abfallwirtschaft festgestellt worden. Der derzeit maßgebliche Wiener Abfallwirtschaftsplan sei jener für die Periode 2019 bis 2024, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum dieses Dokument veraltet sein solle, wie von der Beschwerdeführerin behauptet. Zur Erstellung des Wiener Abfallwirtschaftsplans sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Wr AWG eine strategische Umweltprüfung unter Einbindung der Öffentlichkeit durchzuführen gewesen. Im Rahmen der Erstellung dieser Dokumente seien auch verschiedene Daten beim von der Antragstellerin beauftragten Planungsbüro angefragt worden, ohne die der konkrete Bedarf an Deponievolumen für Baurestmassen in Wien nicht ermittelt hätte werden können. Warum die Beschwerdeführerin daraus ableite, dass der Bedarf an der Erweiterung der Deponie Langes Feld von der Betreiberin selbst bescheinigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Auf den Seiten 68 f des Wiener Abfallwirtschaftsplans sei die Wiener Landesregierung ganz klar zum Ergebnis gekommen, dass eine Kubaturerweiterung der Baurestmassendeponie Langes Feld erforderlich und sinnvoll sei. Auf den Seiten 199 ff des Umweltberichts zur strategischen Umweltprüfung seien verschiedene Alternativen für die Entsorgung von Baurestmassen, die in Wien anfallen, geprüft worden. Aus den Seiten 201 f des Umweltberichts zur strategischen Umweltprüfung sei ersichtlich, dass die Deponierung von Wiener Baurestmassen auf anderen Deponien außerhalb von Wien aufgrund der Transportdistanzen als Alternative zum gegenständlichen Vorhaben verworfen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochenen neu genehmigten Baurestmassendeponien würden sich im Wiener Umland befinden. Auch für diese neu genehmigten Projekte würden Transportdistanzen von zumindest 50 km (hin- und retour) gelten. Verfügbares neues Deponievolumen im Wiener Umland würde daher auch nichts am Bedarf am gegenständlichen Vorhaben ändern. Ob das rechtskräftig genehmigte Volumen der Baurestmassendeponie nun bereits erschöpft sei oder nicht, ändere nichts am dringenden Bedarf für zusätzliches Baurestmassendeponievolumen. Der Betrieb der Baurestmassendeponie sei von der mitbeteiligten Partei deshalb noch nicht eingestellt, weil manche der für das Baurestmassendeponiekompartiment geeigneten Abfälle in der Zwischenzeit zulässigerweise auf dem höherwertigen Reststoffdeponiekompartiment abgelagert worden seien. Außerdem würden Baurestmassenabfälle aus Wien trotz der längeren Fahrwege zu Deponien in Niederösterreich verführt.
Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Rodungen behaupte die Beschwerdeführerin, es sei zu Unrecht nicht geprüft worden, inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügung stünden. Außerdem behaupte die Beschwerdeführerin, eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 würde nicht ausreichen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe zB VwGH 5.4.2004, 2002/10/0006; 27.11.2012, 2009/10/0114; 22.10.2013, 2011/10/0164) sei ein Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren, bei dem Varianten außer Betracht zu bleiben haben und in dem nicht nur unwesentliche Änderungen der Lage des Vorhabens einer Änderung des Rodungsantrags bedürfen. Aus diesem Grund sei jüngst im Beschluss des VwGH vom 15.03.2021, Ro 2021/05/0002-0011, die Forderung nach einer Prüfung im Hinblick auf zur Verfügung stehende Nichtwaldflächen für ein Projekt zur Errichtung einer Deponie für Rest-stoffe und Baurestmassen ausdrücklich abgelehnt worden. Auch zur Behauptung, das Ausmaß der Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 sei nicht ausreichend, enthalte die Beschwerde kein fachliches Argument. Aus der fachlichen Stellungahme der UVE-Fachberichtserstellerin für den Fachbereich Forstwirtschaft vom 30.04.2021 ergäbe sich, dass das im angefochtenen Bescheid festgelegte Ersatzaufforstungsausmaß ausreichend sei.
Die Beschwerdeführerin bestreite im Hinblick auf die Mitanwendung naturschutzrechtlicher Genehmigungsbestimmungen lediglich das Fehlen des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Vorhaben.
Zur Berücksichtigung anderer Vorhaben der Antragstellerin behaupte die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang zwischen dem mit Bescheid der LH NÖ vom 29.10.2020, WST1-KB-436/008-2019, abfallrechtsbehördlich genehmigten Abfallzwischenlager am Standort Fischamend und dem gegenständlichen Vorhaben. Die Verkehrsbewegungen zwischen diesen beiden Vorhaben hätten aus Sicht der BF berücksichtigt werden müssen. Die Projektwerberin betreibe am Standort Fischamend verschiedene Abfallbehandlungsanlagen. Entsprechend dem Genehmigungsbescheid dürften in dem Zwischenlager zahlreiche gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten vor einer weiteren Verwertung oder Beseitigung zwischengelagert werden. Der genehmigte Schlüsselnummernkatalog beinhalte hauptsächlich Abfallarten, die auf einer Baurestmassendeponie gar nicht abgelagert werden dürften. Warum die Beschwerdeführerin einen sachlichen Zusammenhang zwischen diesem Abfallzwischenlager und dem gegenständlichen Vorhaben behaupte, sei unklar. Die für den Standort Fischamend erteilte Zwischenlagerbewilligung stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben. Unabhängig von diesem ohnedies fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem UVP-Verfahren für das gegenständliche Vorhaben und der abfallrechtsbehördlichen Genehmigung für das Zwischenlager sei der von der Beschwerdeführerin behauptete Zusammenhang nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 irrelevant. Von einem einheitlichen Vorhaben iSd UVP-G 2000 sei auszugehen, wenn neben dem sachlichen Zusammenhang auch ein räumlicher Zusammenhang zwischen einem Vorhaben und einer Maßnahme besteht. Abgesehen davon, dass ohnedies keinerlei sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Anlagen gegeben sei, liege auch der im UVP-G 2000 geforderte räumliche Zusammenhang zwischen einer Deponie in Wien und einem Zwischenlager in Fischamend nicht vor.
Die Beschwerdeführerin behaupte weiters, es handle sich tatsächlich um eine Deponie für gefährliche Abfälle, für die zu Unrecht ein vereinfachtes UVP-Verfahren durchgeführt worden sei. Diese Behauptungen seien in mehrfacher Hinsicht falsch. Richtig sei lediglich, dass das Baurestmassenkompartiment am Standort Langes Feld auch einen Kompartimentsabschnitt für die Ablagerung von Asbestabfällen entsprechend § 10 DVO 2008 umfasst. Asbestzement und Asbestabfälle seien nach der AbfallverzeichnisVO als gefährliche Abfälle eingestuft. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 DVO 2008 sei die Ablagerung von Asbestabfällen auf einer Baurestmassendeponie nach Maßgabe des § 10 DVO 2008 trotzdem zulässig. Eine Baurestmassendeponie sei nach § 4 Z 3 DVO 2008 eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle. § 16 Abs. 1 AWG 2002 bestimme, dass das Ablagern von gefährlichen Abfällen in Österreich grundsätzlich nur auf einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig sei. Dies gelte jedoch nicht für in einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 (eine solche Verordnung ist die DVO 2008) festgelegten, stabilen, nicht reaktiven und nicht auslaugbaren gefährlichen Abfälle. Sofern es die DVO 2008 nicht ausdrücklich zulasse, dürften gefährliche Abfälle in Österreich daher überhaupt nicht obertägig abgelagert werden. Aufgrund des § 16 Abs. 1 AWG 2002 könne es eine obertägige Deponie für gefährliche Abfälle in Österreich überhaupt nicht geben. Auch wenn es sich bei Asbestabfällen und Asbestzement also um gefährliche Abfälle handle, so sei die gegenständliche Deponie trotzdem nur eine Baurestmassendeponie und damit gemäß § 4 Z 3 lit a DVO 2008 eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle und keine Untertagedeponie für gefährliche Abfälle. Für die Kapazitätserweiterung von Baurestmassendeponien sei nach Anhang 1 Z 2 lit d UVP-G 2000 nur ein vereinfachtes UVP-Verfahren erforderlich. Abgesehen davon bleibe vollkommen unklar, in welchen Rechten die Beschwerdeführerin aufgrund der Durchführung eines vereinfachten UVP-Verfahrens verkürzt gewesen sein solle. Parteistellung sei ihr auch im vereinfachte UVP-Verfahren zugekommen. Die Projektwerberin stellte daher den Antrag, die erhobene Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 15.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Vorhaben
Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Geplant ist die Erweiterung der bestehenden Deponie, bestehend aus einem Baurestmassenkompartiment und einem Reststoffkompartiment, der Projektwerberin in XXXX Das derzeit genehmigte Gesamtvolumen der Deponie beträgt 11.379.000 m³. Die beantragte Kapazitätserweiterung umfasst ein Verfüllvolumen von 3.660.000 m³. Das zukünftige Gesamtvolumen der Deponie beträgt 15.139.000 m³. Ca. 1 % der auf der Deponie Langes Feld angelieferten Baurestmassen sind als Asbestabfälle eingestuft.
1.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin ist als Bürgerinitiative beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde ist fristgerecht und zulässig.
1.3. UVP-Tatbestände
Das vorliegende Projekt stellt ein Änderungsvorhaben dar. Durch die Kapazitätserweiterung des Baurestmassenkompartiments um 3.660.000 m³ wird der Schwellenwert von 1.000.000 m³ gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 iVm Anhang 1 Z 2 lit d UVP-G 2000 überschritten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich allgemein aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, aus den im vorangegangenen und gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 (= OZ 6).
Die Beschwerdelegitimation für die Bürgerinitiative ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, wonach eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen ist. Nach der EuGH-Judikatur kommt ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als „ordentliches“ Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Daraus ergibt sich, dass die Formulierung in § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 „ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2)“, § 19 Abs. 2 leg. cit. als Ganzes und die Formulierung in § 19 Abs. 4 „oder als Beteiligte (Abs. 2)“ unangewendet zu bleiben haben.
Die Feststellung zur fristgerechten Beschwerdeerhebung der Beschwerde ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG iVm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zum Umfang der Parteienrechte
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 haben Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) Parteistellung. Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 UVP-RL stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen (vgl. VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008 sowie VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025).
Im gegenständlichen Verfahren liegt eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Bürgerinitiative „ XXXX “ vor. Der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren hat nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unangewendet zu bleiben. Die Bürgerinitiative „ XXXX “ ist eine Bürgerinitiative im Sinne des § 19 UVP-G 2000 und als Beschwerdeführerin Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
3.3. Wesentliche Rechtsgrundlagen
3.3.1. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, idF der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124 vom 25.04.2014, S. 1 (UVP-RL):
„Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
[…].“
„Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
[…].“
3.3.2. Anhang I UVP-RL lautet auszugsweise:
„ANHANG I
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE
[…].
9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.
10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
[…].“
3.3.3. Anhang II UVP-RL lautet auszugsweise:
„Anhang II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
[…].
11. SONSTIGE PROJEKTE
[…];
b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
[…].“
3.3.4. Richtlinie 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 (Abfallrahmen-RL):
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
2. „gefährlicher Abfall“ Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;
2a. „nicht gefährlicher Abfall“ Abfall, der nicht unter Nummer 2 fällt;
2b. „Siedlungsabfall“
a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
[…];
2c. „Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;
[…];
14. „Behandlung“ Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
15. „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;
[…];
19. „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;
[…].“
„Artikel 7
Abfallverzeichnis
1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein Abfallverzeichnis zu erstellen und zu überprüfen. Das Abfallverzeichnis schließt gefährliche Abfälle ein und berücksichtigt den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle und erforderlichenfalls die Grenzwerte der Konzentration gefährlicher Stoffe. Das Abfallverzeichnis ist hinsichtlich der Festlegung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich. Die Aufnahme eines Stoffs oder eines Gegenstands in die Liste bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen als Abfall anzusehen ist. Ein Stoff oder Gegenstand ist nur als Abfall anzusehen, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 entspricht.
[…].“
„Artikel 12
Beseitigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und
der Umwelt genügen.“
Nach der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG, ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3, zur Erstellung eines Abfallverzeichnisses stellen asbesthaltige Baustoffe gefährliche Abfälle dar.
„ANHANG III
H 5 „gesundheitsschädlich“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gesundheitsgefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
H 6 „giftig“: Stoffe und Zubereitungen (einschließlich hochgiftiger Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gesundheitsgefahren oder sogar den Tod verursachen können;
H 7 „krebserzeugend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können“
3.3.5. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1 (Deponie-RL):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
a) Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
[…];
g) „Deponie“ eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage),
[…].“
„Artikel 4
Deponieklassen
Jede Deponie wird einer der folgenden Klassen zugeordnet:
— Deponien für gefährliche Abfälle,
— Deponien für nicht gefährliche Abfälle,
— Deponien für Inertabfälle.“
„Artikel 6
In den verschiedenen Deponieklassen zuzulassende Abfälle
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die folgendes bezwecken:
a) Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. […].
b) Nur gefährliche Abfälle, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien erfüllen, werden einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt.
c) Deponien für nicht gefährliche Abfälle können genutzt werden für
i) Siedlungsabfälle;
ii) nicht gefährliche Abfälle sonstiger Herkunft, die die im Einklang mit Anhang II festgelegten Kriterien für die Annahme von Abfällen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle erfüllen;
iii) stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.
d) Deponien für Inertabfälle sind nur für Inertabfälle zu nutzen.“
3.3.6. Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. L 11 vom 16.01.2003, S. 27:
„Artikel 1
Diese Entscheidung regelt die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 1999/31/EG, insbesondere des Anhangs II.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten wenden zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien die Verfahren an, die in Abschnitt 1 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegt sind.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche Abfälle auf Deponien angenommen werden, die die Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen.“
„ANHANG
KRITERIEN UND VERFAHREN FÜR DIE ANNAHME VON ABFÄLLEN AUF ABFALLDEPONIEN
EINLEITUNG
Dieser Anhang legt das einheitliche Verfahren zur Klassifizierung und Annahme von Abfällen gemäß Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (im Folgenden „Deponierichtlinie“ genannt) fest.
[…].
2. ABFALLANNAHMEKRITERIEN
In diesem Abschnitt werden die Kriterien für die Annahme von Abfall in den einzelnen Deponieklassen einschließlich der Untertagedeponien dargelegt.
[…].
2.2. Kriterien für Deponien für nicht gefährliche Abfälle
Die Mitgliedstaaten können für Deponien für nicht gefährliche Abfälle Unterklassen bilden.
In diesem Anhang werden Grenzwerte nur für solche nicht gefährlichen Abfälle festgelegt, die in demselben Deponieabschnitt abgelagert werden wie stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle.
[…].
2.3.3. Asbestabfälle
Asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.
Für Deponien, die asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle annehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
— Der Abfall enthält keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenem Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind.
— Die Deponie nimmt ausschließlich asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle an. Diese Abfälle können auch in separaten Abschnitten von Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, wenn die Abschnitte ausreichend voneinander isoliert sind.
— Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist der Bereich der Ablagerung täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien abzudecken und bei unverpacktem Abfall regelmäßig zu besprengen.
— Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist auf der Deponie/dem Deponieabschnitt eine abschließende Abdeckung aufzubringen.
— Auf der Deponie/dem Deponieabschnitt dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen (z. B. Bohren von Löchern).
— Nach der Schließung der Deponie ist ein Lageplan der Deponie/des Deponieabschnitts aufzubewahren, auf dem eingetragen ist, wo die Asbestabfälle deponiert wurden.
— Nach der Schließung der Deponie sind geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu treffen, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit dem Abfall geraten.
Bei Deponien, die ausschließlich asbesthaltige Baustoffe annehmen, können die in Anhang I, Nummer 3.2 und 3.3 der Deponierichtlinie festgelegten Anforderungen niedriger angesetzt werden, falls die vorgenannten Vorschriften eingehalten werden.
[…].“
3.3.7. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […].
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[…].“
„Änderungen
„§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“
„Entscheidung
„§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheid