Entscheidungsdatum
16.12.2021Norm
ASVG §113Spruch
W178 2231330-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch RA Dr. Stephan Duschel und Mag. Hanten, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Niederösterreich (ÖGK-NÖ) vom 03.03.2020, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2020 betreffend Beitragszuschlag zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Beitragszuschlag gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2231330.1.00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022