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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 26. April 1996, Zl. III 214/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und den §§ 19 und 20 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß die rechtskräftigen Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO und § 5 Abs. 2 StVO schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG seien und daher dieser Tatbestand erfüllt sei. In der Schwere der Übertretungen komme deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den österreichischen Rechtsvorschriften zum Ausdruck. Es entstehe der Eindruck, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen. Daraus ergebe sich die Folgerung, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers könne dem angefochtenen Bescheid entnommen werden. Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten wurde am 15. Oktober 1992 um 0.05 Uhr dem Gendarmerieposten Landeck telefonisch darüber Anzeige erstattet, daß auf der B 315 in Richtung Landeck ein PKW unterwegs sei, dessen Lenker offensichtlich stark alkoholisiert sei und die gesamte Fahrbahnbreite brauche. Die Funkpatrouille des Gendarmeriepostens Landeck habe daraufhin in Pians den angezeigten PKW wahrgenommen. Dieses Fahrzeug habe daraufhin stark beschleunigt und sei in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn geraten und auf dieser etwa 250 m weit gefahren. Der Funkpatrouille sei es gelungen, das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug zu überholen und ihn anzuhalten. Am 11. Jänner 1996 um 03.05 Uhr sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verkehrskontrolle in St. Anton am Arlberg angehalten worden. Hiebei seien beim Beschwerdeführer starker Alkoholgeruch in der Atemluft, leicht schwankender Gang und eine Bindehautrötung festgestellt worden. Der Aufforderung zur Durchführung des Alkomatentestes sei der Beschwerdeführer nicht entsprechend nachgekommen.
Nach der weiteren Bescheidbegründung liege ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot aber nicht unzulässig. Die sich in den schwerwiegenden Übertretungen manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, lasse das Aufenthaltsverbot zum Schutz der Rechte anderer und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) notwendig erscheinen. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet seien von großem Gewicht. Der Beschwerdeführer halte sich erlaubterweise seit Jänner 1992 im Bundesgebiet auf und gehe seit eben dieser Zeit einer erlaubten Tätigkeit nach. Dasselbe gelte im wesentlichen für die Ehegattin des Beschwerdeführers. Zu dieser und seinen zwei Kindern (geboren 1989 und 1995) bestehe eine intensive familiäre Bindung. Der Beschwerdeführer lebe mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt. Diese Umstände wögen jedoch im Hinblick auf die Neigung des Beschwerdeführers zu schweren Straftaten höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Verringert werde das Gewicht der privaten und familiären Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich durch die relative Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Auf die Erstellung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bestreitet weder den von der belangten Behörde als maßgeblich angenommenen Sachverhalt der rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers noch bekämpft sie den daraus gezogenen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG, die Berechtigung der im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Annahme und die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung. Der Beschwerdeführer weist dazu darauf hin, daß er für den Unterhalt seiner Familie nicht mehr sorgen könne, wenn er Österreich verlassen und nach Serbien gehen müsse.
Dem ist zu entgegnen, daß bei der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG lediglich das in Österreich geführte Privatleben von Bedeutung ist und nicht die Umstände, die den Beschwerdeführer in irgendeinem anderen Land betreffen könnten. Im übrigen ist dazu anzumerken, daß der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland aus nachkommen kann. Von welchem Land aus der Beschwerdeführer das zu bewerkstelligen gedenkt, hat die belangte Behörde zu Recht nicht ausgesprochen, weil mit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, in welches Land der Beschwerdeführer ausreisen muß oder allenfalls abgeschoben wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß aufgrund der ihm auferlegten schweren Geldstrafen und der Abnahme des Führerscheines für sechs Monate bei ihm ein Umdenken eingesetzt habe. Seit seiner letzten Bestrafung habe er keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken. Durch sein pönalisiertes Verhalten sei es zu keinem Unfall und auch zu keiner Sachbeschädigung gekommen.
Auch damit kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Einerseits wird dem Schutz des durch alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker gefährdeten öffentlichen Interesses keinesfalls schon durch den Entzug der Lenkerberechtigung Genüge getan, andererseits zeigt auch das Beispiel des Beschwerdeführers sehr deutlich, daß weder die Entziehung der Lenkerberechtigung noch die Höhe der Geldstrafen neuerliche Verstöße gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO verhindern, hat sich doch der Beschwerdeführer durch solche Maßnahmen (1992) nicht davon abhalten lassen, ein weiteres Mal ein solches verpöntes Verhalten zu setzen. In dem bloßen Hinweis des Beschwerdeführers, daß es in seinen Fällen zu keinem Unfall gekommen sei, stellt kein konkretes Vorbringen dafür dar, daß in seinem Fall die in der Begehung von Alkoholdelikten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht zum Tragen kommen sollte, zumal sich im vorliegenden Fall nach Inhalt der Verwaltungsakten die Alkoholisierung in einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer niedergeschlagen hat.
Die belangte Behörde nahm im übrigen, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auf alle für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände Bedacht. Der belangten Behörde kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, daß der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie und der daraus abgeleiteten Integration noch nicht ein solches Gewicht zukommen, daß diese Umstände ein Aufenthaltsverbot im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG als unzulässig erscheinen ließen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere zum Schutz der Gesundheit anderer begegnet es keinen Bedenken, wenn sie hiebei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie gleich schwer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Die belangte Behörde hat nämlich zu Recht den in Rede stehenden öffentlichen Interessen ein hohes Gewicht beigemessen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof etwa das Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 96/21/0153, vom 22. Mai 1996, Zl. 95/21/0082, und vom 19. Juni 1996, Zl. 95/21/0961).
Da somit der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210412.X00Im RIS seit
12.06.2001