Entscheidungsdatum
14.12.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L516 2195710-2/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Martin ENTHOFER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, 1126327400-161119294/BMI-EAST-_WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2021 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Begründung:
1. Dem Beschwerdeführer war § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht.
Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs 4 AsylG eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde. (§ 75 Abs 24 AsylG 2005)
2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da
der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;
die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2195710.2.00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022