TE Bvwg Beschluss 2021/12/21 W255 2243964-2

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a

Spruch


W255 2243964-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA über den Antrag des Ing. XXXX , geb. XXXX , vom 11.08.2021, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.06.2021, GZ: XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 19.05.2021:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: AMS) vom 17.06.2021, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der Verfahrenshilfewerber ab 19.05.2021 keine Notstandshilfe erhalte.

1.2.    Mit E-Mail vom 25.06.2021 brachte der Verfahrenshilfewerber eine Beschwerde gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid ein und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

1.3.    Der Verfahrenshilfeantrag wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.    Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2021 wurde der Verfahrenshilfewerber darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig ist und aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche das beigeschlossene Formular (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) unterfertigt, vollständig ausgefüllt, samt nicht mehr als 4 Wochen altem Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege zu übermitteln. Dem Verfahrenshilfewerber wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Weiters wurde der Verfahrenshilfewerber im selben Schreiben darüber belehrt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt.

1.5.    Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021, GZ W255 2243964-1/5E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

1.6.    Am 11.08.2021 brachte der BF „einen neuen Antrag auf Verfahrenshilfe“ ein.

1.7.    Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2021 wurde der Verfahrenshilfewerber aufgefordert, bekanntzugeben, ob sich der „neue Verfahrenshilfeantrag“ vom 11.08.2021 erneut auf das Verfahren gegen den Bescheid des AMS vom 17.06.2021 betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 19.05.2021 oder auf das Verfahren zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, bezieht.

1.8.    Mit Schreiben vom 13.12.2021 gab der Verfahrenshilfewerbers bekannt, dass sich sein Antrag auf beide Verfahren beziehe.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.07.2021, GZ W255 2243964-1/5E, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Verfahrenshilfewerbers, der sich auf das Verfahren gegen den Bescheid des AMS vom 17.06.2021 bezog, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Am 11.08.2021 übermittelte der Verfahrenshilfewerber dem Bundesverwaltungsgericht „einen neuen Antrag auf Verfahrenshilfe“, mit dem er neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren gegen den Bescheid des AMS vom 17.06.2021 begehrt.

2.2.    Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen gerichtlichen Verfahrensakt und ist unstrittig.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

2.3.1.  Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)   Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

2.3.2.  Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Identität der Sache als einer der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24).

2.3.3.  Es ist festzuhalten, dass sich weder in der Vermögens- und Einkommenssituation des Verfahrenshilfewerbers noch sonst seit der Beschlussfassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021 relevante Änderungen ergeben haben. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021 ist in Rechtskraft erwachsen, da der BF innerhalb der offenen Frist keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, was ihm freigestanden wäre.

2.3.4.  Aus diesen Gründen war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Verfahrenshilfeantrag Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2243964.2.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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