TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/2 95/21/0496

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Z in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1995, Zl. 300.199/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. Februar 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß die von der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger am 26. März 1991 geschlossene Ehe lediglich zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung sowie in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft) geschlossen worden sei. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft gezeigt, zur Erlangung von Vorteilen gesetzliche Regelungen zu mißachten und zu umgehen. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwögen die öffentlichen Interessen an der Versagung der beantragten Aufenthaltsbewilligung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die Beschwerdeführerin ihre am 26. März 1991 mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene - nach dem Beschwerdevorbringen mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 30. Mai 1994 für nichtig erklärte - Ehe ausschließlich zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ("für einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt") eingegangen war.

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, daß die öffentliche Ruhe und Ordnung durch ein Vorgehen, welches zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe durch die damalige bestandene Judikatur des Obersten Gerichtshofes (noch) nicht unter einer Nichtigkeitssanktion gestanden sei (sie habe nämlich nicht die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft beabsichtigt gehabt), nicht gefährdet werde.

Damit steht die Argumentation in der Beschwerde aber im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Eheschließung zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch und deshalb ein Verhalten darstellt, das auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Fremden würde die öffentliche Ordnung (nicht die öffentliche Ruhe oder öffentliche Sicherheit) gefährden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671, mwN). Auf die (im hier vorliegenden Fall ohnehin erfolgte) Nichtigerklärung einer solchen Ehe kommt es nicht an.

Da die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, daß die belangte Behörde bei Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zum Nachteil der Beschwerdeführerin maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt hätte (zusätzliche, nicht schon in der Berufung vorgetragene Gesichtspunkte enthält die Beschwerde nicht), bedarf es dazu keines weiteren Eingehens.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210496.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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