Entscheidungsdatum
21.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W213 2246337-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte, vom 09.07.2021, GZ. P855805/65-KdoSK/J1/2020(2) und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2021, GZ. P855805/65-KdoSK/J1/2020(3), betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2021, GZ. P855805/65-KdoSK/J1/2020(3), bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid von Amts wegen das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß § 169 f Abs. 3 GehG auch neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 19.07.2021 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
I.2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 25.08.2021, bei der Behörde am 26.08.2021 eingelangt, Beschwerde.
I.3. Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2021, womit die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag, begehrte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass es ihm aufgrund dienstlicher Abwesenheiten nicht möglich gewesen wäre seine Beschwerde zeitgerecht vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang..
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der unstrittigen Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die §§ 7, 12 und 20 VwGVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. …..
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1.in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
…
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.“
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 19.07.2021 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist von vier Wochen in Gang gesetzt, die am 16.08.2021 endete.
Am 26.08.2015 langte die mit 25.08.2021 datierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits bei Abfassung der Beschwerde die Rechtsmittelfrist verstrichen war.
Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, wegen dienstlicher Abwesenheiten nicht in der Lage gewesen zu sein, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Da aber Beschwerden auch auf dem Postweg eingebracht werden können, ist damit keine Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde verbunden.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit der Beschwerdevorentscheidung vom Simon 20.08.2021 die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 4 und 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage klar und eindeutig zu lösen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2246337.1.00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022