Entscheidungsdatum
16.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2234595-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Norbert MOSER, Mag. Johannes MUTZ Rechtsanwälte GesbR in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 23.07.2020, Zl. 0030-900144-2020, wegen § 20c Gehaltsgesetz 1956 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 20c Gehaltsgesetz 1956 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Graz vom 13.05.2015 wurde der BF der Begehung des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er im Zeitraum von Sommer 2010 bis Anfang April 2011 mit vier anderen Personen jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter durch arbeitsteiliges Verhalten sechs näher bezeichnete rumänische Staatsangehörige in Rumänien für die Prostitution in Österreich persönlich oder mittels Inseraten rekrutiert, den Transport nach Österreich organisiert, die Prostituierten in Klagenfurt abgeholt, in näher beschriebene Bordelle gebracht und dafür Sorge getragen habe, dass sie in das Bordell unmittelbar nach ihrer Ankunft eingegliedert werden, ihnen Unterkunft gewährten bzw. organisierten, sie zu ärztlichen Untersuchungen brachten, sie bei der Krankenversicherung anmeldeten und Bankkonten eröffneten. Wegen dieser Verbrechen wurde über ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt.
3. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30.11.2015 wurde der BF schuldig erkannt, durch Begehung der im Spruch des OLG angeführten Handlungen gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Deshalb wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt. Zur Strafbemessung wurde begründend ausgeführt, dass die Dienstpflichtverletzung aufgrund des hohen Unrechtsgehalts als schwer einzustufen sei. Der BF habe jedoch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission glaubwürdig den Eindruck vermittelt, dass er durch einschlägige Bekanntschaften in die Tathandlungen verstrickt worden sei und die Initiative vielfach von den weiteren im Strafverfahren Beteiligten und nicht von ihm ausgegangen sei. Der BF sei bis dahin sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten gewesen und habe sich seit den Taten wohlverhalten. Mildernd sei auch die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer zu werten, was durch eine spür- und messbare Strafminderung auszugleichen sei. Eine Entlassung sei daher aus spezialpräventiver Sicht nicht erforderlich, um den BF von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch generalpräventive Gründe seien nicht im dafür erforderlichen Maße gegeben. Die doch erhebliche strafrechtliche Sanktionierung, die sofortige Suspendierung, das Disziplinarverfahren und die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe würden eine entsprechende Abschreckungswirkung auf andere Beamte garantieren. Die Gefahr von Nachahmungen und einer empfindlichen Störung des Betriebsklimas bestehe nicht.
4. Die inhaltlich gegen die Strafhöhe dieser Entscheidung erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 20.02.2017 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Im Rahmen der Ausführungen zur Strafbemessung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen nach Bejahung des disziplinären Überhanges im Sinne des § 95 BDG 1979 zur Schwere der Tat aus, dass dem Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217 StGB) von der Rechtsordnung ein mittlerer bis hoher Unrechtsgehalt eingeräumt werde. Das komme durch die Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck. Auch wenn keine Bindungswirkung an die Strafbemessung des Strafgerichts bestehe, zeige doch die im gegenständlichen Fall verhängte Strafe, dass der Unrechtsgehalt im mittleren Ausmaß anzunehmen sei. Die Tathandlungen zeigten die gegenüber dem rechtlich geschützten Wert der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung ablehnende Haltung des BF. Es liege somit eine schwere Dienstpflichtverletzung vor, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten zu erschüttern. Als Milderungsgründe führte das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen, dass der BF bis zur Tatbegehung sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten gewesen sei (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), dass er sich seit der Tatbegehung wohlverhalten habe und dass die Tatbegehung bereits längere Zeit zurückliege (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB). Auch die lange Verfahrensdauer sei mildernd zu werten (§ 34 Abs. 2 StGB). Erschwerend wurde das Zusammentreffen von sechs Verbrechen (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB) gewertet. Aus spezialpräventiver Sicht sei eine Entlassung nicht erforderlich. Der BF habe in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt, sich seit der Anzeigeerstattung wohlverhalten zu haben, er vermiete seine Räumlichkeiten nicht mehr an Prostituierte, er meide das diesbezügliche Milieu und lebe als Familienvater in einer Lebensgemeinschaft. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF, der nachteiligen Folgen seiner Gehaltskürzung aufgrund der beinahe fünfjährigen Suspendierungszeit, der langen Verfahrensdauer sowie der Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe könne auch aus generalpräventiven Überlegungen von einer Entlassung Abstand genommen werden.
5. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Disziplinaranwalt eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.06.2017, Ra 2017/09/0016, zurückgewiesen wurde.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.07.2020 wurde der Antrag des BF vom 18.12.2019 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anlässlich einer Dienstzeit von 40 Jahren mangels treuer Dienste abgewiesen und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des BF vom 30.06.2020 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen die Schwere der verwirklichten Dienstpflichtverletzungen, deren zeitliche Nähe zum Dienstjubiläum sowie die aktuelle Dienstbeschreibung an, in der dem BF durch seinen fachlichen Vorgesetzten eine negative Einstellung zum Unternehmen, mangelnde Kritikfähigkeit, Defizite im Hinblick auf einen wertschätzenden Umgang mit Kollegen und Führungskräften sowie ein negativer Einfluss auf sein Arbeitsumfeld und den Betriebsfrieden bescheinigt worden sei.
7. Dagegen richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde, in der der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass die negative Dienstbeschreibung unzutreffend sei. Diese würde zudem nur die letzten rund drei Jahre des Beobachtungszeitraums abdecken. Die außerdienstliche Verfehlung des BF sei im Hinblick auf ihre Einmaligkeit und unter Berücksichtigung seines ansonsten tadellosen Verhaltens im Beobachtungszeitraum nicht derart gravierend, um die Versagung der Jubiläumszuwendung zu rechtfertigen. Wegen seiner Suspendierung während des Disziplinarverfahrens, die Bezugskürzung, die Nichtbezahlung der Unternehmensbeteiligung und des vierteljährlichen Essensbonus während der Suspendierung sei er auch doppelt und dreifach bestraft worden, was der Bestimmung des § 121 BDG widerspreche.
8. Mit Erledigung vom 24.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.08.2020, legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.09.2021, erging die Aufforderung an das Bundesverwaltungsgericht, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2021, fortgesetzt am 03.11.2021, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden fünf Zeugen einvernommen. Das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und die Beschwerde abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls samt Verkündung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
12. Mit Schriftsatz vom 15.11.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.11.2021, beantragte der BF eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF steht seit XXXX als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Wirksamkeit 01.03.2017 wurde er dem Verteilerzentrum XXXX dienstzugeteilt und arbeitete er dort auf der Müllinsel im Bereich der Abfallbeseitigung und Mülltrennung. Davor war er Springer im Gesamtzustelldienst in der Zustellbasis XXXX .
Der BF hat am XXXX die 40-jährige Dienstzeit zum Bund vollendet.
Mit Bescheid vom 10.07.2012, GZ XXXX , wurde er ab 25.06.2012 vom Dienst suspendiert. Die Suspendierung endete mit Ablauf des 21.02.2017.
Mit rechtskräftigem Urteil des OLG Graz vom 13.05.2015, GZ XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) und einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat im Zeitraum von Sommer 2010 bis Anfang April 2011 mit vier anderen Personen jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter durch arbeitsteiliges Verhalten sechs rumänische Staatsangehörige in Rumänien für die Prostitution in Österreich persönlich oder mittels Inseraten rekrutiert, den Transport nach Österreich organisiert, die Prostituierten in Klagenfurt abgeholt, in näher beschriebene Bordelle gebracht und dafür Sorge getragen, dass sie in das Bordell unmittelbar nach ihrer Ankunft eingegliedert werden, ihnen Unterkunft gewährt bzw. organisiert, sie zu ärztlichen Untersuchungen gebracht, sie bei der Krankenversicherung angemeldet und Bankkonten eröffnet. Als Erschwernisgrund gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB wurde das Zusammentreffen von insgesamt sechs Verbrechen gewertet. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, die mit seiner Suspendierung einhergehenden gewichtigen Nachteile sowie die nicht von ihm bzw. seinem Verteidiger zu vertretende lange Verfahrensdauer gewertet.
Über den Strafprozess wurde am XXXX öffentlich in einem Lokalmedium unter dem Titel „ XXXX “ berichtet.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30.11.2015 wurde der BF schuldig gesprochen, durch Begehung dieser Verbrechen gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde.
Die disziplinarrechtlichen Vorwürfe hatten keinen maßgeblichen Einfluss auf den Arbeitserfolg des BF auf der Müllinsel ab dem 01.03.2017.
Der BF verrichtete seinen Dienst im Zeitraum XXXX bis 01.03.2017 ordnungsgemäß.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Urteil des OLG Graz vom 13.05.2015, dem Disziplinarerkenntnis vom 30.11.2015 sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.06.2017, Ra 2017/09/0016, unstrittig zu entnehmen.
Der Aufgabenbereich des BF ab dem 01.03.2017 sowie davor ergibt sich aus den Angaben des BF sowie der Zeugen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2021 (VH 1, S. 4, 7 und 11), am 03.11.2021 (VH 2, S. 9) sowie aus der vom BF vorgelegten Stellenbeschreibung (Beilage ./2).
Die öffentliche Berichterstattung über den Strafprozess des BF ergibt sich aus dem in der Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Artikel eines Lokalmediums (Beilage ./A). Der BF bestätigte in der VH, dass in der Zeitung über die Strafsache berichtet wurde (VH 1, S. 5).
Dass die disziplinarrechtlichen Vorwürfe keinen maßgeblichen Einfluss auf den Arbeitserfolg des BF auf der Müllinsel hatten, ergibt sich aus den Zeugenaussagen in der VH in Verbindung mit den Beurteilungsbögen für den BF vom 26.06.2020 und 29.06.2020 (Aktenstücke IV und V).
Festgehalten wird, dass im Beurteilungsbogen des BF vom 26.06.2020 (Aktenstück V), unterfertigt von der Führungskraft XXXX , sämtliche Punkte, etwa zur Freundlichkeit, Arbeitsqualität, Kritikfähigkeit oder Ausschöpfung des Leistungspotenzials als „erfüllt“ beurteilt wurden. Demgegenüber wurden die Punkte im Beurteilungsbogen vom 29.06.2020 (Aktenstück IV), unterfertigt von der Führungskraft XXXX , überwiegend als negativ bzw. „nicht erfüllt“ oder „wenig erfüllt“ beurteilt und wurde begründend unter anderem ausgeführt, dass der BF aufbrausend, unfreundlich sowie nicht kritikfähig sei, Mitarbeiter negativ beeinflusse, keine Veränderungen unterstütze und einen negativen Einfluss auf das Team habe.
Wie es zu dieser Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungsbögen kam, konnte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geklärt werden und ergaben sich auch widersprüchliche Aussagen der unmittelbaren Kollegen des BF im Vergleich zu den Aussagen seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten und deren Vorgesetzten.
So gab der erste Zeuge, der den zweiten – überwiegend negativen – Beurteilungsbogen des BF unterfertigte, an, dass die zweite Beurteilung nach einem Gespräch mit den Herren XXXX und XXXX erfolgt sei. Er selbst kenne den BF nicht und habe er nur festgehalten, was die beiden Herren ihm mitgeteilt hätten. Von XXXX wisse er, dass es mit dem BF drei Jahre sehr schwierig gewesen sei. Der BF habe seine Zuständigkeiten wie die Müllentsorgung und Mülltrennung aber gewissenhaft erledigt (VH 1, S. 7 f). Auf die Frage des erkennenden Richters, welche der beiden Beurteilungen nun falsch sei, gab der Zeuge wenig konkret an, dass beides richtig sein könne und man nach der Diskussion vielleicht zu einem anderen Ergebnis gekommen sei (VH 1, S. 10). Der zweite Zeuge XXXX , der den ersten (positiven) Beurteilungsbogen unterfertigte, gab hinsichtlich der negativen Beurteilung des BF jedoch an, nicht zu wissen, woher der erste Zeuge die Informationen für die schlechte Beurteilung gehabt habe. Er habe mit dem BF keine Probleme gehabt. Der BF habe die Müllentsorgung ordnungsgemäß erledigt. Auf die Frage, ob der BF freundlich, zuvorkommend und kompetent gewesen sei, gab der Zeuge an, dass die Behälter zum BF gebracht und von ihm dann getrennt und entleert worden seien. Was hier bewertet werden solle, wisse er nicht. Auch die Kritikfähigkeit des BF könne er nicht bewerten (VH 1, S. 11 f). Der Zeuge XXXX gab an, dass der BF eher durchschnittlich und nicht auffällig gewesen sei und äußerte sich hinsichtlich der Negativangaben insgesamt relativierend (VH 1, S. 19). Auch seine Ausführungen laut E-Mail vom 22.03.2020 (Aktenstück VI), in welcher er unter anderem schrieb, dass der BF das Unternehmen verhöhne und Bedienstete vergifte, relativierte er (VH 1, S. 20). Ein Kollege des BF gab als Zeuge befragt an, dass er keine Probleme zwischen dem BF und dem Vorgesetzten XXXX bemerkt habe und auch keine Probleme zwischen dem BF und anderen Kollegen (VH 2, S. 5).
Auch im zweiten Beurteilungsbogen vom 29.06.2020 wurde – in Übereinstimmung mit der Beurteilung vom 26.06.2020, welche die Arbeitsqualität des BF als „erfüllt“ bewertete – festgehalten, dass der BF die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführt.
Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die disziplinarrechtlichen Vorwürfe keinen maßgeblichen Einfluss auf den Arbeitserfolg des BF auf der Müllinsel ab 01.03.2017 hatten.
Die Diskrepanz hinsichtlich der sonstigen Punkte in den Beurteilungsbögen und wie es zu dieser kam, konnte – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt – dahingestellt bleiben, da auch eine allfällige generell positive (oder auch negative) Bewertung aufgrund der Schwere der vom BF verübten Verbrechen konkret nicht von maßgebender Relevanz für die Beurteilung des Vorliegens treuer Dienste des BF ist.
Es konnte deshalb auch die Einvernahme der vom BF in der Beschwerde beantragten Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , die der BF aus dem Verteilerzentrum XXXX kennt und die zur Auskunft über das tadellose Dienstverhalten des BF beantragt wurden (VH 1, S. 3 f) unterbleiben, zumal der BF angab, dass die – in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen – Zeugen XXXX und XXXX am besten über den BF und seine Tätigkeit beim Verteilerzentrum XXXX Bescheid wüssten.
Dass der BF im Zeitraum XXXX bis 01.03.2017 seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtete, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF sowie des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung am 03.11.2021, wonach hinsichtlich der Dienstverrichtung in diesem Zeitraum keine negativen Beurteilungen oder Beanstandungen dokumentiert sind (VH 2, S. 6).
Der Zeitraum der Suspendierung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den von der belangten Behörde vorgelegten Personalaufzeichnungen (Beilage ./E5).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in dem einschlägigen Materiengesetz (Gehaltsgesetz 1956) in Angelegenheiten der Jubiläumszuwendung nicht getroffen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 20c Abs. 1 GehG kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
Strittig ist konkret ausschließlich die Frage, ob die Leistung "treuer Dienste" durch den BF im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen ist. Die weiteren Voraussetzungen der Gesetzesstelle liegen unstrittig vor.
Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob treue Dienste erbracht wurden und der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, 2003/12/0177).
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung "treuer Dienste" entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung des Fehlverhaltens zu beachten sind. Maßgeblich sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (vgl. VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177; 16.03.2005, 2003/12/89), die Schwere des Fehlverhaltens (vgl. VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (vgl. VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (vgl. VwGH 16.03.2005, 2003/12/89).
Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes wurden als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend gebilligt (vgl. VwGH 11.11.1985, 84/12/0230; 25.01.1995, 95/12/0005; 14.12.2006, 2003/12/0160; 25.05.2007, 2006/12/0147), wobei dies auch bei einer einmaligen (gravierenden) Treueverletzung der Fall sein kann (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147). Dagegen wurde eine disziplinäre Bestrafung wegen einer im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat als nicht ausreichend angesehen, um die Leistung treuer Dienste zu verneinen, wobei dies einen geringfügigen Diebstahl von Lebensmitteln betraf (vgl. VwGH 22.06.1987, 86/12/0145).
Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße lagen, ließ der Verwaltungsgerichtshof für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches genügen (vgl. VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189; 14.12.2005, 2002/12/0343; 11.10.2006, 2003/12/0177). Im Fall einer Geldbuße von EUR 500,00 nach zweimaligem Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand durch einen Vorgesetzten im gehobenen Baudienst verneinte er das Vorliegen treuer Dienste (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144). Im Fall einer Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges nach zehn rechtswidrigen Kontoabfragen an fünf Tagen innerhalb von vier Monaten durch einen Vorgesetzten in einem Postamt bejahte er treue Dienste "gerade noch" (VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Judikatur wie folgt:
Der BF wurde rechtskräftig wegen der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels gemäß § 217 Abs. 1 erster Satz StGB strafgerichtlich verurteilt.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VfGH 08.03.2016, G 440/2015).
Die vom BF begangene Straftat nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB reicht in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB heran, für welches ebenfalls eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist, zumal dem Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung und dem Schutz vor finanzieller Ausbeutung oft abhängiger Personen in Bezug auf sexuelle Handlungen, welchen der unter den zehnten Abschnitt des StGB geordnete und vom BF verwirklichte § 217 StGB bezweckt (vgl. VwGH 06.09.2007, 2004/09/0005; VfGH 11.03.2014, 11.03.2014), eine hohe Bedeutung beizumessen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein in dieser Form begangenes selbst einmaliges Fehlverhalten hinreichend gravierend, um die Versagung der Jubiläumszuwendung ungeachtet der sonst erbrachten positiven dienstrechtlichen Leistungen zu rechtfertigen (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147).
Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den BF geführten Disziplinarverfahrens, in welchem über den BF rechtskräftig eine Geldstrafe von fünf Monatsbezügen und somit – nach der Entlassung – die zweitschwerste Disziplinarstrafe gemäß § 92 BDG verhängt wurde, noch dazu im höchstmöglichen Ausmaß (vgl. VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177, wonach Fehlverhalten, welches zur Verhängung der zweitschwersten Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen führte, als erheblich schwer qualifiziert wurde).
Der Unwert der gegenständlichen Tat ist weiters so hoch, dass der BF um lediglich zwei Monate die Grenze für den Amtsverlust als Rechtsfolge der Verurteilung gemäß § 27 Abs. 1 StGB unterschritt und lediglich aufgrund des Tatzeitpunkts nach dem Stichtag 01.01.2013 der Amtsverlust gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG nicht erreicht wurde, wonach das Dienstverhältnis durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines ab dem 01.01.2013 begangenen Vorsatzdelikts, u.a. nach § 217 StGB, aufgelöst wird.
Das dem BF zu Last gelegte und seiner strafgerichtlichen sowie disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten erstreckte sich weiters über einen längeren Zeitraum von Sommer 2010 bis April 2011, sohin über rund neun Monate (siehe hierzu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der von einer kürzeren Dauer eines zur Last gelegten Fehlverhaltens z.B. bei einem Zeitraum von fünf Tagen innerhalb von vier Monaten [VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105], bei zwei Monaten [VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044] oder zweieinhalb Monaten [VwGH 17.04.2013, 2012/12/0065] ausging) und beging der BF in diesem Zeitraum zudem sechs Verbrechen, weshalb auch – entgegen der Auffassung des BF in seiner Beschwerde – nicht von einer Einmaligkeit des dem BF zu Last gelegten Verhaltens auszugehen ist.
Zudem setzte der BF unter Berücksichtigung, dass er sein 40. Dienstjahr mit XXXX vollendete, die gegenständlichen Verfehlungen im letzten Viertel seiner 40-jährigen Dienstzeit. Dass die belangte Behörde den letzten (zehn) Jahre des Dienstverhältnisses ein stärkeres Gewicht beimisst, ist nicht – wie vom BF moniert – als rechtswidrig zu erkennen (vgl. VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177).
Überdies wurde der BF aufgrund der von ihm begangenen Verfehlungen mit 25.06.2012 bis 21.02.2017 vom Dienst suspendiert, womit die Suspendierung einen Zeitraum von über viereinhalb Jahre umfasste.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann bei einem Beamten, der seit 17 Jahren keine Dienstleistungen im Rahmen seines öffentlichen Dienstverhältnisses erbracht hat, unabhängig davon, ob diese Zeit zur Dienstzeit zu zählen ist oder nicht, überhaupt nicht mehr von der Erbringung treuer Dienste für seinen Dienstgeber gesprochen werden (VwGH 22.04.1991, 91/12/0014). Auch wenn diese Dauer beim BF nicht erreicht wird, hat er aufgrund seiner Suspendierung für einen Zeitraum von über viereinhalb Jahre keine Dienstleistungen erbracht. Diese mehrjährige Dienstabwesenheit – noch dazu im letzten Viertel seiner 40-jährigen Dienstzeit – ist ebenfalls im Zusammenhang mit den gegen den BF durchgeführten Straf- bzw. Disziplinarverfahren zu berücksichtigen.
Auch die – wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt – widersprüchlichen Aussagen seiner unmittelbaren Kollegen im Vergleich zu den Aussagen seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten und deren Vorgesetzten unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Dienstbeurteilung, die von einer zunächst grundsätzlich positiven zu einer überwiegend negativen Beurteilung modifiziert wurde, vermögen nichts daran zu ändern, dass dem BF ein Verbrechen vorzuwerfen ist, das zudem an die Öffentlichkeit gelangte, wie sich aus der negativen Berichterstattung in einem Lokalmedium unter dem Titel „ XXXX “ ergibt, wodurch die Zustelldienste der belangten Behörde in einen massiv negativen Kontext gesetzt und ad absurdum geführt wurden und durch das Fehlverhalten des BF, der zu diesem Zeitpunkt noch als Zusteller arbeitete, eine Rückwirkung auf die belangte Behörde entstand.
§ 43 Abs. 2 BDG statuiert die allgemeine Dienstpflicht, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zumal dieses Vertrauen in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung einen Grundpfeiler des modernen Rechtsstaates darstellt. Auch diese Pflicht ist im weiteren Sinn von der Treuepflicht umfasst (RV 11 BlgNR 15. GP 85; VwGH 25.05.2007, 2006/12/0147) und lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch außerdienstliches Verhalten gemeint ist, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (VwGH 31.05.1990, 86/09/0200). Dies war konkret der Fall und das Verhalten des BF geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, dies auch unter Berücksichtigung, dass der BF keine Position als Führungskraft innehatte.
Es wird nicht verkannt, dass der Umstand, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten dienstlich oder außerdienstlich gesetzt wurde, bei der Beurteilung treuer Dienste grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.06.1987, 86/12/0145, wobei das strafrechtlich relevante Verhalten hier in einem eher geringfügigen Diebstahl von Lebensmitteln bestand). Angesichts der Schwere der vom BF begangenen Verfehlungen und unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen geht konkret jedoch die Unterstreichung des BF in seiner Beschwerde, dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten gehandelt habe, ins Leere.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der strafgerichtlichen und disziplinären Verurteilung und eine Erfolgsaussicht im außerordentlichen Rechtsweg konnte der BF nicht erhärten.
Wenn der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, den Frauen lediglich geholfen zu haben (VH 1, S. 6), so ist dem entgegenzuhalten, dass er damit den disziplinar- und strafgerichtlichen Feststellungen nicht entgegengetreten ist und dies auch keine Rechtfertigung für die von ihm begangenen Verbrechen darstellt. Es steht dies auch in eklatantem Widerspruch zum Spruch des OLG Graz, wonach der BF im Zusammenwirken mit anderen Personen sechs näher genannte rumänische Staatsangehörige u.a. in Rumänien persönlich oder mittels Inseraten rekrutierte, mögen diese auch bereits teilweise der Prostitution nachgegangen sein, und diese damit anwarb. Vielmehr zeigt sich dadurch, dass der BF hinsichtlich der von ihm begangenen Taten (nach wie vor) uneinsichtig ist, für diese keine Verantwortung übernimmt und sogar nach seiner rechtskräftigen Verurteilung an der Argumentation eines falsch verstandenen „Hilfsdienstes“ festhält, auch wenn er angab, dass er dies nicht noch einmal machen würde (VH 1, S. 22). Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses gemäß § 34 Abs. 1 Z 17 StGB findet sich auch nicht im Urteil des OLG Graz vom 13.05.2015.
Insoweit der BF seinen Gesundheitszustand vorbringt (VH 1, S. 23 f) ist darauf hinzuweisen, dass er derzeit grundsätzlich dienstfähig ist und er nach Befund und Gutachten des Chefarztes der Landespolizeidirektion Wien vom 12.05.2017 seinen Dienst antreten konnte (Beilage ./B1). Hinweise auf eine verminderte Diskretionsfähigkeit des BF sind dem Akt nicht zu entnehmen.
Wenn der BF angibt, dass er auf seiner Stelle hohe persönliche Voraussetzungen erfülle (VH 2, S. 8), so ist daraus abzuleiten, dass dem BF dadurch nur umso mehr der Unwert seiner Tat bekannt sein müsste und ihm daraus ein umso größerer Vorwurf vorzuhalten ist.
Insgesamt treten die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitzuberücksichtigenden sonst erbrachten positiven dienstlichen Leistungen des BF angesichts der Schwere seiner strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilung derart in den Hintergrund, dass das Vorliegen „treuer Dienst“ aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums zu verneinen ist.
Selbst unter der Annahme, der BF habe in der gesamten restlichen Zeit treue Dienste geleistet, überwiegt die Schwere der Verfehlungen, die in einer Gesamtschau nicht mit dem Begriff der treuen Dienste in Einklang zu bringen sind. Der – in der Beweiswürdigung näher dargelegten – Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungsbögen, die einerseits eine positive und andererseits eine überwiegend negative Beurteilung des BF hinsichtlich seiner Tätigkeit auf der Müllinsel ergaben, ist daher konkret keine maßgebliche Bedeutung beizumessen und wäre auch eine allfällige generell positive (oder auch negative) Bewertung konkret nicht von maßgebender Relevanz.
Insgesamt hat der BF das vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeitete geduldete Maß an Verfehlungen, um das Vorliegen der treuen Dienste im Sinne des § 20c GehG zu bejahen, aufgrund der Verbrechen überschritten.
§ 121 Abs. 1 BDG, wonach eine Dienstpflichtverletzung zu keinem über eine Disziplinarstrafe hinausgehenden dienstrechtlichen Nachteil führen darf, verhindert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht, dass im Verfahren betreffend eine Jubiläumszuwendung disziplinäres Fehlverhalten berücksichtigt werden darf. Bei der Versagung der Jubiläumszuwendung handelt es sich um keinen unzulässigen "dienstrechtlichen Nachteil" als unmittelbare Folge einer Dienstpflichtverletzung, sondern entspringt diese einer Gesamtbetrachtung der Leistung treuer Dienste im gesamten Beurteilungszeitraum (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144). Der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestimmung des § 121 BDG geht daher ins Leere.
Die Versagung der Jubiläumszuwendung widerspricht auch nicht Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Das Verfahren zur Gewährung oder Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung stellt kein Strafverfahren dar, weshalb die Anwendung dieser Bestimmung schon deshalb nicht in Frage kommt (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189).
Insgesamt besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum in gesetzwidriger Weise überschritten hat
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zeichnen ein deutlich abgegrenztes Bild über die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Dienstzeit Disziplinarstrafe Fehlverhalten Jubiläumszuwendung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis strafrechtliche Verurteilung treue Dienste VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2234595.1.00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022