TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/17 W282 2213444-2

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Entscheidungsdatum

17.12.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W282 2213444-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch RA Mag. Ute SVINGER als Erwachsenenvertreterin, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX und wegen der Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2020 bis 13.05.2020 zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2020 bis 13.05.2020 wird gemäß 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Slowakei, hält sich seit 2012 im Bundesgebiet auf und wurde hier mehrmals straffällig.

2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. Bundesamt) vom XXXX 2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine zum damaligen Zeitpunkt einstweilige Sachwalterin Beschwerde.

3. Im Auftrag des Bezirksgerichtes Leopoldstadt zur Zahl XXXX erstattete eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeutin, ein psychiatrisch-neurologisch Gutachten. Demnach besteht beim BF eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischem Alkoholabusus in der Vorgeschichte. Er benötige die Unterstützung durch einen Sachwalter für den Verkehr mit Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, zur Vermögensverwaltung und Einteilung seiner finanziellen Mittel. Die freie Testierfähigkeit sei nicht gegeben.

4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom XXXX 2016 wurde RAin Mag. Ute SVINGER zur Sachwalterin (nunmehr Erwachsenenvertreterin, kurz „EV“) des BF bestellt.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes G311 2127248-1/10E vom 08.11.2016, zugestellt am 10.11.2016, wurde der in Punkt 2 genannten Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des BFA vom XXXX 2015 behoben, da im Entscheidungszeitpunkt keine gegenwärtige Gefahr vorlag, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt hätte.

6. Der BF verblieb im Bundesgebiet und wurde am XXXX 2018 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, in deren Zuge er festgenommen und ein Polizeianhaltezentrum verbracht wurde. Dort wurde der BF in Abwesenheit seiner Erwachsenenvertreterin einvernommen und mit Mandatsbescheid vom XXXX 2018 über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens über die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie der Abschiebung verhängt.

7. Der in Punkt 6. bezeichnete Mandatsbescheid wurde lediglich dem BF am XXXX 2018 ausgefolgt und erst hiernach vom BFA postalisch der Erwachsenenvertreterin übersandt, der der Bescheid erst am 12.12.2018 zuging. Aus diesem Grund und aufgrund der Einvernahme des BF in Abwesenheit seiner Erwachsenenvertreterin wurde über Beschwerde vom 22.01.2019 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.11.2021 GZ W282 2213444-1/13E dieser Schubhaftbescheid behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu einer Abschiebung am 13.12.20218 für rechtwidrig erklärt.

8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2018, vom Beschwerdeführer am XXXX 2018 persönlich übernommen, der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin am 12.12.2018 zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei bereits 2015 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, dem zuwider sei er 2015 und 2016 in das Bundesgebiet eingereist. Er sei völlig mittellos und habe keine Angehörigen in Österreich. Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde auf 19 Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex, es handle sich dabei um Diebstahl, Sachbeschädigungen und Suchtgiftdelikte, verwiesen. Er begehe diese um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er weise keinen ordentlichen Wohnsitz, sondern nur eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet auf. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurden keine Feststellungen getroffen. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens eine erhebliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seien höher zu bewerten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.05.2020 zur GZ G311 2127248-2/22E gerichtlich bestätigt, eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen.

8. Der BF wurde in Folge am 13.12.2018 in die Slowakei abgeschoben, er reiste jedoch umgehend im Jahr 2019 entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbots zu nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein. So war der BF bereits am 07.01.2019 wieder im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Breitenfeldergasse bis 11.01.2019 gemeldet. Nach seiner Entlassung aus dem PAZ war der BF bis März 2019 nicht behördlich gemeldet, erst ab 08.03.2019 scheint eine Meldung in der JA Wien-Josefstadt bis 30.07.2019 auf, dies da der BF am XXXX 2019 vom LG f Strafsachen Wien zu XXXX wegen § 127 StGB, §§ 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 3, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB u. § 128 (1) Z 5 StGB (Datum der letzten Tat: 08.03.2019) zu einer Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe 12 Monaten verurteilt wurde.

9. Von 17.10.2019 bis 28.04.2020 war der BF in der JA Hirtenberg inhaftiert und auch dort gemeldet. Bei der teilweisen Paralellmeldung in Wien 12 in einem Quartier des Samariterbundes dürfte der BF angesichts dessen entgegen des MeldeG verspätet abgemeldet (18.02.2020) worden sein. Der BF wurde am 28.04.2020 entlassen und nächtigte in Folge im Notschlafquartier „Gruft“, ansonsten war er obdachlos. Der BF verfügte erneut über keine behördliche Meldung. Der BF ist entgegen der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung am 28.04.2020 nicht ausgereist und verblieb im Bundesgebiet

10. Der BF wurde am XXXX 2020 einer zufälligen Polizeikontrolle unterzogen, wobei das aufrechte Aufenthaltsverbot festgestellt wurde. Der BF gab gegenüber den Polizisten hinsichtlich der Tatsache, dass im Fremdenregister seine freiwillige Ausreise protokolliert war, an, dass der tatsächlich nie ausgereist sei. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ in Wien eingeliefert; von einer Amtsärztin wurde seine Haftfähigkeit festgestellt. Der BF verfügte über einen Notreisepass für die Slowakei. Bei der Durchsuchung des BF wurde eine – illegal besessene – Kapsel mit Substitol aufgefunden und der BF gem. § 27 SMG zur Anzeige gebracht, wobei die StA. Wien hinsichtlich dieses Vorwurfs von der Strafverfolgung im Juli 2020 zurücktrat. Mit verfahrensggst. Mandatsbescheid vom XXXX 2020 wurde über den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF ausgefolgt und gleichzeitig am XXXX 2020 per E-Mail der EV zugestellt. Der Zugang dieses Bescheides an die EV wird nicht bestritten.

11. Der BF wurde ohne weitere Vorkommnisse am 13.05.2020 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben, wodurch die Schubhaft faktisch und rechtlich beendet wurde.

12. Am 10.06.2020 langte die ggst. Schubhaftbeschwerde ein. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, die der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses 22.03.2021 wurde das ggst. Verfahren der Gerichtsabteilung W140 abgenommen und der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde das ggst. Verfahren der Gerichtsabteilung W281 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.

13. Mit Auflösung der ARGE Rechtsberatung löste die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH mit Generalvollmachtszurücklegung Ende Dezember 2020 die Vertretung im ggst. Verfahren auf. Über Nachfrage des BVwG am 09.11.2021 gab die EV bekannt, dass sie sowohl als EV als auch als Rechtsvertretung im ggst. Verfahren fungiere.

Zum BF selbst bzw. zur Schubhaft:

13. Der BF leidet an einer schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischen Alkoholabusus in der Vorgeschichte. Der BF war während der Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

14. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom XXXX 2016, Zahl XXXX , zugestellt am XXXX 2016, wurde Rechtsanwältin Mag. U.S. zur Sachwalterin gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB (nunmehr gesetzliche Erwachsenenvertreterin) für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen; weiters kann der Beschwerdeführer seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder einem Notar erklären. Die Erwachsenenvertretung ist auch zum ggst. Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2015, rechtskräftig am XXXX 2015, Zahl XXXX , wurde der BF wegen schwere Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 StGB, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB, Diebstahl nach § 127 StGB und Urkundenunterdrückung nach § 229 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Mit Urteil des LG Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2019, rk. am XXXX 2019 zu XXXX wurde der BF wegen § 127 StGB, §§ 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 3, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB u. § 128 (1) Z 5 StGB (Datum der letzten Tat: 08.03.2019) zu einer Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe 12 Monaten verurteilt, die der BF auch verbüßt hat.

13. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und zuverlässig. Der BF hat das gegen ihn durchsetzbare Aufenthaltsverbot durch sofortige Wiedereinreise ignoriert und beging im Bundesgebiet weitere Straftaten. Der BF gab nach seiner Haftentlassung am 28.04.2020 an, freiwillig wieder in die Slowakei auszureisen, tat dies jedoch nicht und wurde am XXXX 2020 erneut im Bundesgebiet betreten. Der BF ist nicht ausreisewillig. Der BF hat nach der Haftentalssung in der „Gruft“ genächtigt, wobei der BF auch dort keine Postabgabestelle als Obdachloser angemeldet hat. Der BF war somit für die Behörden bis zu seinem zufälligen Aufgriff am XXXX 2020 nicht greifbar.

14. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben, der Vater, der den Beschwerdeführer schwer misshandelte, befindet sich langjährig in Haft. Zu der in Österreich lebenden Schwester besteht seitens des Beschwerdeführers ein grds. guter Kontakt, der BF war jedoch an deren Adresse nicht gemeldet und hat sich bei dieser Schwester auch nicht nach seiner Haftentlassung aufgehalten. Einen gesicherten Wohnsitz hat der BF nicht, ebenso wenig ist er beruflich im Bundesgebiet verankert. Ab 01.08.2019 bezog der BF eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Letztmalig erwerbstätig war der BF im Jahr 2016.

II. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in die bezughabenden (oben genannten) Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, durch Einsichtnahme im die Anhaltedatei des BMI und durch Abfragen aus dem Melderegister und dem Strafregister.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich insoweit aus widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem angefochtenen Bescheid und dem Gerichtsakt des BVwG zur GZ. W282 2213444-1. Das der ggst. Mandatsbescheid – im Gegenteil zum Verfahren des BVwG zur GZ. W282 2213444-1 – der EV am Tage der Schubhaftverhängung zugestellt wurde, ergibt sich aus der entsprechenden E-Mail des Bundesamtes an die EV im Verwaltungsakt (AS 72) und wurde der Zugang des Bescheides an die EV auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus einem ZMR-Auszug. Dass der BF das Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung am 28.04.2020 nicht verlassen hat, ergibt sich aus seiner eigenen Angabe ggü. den ihn festnehmenden Polizeibeamten am XXXX 2020 (Festnahmebericht der LPD Wien AS 15), weshalb die Nicht-Ausreise festzustellen war.

Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung des BF, die zur einem Ausschluss seiner Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit führen, ergeben sich aus dem Beschluss des BG Leopoldstadt vom XXXX 2016 über die Bestellung der Erwachsenenvertreterin (damals: Sachwalterin), sowie aus den im Verfahren des BVwG zur GZ. G311 2127248-1 einliegenden Gutachten.

Die Feststellungen zur nur gering vorhandenen sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet und seinen Erwerbstätigkeiten bzw. dem Bezug von Sozialleistungen sind dem Erkenntnis G311 2127248-1/22E des BVwG entnommen. Dass der BF in keiner Weise kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig ist ergibt sich aus dem festgestellten Vorverhalten, insb. aus der Tatsache, dass er nach seiner Abschiebung im Dezember 2018 in Slowakei umgehend im Jänner 2019 wieder zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist. Weiters spiegelte der BF ggü. dem Bundesamt nach den Daten des Fremdenregisters eine freiwillige Ausreise nach seiner Haftentlassung vor, reiste aber tatsächlich nicht aus und verlieb ohne behördliche Meldung im Bundegebiet. Schließlich gab er selbst ggü. der Polizei bei seiner Festnahme an, das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben.

Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF konnte aufgrund eines Strafregisterauszugs und der im Gerichtsakt G311 2127248-1 einliegenden Urteilsabschriften getroffen werden.

Die Abschiebung des BF am 13.05.2020 ist in der Anhaltedatei aktenkundig gemacht worden.

Weitere Feststellungen waren wegen entscheidungsreife nicht vorzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 22a Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.1. Rechtsgrundlagen:
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 VO (EU) 604/2013 lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Artikel 28

Haft

„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“

3.1.2. Zur Judikatur allgemein:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.2 Zum konkreten Fall (Spruchpunkt I.):

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Schubhaft, der Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG entfällt daher.

3.2.1 Zum Sicherungszweck bzw. zum Schubhaftbescheid:

Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Von XXXX 2020 war hierbei aus Sicht des BVwG der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ gegeben, da gegen den BF ein seit Dezember 2018 durchsetzbares Aufenthaltsverbot in Form des Bescheides des BFA vom XXXX 2018 (durchsetzbar seit 12.12.2018) besteht.

Soweit die Beschwerde vorbringt, das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei grob mangelhaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage, da Schubhaftbescheide gemäß § 76 Abs. 4 FPG als Mandatsbescheide gemäß § 57 AVG zu ergehen haben. Weder sind an Mandatsbescheid nach höchstgerichtlicher Rsp. hohe Begründungsanforderungen zu stellen noch hat einem Mandatsbescheid ein umfangreiches Ermittlungsverfahren voranzugehen. Dieses Vorbringen geht daher ins Leere.

3.2.2 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht:

§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist im ggst. Fall jedenfalls erfüllt, da der BF mit seinem Vorverhalten klargestellt hat, dass er in keiner Weise kooperationsbereit ist und sich dem gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbot auch nicht beugen wird. Der BF ist nach seiner Abschiebung im Dezember 2018 umgehend und entgegen des Aufenthaltsverbotes erneut in das Bundesgebiet eingereist; dies nur um im Bundesgebiet erneut binnen kürzester Zeit erhebliche Straftaten zu verüben. Weiter wurde dem BF auch nach seiner Haftentlassung am 28.04.2020 die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gegeben, wobei das Bundesamt sogar aufgrund des Eintrags im Fremdenregister davon ausgegangen war, dass der BF tatsächlich ausgereist ist. Faktisch hat der BF diese Ausreisewilligkeit nur vorgetäuscht, da er – wie er selbst ggü. der Polizei am XXXX 2020 eingestand – ohne Ausreise im Bundegebiet verblieben ist. Das Bundesamt konnte aufgrund dieses Verhaltens zu Recht die Annahme treffen, dass der BF nicht kooperativ ist und nach Möglichkeit seine Abschiebung behindern oder vereiteln wird. Dazu kommt der erhebliche Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften, da der BF größere Meldelücken aufweist und nach seiner Haftentlassung überhaupt nicht behördlich gemeldet und somit untergetaucht war.

Weiters ist der BF im Bundesgebiet wie festgestellt nicht tiefgreifend sozial ober beruflich verankert. Zwar hat der BF eine Schwester im Bundesgebiet, mit der er auch noch Kontakt hat, angesichts des langen Haftaufenthaltes und der Tatsache, dass der BF sich – nach den Angaben in der Beschwerde – bei dieser nach seiner Haftentlassung auch nicht aufgehalten hat, sondern obdachlos war, ist von keiner tiefergreifenden – die Fluchtgefahr mindernden - Verankerung auszugehen. Somit hatte der BF auch keinen gesicherten Wohnsitz; in der Beschwerde wird nur angegeben, der BF habe in der „Gruft“ genächtigt, wobei der BF auch dort keine Abgabestelle als Obdachloser angemeldet hatte, weswegen er letztlich untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar war. Es besteht kein Zweifel daran, dass der BF – wäre er nicht am XXXX 2020 zufällig von der Polizei kontrolliert worden – weiter unangemeldet und untergetaucht im Bundesgebiet verblieben wäre. Einzig der Lebensunterhalt des BF schien durch das hohe Guthaben auf seinem Sparbuch (ca. 8tsd €) gesichert, über das er nach den Angaben seiner EV auch verfügen durfte.

Zusammengefasst durfte das Bundesamt daher auch vom Vorliegen des Tatbestandes des
§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgehen. Es lag daher bei der Schubhaftverhängung Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr vor.

3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit:

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß §76 Abs. 2a FPG ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden bei dieser Bemessung miteinzubeziehen. Der BF ist im Bundesgebiet zweifach wegen (teils) Sachbeschädigung, schwerem Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen zu längeren Haftstrafen verurteilt worden. Es bestand daher fallbezogen ein sehr hohes öffentliches Interesse den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gesichert zu beenden.

In Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles und der nur fünf Tage dauernden Anhaltung des BF in Schubhaft kann das Bundesverwaltungsgericht keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung erkennen. Hierzu ist vor allem festzuhalten, dass Abschiebungen in die Slowakei auch im Sommer 2020 ohne nennenswerte Schwierigkeiten binnen kürzester Zeit auf dem Land erfolgen konnten. Somit stand die Abschiebung des BF bereits bei der Inschubhaftnahme des BF unmittelbar bevor, wobei nach Rsp. des VwGH gerade in dieser Phase der Sicherungsbedarf am Größten ist. Somit war schon bei der Inschubhaftnahme des BF der Sicherungsbedarf deutlich erhöht, zumal das Bundesamt aufgrund des Vorverhaltens und der Vorspiegelung der freiwilligen Ausreise durch den BF jedenfalls zu Recht auf eine hohe Vertrauensunwürdigkeit des BF schließen durfte. Somit schied – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - auch die Verhängung eines gelinderen Mittels grundsätzlich aus. Zwar ist zuzugestehen, dass angesichts des hohen Betrages auf dem Sparkonto des BF die Verhängung des gelinderen Mittels der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung denkmöglich gewesen wäre. Dem Bundesamt ist aber angesichts des vertrauensunwürdigen Vorverhaltens des BF und der bereits zeitnah bevorstehenden Abschiebemöglichkeit in die Slowakei im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn es die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels iSd § 77 FPG fallbezogen zur Gänze verneint hat, weil berechtigte Zweifel daran bestanden, dass dieses den Zweck der Schubhaft fallbezogen erfüllt hätte.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im konkreten Fall zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2020 bis 13.05.2020 war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II u. III.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 u. 4 VwGAufwErsV iHv € 426,20 zuzusprechen war. Da keine Verhandlung stattfand, war auch kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Dem BF als unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus entsprachen die Bestreitungen in der Beschwerde schon aufgrund der Aktenlage nicht den Tatsachen.

Zu B):

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsverbot Erwachsenenvertreter Fluchtgefahr gelinderes Mittel Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen psychische Erkrankung Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2213444.2.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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