TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/14 W213 2239465-1

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W213 2239465-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 20.10.2020, GZ. 00011489/002-LPDO/2020, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Anrechnung von Vordienstzeiten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 169f Abs. 3 GehG i.V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor i.R. (Verwgr. E2b), in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei er bereits in den Ruhestand versetzt wurde.

I.2. Mit Schreiben vom 10.07.2014 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages bzw. der ordnungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung vor dem 18. Geburtstag zurückgelegte Vordienstzeiten.

I.3. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 11.06.2015, GZ: P 6/47647/2015, diesen Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen bzw. abgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 25.10.2016, GZ. W188 2116522-1/3E diesen Bescheid ersatzlos aufgehoben.

I.5. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.07.2019 beantragt, seine besoldungsrechtliche Stellung gemäß § 169 f Abs. 2 Gehaltsgesetz neu festzusetzen und ihm die entsprechende Bezugsdifferenzen auszubezahlen.

I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Ihr Antrag vom 19.07.2019 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Vordienstzeiten wird unter Bedachtnahme auf S 169f Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019/ BGBI. I Nr. 58/2019, als unzulässig zurückgewiesen.“

Begründend wurde unter Hinweis auf § 169f Abs. 1 iVm Abs. 2 GehG 1956 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019/ BGBI. I Nr. 58/2019 ausgeführt, dass dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung des § 169f Abs. 1 leg.cit. zufolge hat die Neueinstufung bei allen Bediensteten, die von Abs. 1 erfasst sind, von Amts wegen zu erfolgen habe. Ein diesbezügliches Antragsrecht werde dem Beamten nicht eingeräumt.

Mit Erkenntnis des BVWG vom 25.10.2016 sei der Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2015, GZ. P6/47647/2015, mit dem der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung vom 10.07.2014 zurückgewiesen wurde, aufgehoben worden.

Damit sei gemäß § 169f Abs 3 GehG 1956 das gegenständliche dienstrechtliche Verfahren bei der Dienstbehörde anhängig welche von Amts wegen darüber zu entscheiden habe. Die Neueinstufung erfolge daher im Rahmen dieses Verfahrens. In diesem Fall sei eine gesonderte Antragstellung weder erforderlich noch zulässig. Daher sei der Antrag vom 19.07.2019 mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er tatsächlich am 10.07.2014 den Antrag auf Anrechnung seiner vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten gestellt habe.

Gegen den dazu von der LPD OÖ, GZ P6/47647/15, vom 11.6.2015 erlassenen Zurückweisungsbescheid habe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses habe in der Folge den genannten Bescheid gem. § 28 Abs. 1 u 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

In der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 20.10.2020 werde unzulässiger Weise auf § 169fAbs 1 GehG 1956 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 BGB/. L Nr. 58/2019 Bezug genommen. Da diese Dienstrechtsnovelle eindeutig nach seinem Antrag vom 10.07.2014 in Kraft getreten sei, könne sie als Begründung nicht herangezogen werden. Aus diesen Gründen sei bei der Berechnung der Vordienstzeiten die gesetzliche Regelung, welche zum Zeitpunkt des Antrages herrschte heranzuziehen und nicht wie im bekämpften Bescheid die später in Kraft getretenen Gesetze zur Begründung angeführt werden.

I.8. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 31.08.2021, GZ. 00011489/002-LPD 0/2021, gemäß § 169f Abs. 3 leg cit aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 10.07.2014 eine Neufestsetzung dessen Besoldungsdienstalters vorgenommen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der unstrittigen Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 169 g Gehaltsgesetz lautet - auszugsweise - wie folgt:

„§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

…“

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der seinerzeitige Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung vom 10.07.2014 mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2015, GZ: P 6/47647/2015, zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 25.10.2016, GZ. W188 2116522-1/3E, ersatzlos behoben. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des hier verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 19.07.2019 der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2014 noch unerledigt war.

§ 169 f Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 ist am 08.07.2019 kundgemacht worden. Gemäß § 169f Abs. 3 leg cit hat daher im Rahmen des Verfahrens über den Antrag vom 10.07.2014 eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters im Rahmen dieses Verfahren zu erfolgen. Das ist mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2021, GZ. 00011489/002-LPD 0/2021 geschehen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2019 geht daher ins Leere. Eine inhaltliche Entscheidung käme allenfalls im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den, über den seinerzeitigen Antrag vom 14.07.2014 inhaltlich absprechenden, Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2021, GZ. 00011489/002-LPD 0/2021, in Betracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 169f Abs. 3 Gehaltsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2239465.1.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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