TE Bvwg Beschluss 2021/9/28 W272 2238601-1

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

AsylG 2005 §9
AVG §9
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §7 Abs1
ZustG §9 Abs3

Spruch


W272 2238601-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 27.11.2020, Zahl XXXX zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2006, Zahl XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine nicht zulässig ist (Spruchpunkt II). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 bis zum 10.09.2007 erteilt (Spruchpunkt III). Begründet wurde die Aufenthaltsberechtigung im Wesentlichen damit, dass der BF von verschiedenen österreichischen Ärzten eine schwere posttraumatische Störung aufgrund der Ereignisse in der Ukraine attestiert und die gesundheitlichen Probleme des BF bestätigt wurden. Der BF war auch wegen Selbstverletzung in krankenanstaltlicher Betreuung. Eine gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesaslysenates vom 08.02.2007, Zahl XXXX abgewiesen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2007, XXXX , wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, bis zum 10.09.2012 erteilt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, XXXX , wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, bis zum 10.09.2013 erteilt.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, XXXX , wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, bis zum 10.09.2014 erteilt.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, XXXX ), wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, bis zum 10.09.2016 erteilt.

7. Mit gerichtlichen Beschluss vom 08.06.2016 wurde eine einstweilige Sachwalterin für den Betroffenen bestellt.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, XXXX, wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, bis zum 10.09.2018 erteilt.

8. Mit gerichtlichen Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 28.11.2016 wurde das Sachwalterschaftsverfahren bezüglich des BF eingestellt.

9. Mit Schreiben vom 18.10.2018 stellte der BF wiederum einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung und legte einen psychiatrischen Kurzarztbrief vor in dem der BF eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde und er vorbrachte, dass er sechs Dauermedikamente einnehmen muss. Der BF sei nicht in der Lage Termine einzuhalten.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, XXXX , wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, bis zum 19.10.2020 erteilt.

11. Am 22.04.2020 erfolgte eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , dahingehend, dass gegen den BF wegen §§ 107 (1), 107 (2) StGB § 15 § 269 (1) 1. Fall StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGB § 178 StGB zu XXXX , Anklage erhoben und ein Antrag auf Unterbringung wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.

12. Am 24.04.2020 erfolgte eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und einer Fremdenpassentziehung an den BF und die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme. Der BF wurde ein Auszug aus der rechtlichen Bestimmung der Richtlinie 2011/95/EU zitiert, mitgeteilt, dass die Ukraine ein sicherer Herkunftsstaat ist und aufgrund derzeitigem Ermittlungsstand ein Endigungsgrund iSd § 9 Abs. 1 Ziffer 1 zweiter Fall AsylG vorliege. Der BF wurde aufgefordert zu elf Fragen eine Stellungnahme bis zum 15.05.2020 abzugeben.

13. Mit Schreiben vom 12.05.2020 beriefen sich Rechtsanwälte XXXX auf eine erteilte Vollmacht, beantragten Akteneinsicht und Fristerstreckung für die beauftrage Stellungnahme bis zum 12.06.2020. Die Akteneinsicht und die Fristerstreckung wurden gewährt.

14. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , wurde der BF unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließlichen Zustandes (§ 11 StGB) der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (IC D-10:F20.0) beruht wegen des Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 , 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 , 84 Abs. 2 StGB für schuldig gesprochen, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen. Es wurde gemäß § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Das Urteil wurde mit 03.09.2020 rechtskräftig.

15. Mit Schreiben vom 14.09.2020 erfolgte durch Rechtsanwälte XXXX eine Stellungnahme und ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Im Zuge der Stellungnahme brachten die Rechtsanwälte vor, dass sich die Behörde mit dem Gesundheitszustand des BF bislang überhaupt nicht auseinandergesetzt hat und beantragte die ein einzuholendes Sachverständigengutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des BF. Der Verweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BF genüge nicht den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. Insofern als hier keine genauen Angaben der Quellen erfolgten und der BF seit 2005 subsidiären Schutz habe und eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich sei.

16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 31.08.2006, Zahl XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt II.). Der Antrag vom 15.09.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des BFA vom 02.11.2018, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV). Gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII). Unter Spruchpunkt VIII wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 07.12.2020 der RA-Kanzlei XXXX zugestellt.

17. Mit Schriftsatz vom 04.01.2021 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die RA-Kanzlei XXXX , Bescheidbeschwerde ein. So brachte er im Wesentlichen vor, dass die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe. So habe sie die Integration in Österreich nicht berücksichtigt, Mitglied in der Pfarre Schwechat und seine Beziehung zu seiner Schwester und seiner ehemaligen Lebensgefährtin nicht berücksichtigt. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde den gesundheitlichen Zustand des BF und damit auch die Folgen einer Abschiebung beurteilen könne, wenn kein medizinisches Sachverständigengutachten, wie beantragt, eingeholt wurde. Auch ist eine Gefährlichkeitsprognose bei Entlassung zu verneinen, da ansonsten keine Entlassung erfolgen würde. Weiters sei aus der Staatendokumentation ableitbar, dass die Kosten für Behandlung und Medikamente zu bezahlen sei, wie die Behörde darauf komme, dass die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sowie die Medikamente kostenlos seien, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insgesamt sei der BF Verfolgung ausgesetzt und könne nicht dauerhaft selbst versorgen, wodurch der Bescheid mit rechtlichem Mangel behaftet sei.

18. Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

19. Mit E-Mail-Verkehr vom 17.03.2021 teilte die Rechtsanwaltskanzlei XXXX mit, dass nach Rücksprache mit der ehemaligen Lebensgefährtin XXXX , der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltskanzlei im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt hat.

20. Mit Eingabe vom 24.03.2021 übermittelte das Landesgericht XXXX , das Protokoll zur Verhandlung GZ XXXX vom 03.07.2020 und das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 31.05.2016.

21. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das BFA mit, dass die angeforderten gerichtlichen Beschlüsse vom 08.06.2017 bzw. 28.11.2016 bezüglich der Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertreterin dortamts nicht aufliegen.

22. Mit E-Mail-Verkehr vom 29.03.2021 teilt die Rechtsanwaltskanzlei XXXX mit, dass der BF sie direkt und selbst am 06.03.2020 bei einem Besuch im Landesklinikum Mauer bevollmächtigt habe.

23. Mit Schreiben vom 30.03.2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA und der Rechtsanwaltskanzlei XXXX ein Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung des Sachverständigen Prim. Dipl. Ing Dr. med XXXX im Fachgebiet für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, zum Zwecke der Feststellung des Gesundheitszustandes des BF in diesem Fachbereich und der Dispositions- bzw. Prozessfähigkeit. Es langte keine Stellungnahme ein.

24. Mit Beschluss des BVwG vom 20.05.2021, GZ W272 2238601-1/9Z erfolgte die Bestellung von Prim. Dipl. Ing. Dr. med XXXX zum Sachverständigen gem. § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG aus dem Fachgebiet für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie. Es wurde ersucht folgende Fragen zu beantworten:

1. Liegt bei dem Beschwerdeführer eine krankheitswertige, psychische, psychiatrische Störung oder geistige Behinderung vor? Wenn ja, welche?

2. Liegt bei dem Beschwerdeführer eine neurologische Erkrankung vor? Wenn ja, welche?

3. Wenn Frage 1. oder 2. Mit „Ja“ zu beantworten ist – seit wann liegt diese krankheitswertige, psychische Störung oder geistige Behinderung bzw. neurologische Erkrankung bei dem Beschwerdeführer vor?

4. Besteht bei dem Beschwerdeführer eine beschränkte Wiedergabefähigkeit, beschränkte Wahrnehmungsfähigkeit oder beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. ist er grundsätzlich in der Lage Erlebtes wiederzugeben und wenn ja seit wann?

5. Ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ zur Person derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?

6. Wenn nein, wie wirkt sich dies auf das derzeitige Verfahren aus und hat sich dies auf die bisherigen Vernehmungen bzw. Möglichkeit der Stellungnahmen aufgrund des Parteiengehörs des BFA vom 24.04.2020 ausgewirkt? Bei welchen Fragestellungen kann eine schlüssige und widerspruchsfreie Angabe erwartet werden?

7. Ist der Beschwerdeführer in der Lage bzw. war er in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist er einvernahmefähig? Unter welchen Voraussetzungen wäre der Beschwerdeführer in der Lage, an einer Verhandlung teilzunehmen?

8. War der Beschwerdeführer in der Lage die Bedeutung und Tragweite und die vor dem BFA stattgefundenen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihm gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst.

9. Ist der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage die Bedeutung und Tragweite und die vor dem Gericht stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihm gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst.

10. Ist der Beschwerdeführer dispositionfähig, indem ihm die Tragweite und Bedeutung einer Vollmachtserteilung an einem Anwalt erfassen und zu verstehen vermochte? War dem BF die Tragweite und Bedeutung einer allgemeinen, uneingeschränkten Vollmachtserteilung bewusst, zumal der BF die Vollmacht am 06.03.2020 erteilte, hier auch im Rahmen eines anderen Verfahrens, das gegenständliche Verfahren gegenüber dem BF jedoch erst am 24.04.2020 eröffnet wurde und der BF daher nicht gewusst haben konnte, dass es zu einem Aberkennungsverfahren kommt.

25. Mit Schreiben vom 22.07.2021 teilt die Rechtsanwaltskanzlei XXXX mit, dass die erteilte Vollmacht zwischenzeitig aufgelöst wurde.

26. Mit Schreiben vom 20.08.2021 übermittelte der Sachverständige Dipl. Ing. Dr. med. XXXX sein Psychiatrisches und Neurologisches Fachgutachten.

27. Mit Schreiben des BVwG vom 26.08.2021 wurde dem BFA, das Ergebnis des Fachgutachten übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung gegeben. Die Zustellung erfolgte am 26.08.2021

28. Das BFA übermittelte verspätet eine Stellungnahme, indem es im Wesentlichen vorbrachte, dass es aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass dem BF temporäre subsidiäre Schutzberechtigungen zuerkannt worden waren (Bescheide des BFA vom 30.08.2013, 10.04.2014, 10.11.2016 und 02.11.2018). Bezüglich der möglichen nicht rechtskräftigen Vollmachtserteilung an die Rechtsanwaltskanzlei XXXX wird vorgebracht, dass auch im Strafprozess keine Infragestellung in dieser Angelegenheit erfolgte und daher von der Bestellung eines Kurators oder Erwachsenenvertreters abgesehen wurde und daher nicht nachvollziehbar ist warum in einem Verwaltungsverfahren hier eine gegenteilige Ansicht angedacht wäre. Auch darf nicht übersehen werden, dass es weder von Seiten des Landesgerichtes XXXX , noch vom Bundesverwaltungsgericht derzeit eine gesetzliche Erwachsenenvertretung für den Fremden beantrag wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Ukraine geboren. Er ist ukrainischer Staatsbürger.

Gegen den BF wurde am 24.04.2020 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und mit gegenständlichen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020 der mit Bescheid vom 31.08.2006, Zahl XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt II.). Der Antrag vom 15.09.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des BFA vom 02.11.2018, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV). Gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII). Unter Spruchpunkt VIII wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die BF leidet an paranoider Schizophrenie zum Untersuchungszeitpunkt des Sachverständigen am 11.06.2021 in Teilremission. Die paranoide Schizophrenie liegt zumindest seit 2015 vor.

Der BF ist nicht in der Lage aufgrund seiner schweren, chronischen psychischen Störungen und den trotz lang anhaltender stationärer Behandlung weiterbestehenden beträchtlichen Symptomen, an frühere Ereignisse genau zu erinnern, diese nachvollziehbar und in realitätsbezogener Weise zu berichten. Er ist nicht in der Lage zwischen tatsächlich Erlebtem, bloß Gedachtem, Gewünschtem zu unterscheiden. Es besteht eine ausgeprägte Einschränkung seiner Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit, Wiedergabefähigkeit und ist seit Ausbruch der psychischen Erkrankung, also zumindest seit 2015 ist er nicht in der Lage Erlebtes realitätsbezogen widerzugeben, da sich in seinem inneren Erleben tatsächlicher Ereignisse mit Phantasievorstellung und psychotischen, wahnhaften Inhalten für ihn ununterscheidbar vermischen.

Der BF ist in der Lage auf konkrete aktuelle körpernahe Situationen sich zu beziehen. Auf seine rechtliche Stellung in Österreich kann er sich nicht schlüssig und widerspruchsfrei Antworten. Er ist nicht in der Lage Probleme und Fragen ab einem gewissen Abstraktionsniveau richtig aufzufassen, zu verarbeiten, realitätsbezogen einzuordnen, seinen Willen unbeeinflusst von psychischen Symptomen zu bilden und auseichend verständlich zu äußern. Er kann sich nicht realitätsbezogen auf das derzeitige Verfahren verhalten. Eine Einvernahmefähigkeit besteht nicht.

Der BF war nicht in der Lage die Bedeutung des Verfahrens vor dem BFA zu erkennen.

Er ist aktuell nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite und die vor dem Gericht stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen entsprechend zu verhalten.

Der BF war nicht in der Lage den Zweck, Tragweite und Bedeutung der uneingeschränkten Vollmachtserteilung an die Rechtsanwälte XXXX am 06.03.2020 zu erfassen und zu verstehen.

Der BF befindet sich derzeit in Unterbringungsanstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Feststellung, dass bei der BF paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert, der nichtvorhandenen Einvernahmefähigkeit und fehlender Dispositionsfähigkeit ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 20.08.2021, durchgeführt von Dipl Ing. Dr. med. XXXX . Das BFA brachte inhaltlich keine Einwände gegen das Gutachten ein.

Dass der BF am 06.03.2020 nicht in der Lage war an die Rechtsanwaltskanzlei eine uneingeschränkte Vollmacht zu erteilen und deren Zweck und Wesen sowie deren Bedeutung und Tragweite zu verstehen, ergibt sich aus dem oa. Sachverständigengutachten. Der Sachverständige legte glaubhaft dar, dass der BF zurzeit nicht der Lage ist Bedeutung und Tragweite der vor Gericht stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen und auch seinen rechtlichen Status in Österreich nicht versteht. Er brachte weiter vor, dass der BF derzeit in Behandlung und Teilremission ist, jedoch der BF im März 2020 in einem weit schlechteren psychischen Zustand war, als zum Zeitpunkt der aktuellen Exploration. Der Sachverständige stellte fest, dass der BF nur aktuelle körperliche Situationen wahrnehmen konnte, wie z.B. sein körperliches Befinden. Weitere Dispositionsfähigkeiten fehlten ihm, sodass ihm auch nicht klar sein konnte, dass wenn er einem Anwalt eine Vollmacht erteilt, dass dieser in allen möglichen Angelegenheiten für ihn tätig sein solle, zumal ein Aberkennungsverfahren noch gar nicht anhängig war. Es zeigt sich, dass der BF da er nur über körperliche Situationen Auskunft geben kann, aber ansonsten und insbesondere zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung über beträchtliche Denkverworrenheit verfügte (Sachverständigengutachten zur Frage 10.)

Dass der BF bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage war die prozessualen Zusammenhänge zu verstehen und nicht prozessfähig war, hätte die Behörde nicht nur wegen dem ihnen bekannten Strafverfahren bewusst sein müssen bzw. eine solche zu überprüfen gehabt, der belangten Behörde war auch bekannt, dass in einem vorhergehenden Verfahren der BF bereits einen Erwachsenenvertreter für das Verfahren vor dem BFA hatte.

Für das Verwaltungsgericht ist eindeutig aus dem schlüssigen und nicht beanspruchten Sachverständigengutachten feststellbar, dass der BF vor dem BFA nicht prozessfähig und einvernahmefähig war und er auch nicht in der Lage war einer Rechtsanwaltskanzlei am 06.03.2020 eine unumschränkte Vollmacht zu erteilen, da ihm die Handlungsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit fehlte und er nicht in der Lage war Zweck, Tragweite und Bedeutung einer Vollmachtserteilung zu verstehen. Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsanwaltskanzlei XXXX zugestellt. Ein Erwachsenenvertreter war nicht beantragt oder bestellt worden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).

Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095; 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; 20.02.2002, 2001/08/0192).

Die Sachwalterbestellung (Anm. nach damaliger Terminologie) wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit der besachwalteten Person im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198).

Die zur Entscheidung der Sache zuständige Behörde hat die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Partei von Amts wegen als Vorfrage zu beurteilen und hat einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 9, insbesondere Rz 5 und 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307-13 kommt klar zum Ausdruck, dass gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und daher in einem Verfahren zur Erlassung einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten ungeachtet der Staatsbürgerschaft des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex speciales zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 12); diese Aussage bezieht sich auf § 12 IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatus (§ 9 IPRG) zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nichts Anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Eine Zustellungsbevollmächtigung wird durch einen privatrechtlichen Willensakt begründet. Auf eine Zustellvollmacht finden – soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist – die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K5 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, diese als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustellG). § 8 ZustellG ist auf den Zustellbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

§ 7 ZustG regelt die Heilung von Zustellmängel. Unterlaufen im Verfahren Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist“. § 9 Abs. 1 ZustG ist auch auf die Fälle einer gesetzlichen Vertretung anzuwenden. Durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter wird auch die unwirksame Zustellung an eine prozessunfähige Person geheilt, wobei die Übermittlung einer Fotokopie nicht ausreicht (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K26, E111, E112 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheides (vgl. Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu § 9 Abs. 3 ZustG, Rz 8a)

Eine Heilung gemäß § 7 Abs. 1 ZustG scheidet dann aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als "Empfänger" gar nicht erwähnt war (vgl. dazu etwa VwGH 4.12.2011, 2009/01/0049).

Wie der VwGH (15.03.2018, Ra 2017/21/0254) judiziert, ist jedoch die Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Rechtsanwalt nur dann unwirksam, wenn die Handlungsfähigkeit des BF bereits im Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes, hier im März 2020, dahingehend eingeschränkt gewesen ist, dass er das Wesen der Bevollmächtigung, somit die Bedeutung und Tragweite, nicht zu verstehen mochte. Er muss den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen können.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt und auch festgestellt, bewirkte die Zustellung des Bescheides vom 27.11.2020 an die Rechtsanwaltskanzlei XXXX am 07.12.2020 nicht die Erlassung des Bescheides, da der BF bereits zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, wie aus dem Sachverständigengutachten abgeleitet, nicht in der Lage war den Zweck der Vollmacht zu verstehen und er nicht handlungsfähig war. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich weiters nicht, dass die Behörde einen Erwachsenenvertreter bestellt hätte und diesen den Bescheid zugestellt hätte.

Das Verwaltungsgericht oder die Behörde ist auch nicht daran gebunden, wenn in anderen gerichtlichen Verfahren für den BF keine Erwachsenenvertreterin bzw. gerichtlich bestellter Sachwalter den BF vertreten hat.

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur und den Ausführungen in der Beweiswürdigung war die BF während des gesamtes Aberkennungsverfahrens nicht geschäftsfähig und nicht prozessfähig und hätte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwachsenenvertretung für die Vertretung in diesem Verfahren benötigt.

Da keine rechtswirksame Vollmachterteilung an die Rechtsanwaltskanzlei XXXX am 06.03.2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt bestand, die Rechtsanwaltskanzlei hat auch die Vollmacht mit 23.07.2021 zurückgezogen, war die Zustellung des gegenständlichen Bescheides nicht rechtswirksam.

Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind (vgl. VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171).

Das gegenständliche Erkenntnis wird dem BFA zugestellt, sodass sie als Partei des Verfahrens (§ 28 VwGVG, § 18 AVG) ist und daher mit Zustellung das Erkenntnis rechtliche Existenz erlangt und eine Anfechtung daher möglich ist, auch wenn dem BF das Erkenntnis allenfalls nicht rechtswirksam zugestellt wurde (vgl VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139).

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Asylaberkennung Bescheiderlassung Dispositionsunfähigkeit Erwachsenenvertreter Gefährdungsprognose Geschäftsfähigkeit Gutachten Handlungsfähigkeit Heilung Nichtbescheid Prozessfähigkeit Sachverständigengutachten Sachwalter strafrechtliche Verurteilung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2238601.1.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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