TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/2 96/21/0469

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. Dezember 1995, Zl. St 215-6/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Dezember 1995 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 1 sowie § 19 Fremdengesetz (FrG) aus.

Der Beschwerdeführer sei am 30. Jänner 1995 von Ungarn her kommend mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangt. Vorher sei er von Nigeria in die Ukraine geflüchtet, "von wo aus" der Beschwerdeführer über Ungarn nach Österreich gekommen sei.

Seine Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrages sei mit Ministerialbescheid vom 14. August 1995, rechtswirksam erlassen am 15. September 1995, abgewiesen worden. Auch sein Antrag, ihm bis zur rechtskräftigen Erledigung des gestellten Asylantrages die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu gewähren, sei mit Ministerialbescheid abgewiesen worden. Die bloße Einbringung "von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden" habe an der Rechtskraft der damit bekämpften Entscheidungen nichts geändert, ebensowenig der bloße Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 komme dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er nicht direkt aus dem Staat nach Österreich gelangt sei, in dem er nach seiner Behauptung Verfolgungen befürchten müsse. Er sei letztlich aus Ungarn nach Österreich eingereist, somit aus einem Land, in das er gemäß § 37 FrG hätte zurückgewiesen werden dürfen.

Selbst wenn durch die Ausweisung in sein Privatleben eingegriffen würde, scheine diese Maßnahme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK), näherhin eines geordneten Fremdenwesens, insofern dringend geboten, als nicht hingenommen werden könne, daß sich Fremde unter Umgehung der die Einreise nach Österreich regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet begeben, um hier die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Ungeachtet eines allfälligen Eingriffes in sein Privatleben sei daher die Ausweisung dringend geboten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Eine Unrechtmäßigkeit seiner Ausweisung versucht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen zu begründen, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 27. Dezember 1995, AW 95/01/0349, der Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Ministerialbescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auch seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung seines Antrages, ihm bis zur rechtskräftigen Erledigung des gestellten Asylantrages die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu gewähren, sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Seit dem genannten Beschluß vom 27. Dezember 1995 komme dem Beschwerdeführer jedenfalls eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet zu.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie er selbst vorbringt, wurde seiner gegen die Abweisung seines Asylantrages erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung insofern zuerkannt, daß ihm die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Ausgehend von der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsannahme im angefochtenen Bescheid kam dem Beschwerdeführer jedoch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zu: er kam weder direkt aus dem Staat, in dem Verfolgung befürchten zu müssen er behauptet (§ 6 Abs. 1 leg. cit) und es kam ihm auch nicht das Zurückweisungsverbot des § 37 FrG zugute; ihm wurde die Einreise auch nicht im Sinn des § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 formlos gestattet. Weder sein Asylantrag noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den abweislichen Ministerialbescheid vermögen im Sinn des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die auf § 17 Abs. 1 FrG gestützte Ausweisung des Beschwerdeführers zu hindern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine Vorschrift, die gebieten würde, mit der Ausweisung bis zur Entscheidung über die gegen den einen Asylantrag abweisenden letztinstanzlichen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zuzuwarten.

Da der angefochtene Bescheid nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 553, angeführte Rechtsprechung) geht schon deswegen der Hinweis des Beschwerdeführers auf die mit Beschluß vom 6. Februar 1996 ausgesprochene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde ins Leere.

Die verfügte Ausweisung ist daher - vorbehaltlich der Prüfung nach § 19 FrG - zulässig.

Abgesehen davon, daß vorliegend mit der Ausweisung kein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden ist, bekämpft er nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß seine Ausweisung im Sinn des § 19 FrG dringend geboten sei.

2. Die "Anregung" des Beschwerdeführers auf Weiterleitung seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, "damit auch dieser die Möglichkeit hat, die schwerwiegende Verletzung seiner Rechte zu überprüfen und allenfalls den angekämpften Beschluß zufolge eines Antrages des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben", entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210469.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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