Entscheidungsdatum
14.09.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I412 2106740-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, XXXX vom 21.08.2021, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin stellte erstmals am 07.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018 abgewiesen wurde.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.08.2021 wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.07.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. – V.). Für die freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde keine Frist (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Am 09.09.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.09.2021 wurde das Verfahren der Abteilung I412 neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 17 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 17 Abs 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedürfen einer näheren Überprüfung insbesondere im Zusammenhang mit der der vorgebrachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (errechneter Geburtstermin 10.03.2022). Dafür sind noch weitere Ermittlungen erforderlich.
Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem in Art 8 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde, ferner ist der Aktenlage nach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018 besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung, weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 Z 2 BFA-VG zuzuerkennen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Folgeantrag Privat- und Familienleben private Interessen Schwangerschaft subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I412.2106740.2.00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022