TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/6 W122 2246673-1

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

AVG §68 Abs2
B-VG Art133 Abs4
DVG §13 Abs1
GehG §169f Abs2

Spruch


W122 2246673-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 10.08.2021, Zl. LGS Ktn./Abt.PER/VGS 2020/2021, in Angelegenheiten des Besoldungsdienstalters zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 DVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) beantragte am 25.07.2019 die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.

2.       Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Kärnten vom 25.11.2020, GZ VGS/2020, wurde das Besoldungsdienstalter des BF gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG um 152 Tage verbessert und zum Ablauf des 28.02.2015 mit 14.630,3334 Tagen festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.08.2021 wurde dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und der Antrag des BF vom 25.07.2019 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Kundmachung der zweiten Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht mehr im Dienststand befunden habe. Sein Antrag gemäß § 169f Abs. 2 GehG sei mehr als drei Jahre nach Beginn des Fristenlaufs (01.07.2016) gestellt worden, weshalb er zurückzuweisen gewesen sei. Im Rahmen der Erlassung des Bescheides vom 25.11.2020 sei die Zulässigkeitsprüfung fälschlicherweise unterblieben, weshalb der Bescheid zu Unrecht ergangen und spruchgemäß vorzugehen gewesen sei.

4.       Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 09.09.2021.

5.       Mit Erledigung vom 22.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.09.2021, legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 25.07.2019 beantragte der BF die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG samt Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.

Mit Bescheid des AMS Kärnten vom 25.11.2020, GZ VGS/2020, wurde das Besoldungsdienstalter des BF gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG um 152 Tage verbessert. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.08.2021 wurde der Bescheid des AMS Kärnten vom 25.11.2020, GZ VGS/2020, gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und der Antrag des BF vom 25.07.2019 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde beginnend mit 12.08.2021 zur Abholung hinterlegt.

Die Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde vom 09.09.2021 erfolgte am 09.09.2021 und langte diese am 13.09.2021 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt unstrittig zu entnehmen.

Die Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde am 09.09.2021 ergibt sich einerseits aus den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom 22.09.2021, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben worden und am 13.09.2021 bei der belangten Behörde eingegangen sei. Unter Berücksichtigung des Beginns der Abholfrist mit 12.08.2021 ist nur bei einer Postaufgabe am 09.09.2021 von einer Einhaltung der Beschwerdefrist auszugehen. Das Einlangen am 13.09.2021 (Montag) ist bei einer Postaufgabe am 09.09.2021 (Donnerstag) ebenfalls plausibel. Auch wenn der Poststempel aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ist daher von einer Postaufgabe der Beschwerde am 09.09.2021 auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in dem einschlägigen Materiengesetz (Gehaltsgesetz 1956) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Beginn der Abholfrist des angefochtenen Bescheides war der 12.08.2021 und gilt der angefochtene Bescheid daher mit diesem Tag als zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete am 09.09.2021. Die Beschwerde langte am 13.09.2021 bei der belangten Behörde ein und erfolge die Postaufgabe am 09.09.2021. Sie wurde daher rechtzeitig erhoben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114).

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden. Das Vorliegen der Gründe für eine Aufhebung ist streng zu prüfen (VwGH 20.12.1996, 94/02/0105). Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, unzulässig, wenn hierdurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwGH vom 26.04.1993, 90/10/0209; VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196). Es ist ein „Günstigkeitsvergleich“ vorzunehmen (VwGH vom 22.04.2002, 99/10/0144; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).

Konkret wurde mit dem aufgehobenen Bescheid vom 25.11.2020, GZ VGS/2020, das Besoldungsdienstalter des BF gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG um 152 Tage verbessert, wodurch sich sein Vorrückungstermin um mehr als einen Monat verschob und er früher in eine höhere Gehaltsstufe aufrückte (§ 8 GehG).

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dieser Bescheid aufgehoben und der Antrag des BF, der auf diese Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters abzielte, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Ein Günstigkeitsvergleich ergibt, dass sich dadurch die Rechtslage des BF ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet. Ob der begünstigende Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist nicht maßgebend (vgl. VwGH 18.03.1985, 84/12/0128). Die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die Antragslegitimation des BF habe nicht vorgelegen, geht daher ins Leere.

In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt ( VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0013): Lässt eine Aufhebung oder Abänderung eines gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßenden Bescheides unterschiedslos auch bei für den Betroffenen besonders wichtigen Angelegenheiten oder bei Verstoß gegen klare, wenngleich komplexe Normen zu. Der Bund als Dienstgeber ist verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091)]. Die in § 13 Abs. 1 DVG verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0013). Konkret wurde im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise davon ausgegangen, dass sich der BF am 08.07.2019 noch im Dienststand befand und es unterblieb die Zulässigkeitsprüfung.

Da der Beschwerdeführer jedoch einen Antrag gestellt hat, ist die Problematik der Amtswegigkeit in Verbindung mit dem aktiven Dienstverhältnis irrelevant und keine Zulässigkeitsvoraussetzung, die es zu sanieren gelte. Wenn die belangte Behörde § 13b GehG und den Fristenlauf für die Verjährung von Ansprüchen als Hindernis, den ursprünglichen Bescheid zu erlassen ins Treffen bringt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Feststellung des Besoldungsdienstalters allfälligen daraus abzuleitenden Auszahlungsansprüchen zu unterscheiden ist.

Der vorletzte Satz des § 169f Abs. 2 GehG („Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind.“) vermag dessen ersten Satz hinsichtlich der Antragslegitimation („Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 [Dienststand] nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag.“) nicht einzuschränken (arg. „auch“).

Der Bescheid vom 25.11.2020 (VGS/2020) erging zwar entgegen dessen Begründung zwar nicht amtswegig, war aber aufgrund des gestellten Antrages denkgesetzlich zulässig und eine Rechtswidrigkeit des Bescheides in Verbindung mit dem Antrag aus jenem objektiv nicht erkennbar. Auf unionsrechtliche Implikationen war in diesem Zusammenhang nicht einzugehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage betreffend die amtswegige Aufhebung eines Bescheides angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Antragslegimitation Bescheidbehebung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung entschiedene Sache ersatzlose Behebung Günstigkeitsvergleich öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtskraft der Entscheidung res iudicata Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2246673.1.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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