Entscheidungsdatum
21.12.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W213 2244579-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 08.06.2021, GZ. PAD/21/715.013/2, betreffend Versetzung in den Ruhestand, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand sie im Bereich der belangten Behörde auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, als Referentin im XXXX in Verwendung. Aufgrund häufiger Krankenstände wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG eingeleitet.
I.2. Die belangte Behörde erließ schließlich den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Gemäß § 14 Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.Nr. 333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Ruhestandsversetzung rechtskräftig wird.“
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor:
„Meine Beschwerde betrifft die mangelhafte Beweiswürdigung und eine unzweckmäßige Ermessensausübung in der Darstellung des vorliegenden Sachverhaltes in Bezug auf meine Stellungnahme vom 20.04.2021 und die daraus resultierende Formulierung des angeführten Bescheides auf Seite 2, Abs. 2, Zeile 4 und 5.
Aus diesem Grund reiche ich meine Beschwerde gegen den Passus /die Formulierung des Bescheides: Seite 2, Abs. 2, Zeile 4 und 5: „… sowie die in ihrer eingebrachten Stellungnahme vom 20.04.2021 eindeutig getätigten niederschriftlichen Angaben, freiwillig nicht bereit zu sein, noch mehr Therapien in Anspruch zu nehmen, da diese bereits durchgeführt wurden und welche nicht zum geringsten Erfolg hätten ein ….“
Mein Begehren richtet sich an die Richtigstellung und Verwendung der nachweislichen Textierung:
„Alle Behandlungsvorschläge, die im angeführten Schreiben gemacht werden, wurden mit meinen Fachärzten bereits durchgeführt und haben jedoch nicht zum geringsten Erfolg geführt und werden auch in Zukunft nicht dazu führen.
Ich ersuche daher, das Ruhestandsverfahren fortzusetzen.“
I.6. Mit hg. Schreiben vom 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 AVG und § 9 Abs 1 VwGVG eröffnet, dass eine Bescheidbeschwerde unter anderem nachstehend angeführte Elemente zu enthalten habe:
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG) und ein konkretes Begehren (§ 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG).
Ein Fehlen dieser gesetzlich vorgegebenen Inhalte stelle einen Mangel dar, der einer Verbesserung gemäß § 13 AVG zugänglich sei. Die Beschwerde wende sich lediglich gegen die von der belangten Behörde in indirekter Rede wiedergegebenen Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.04.2021 hinsichtlich weiterer Therapien bzw. Behandlungen. Darüber hinaus lasse ihre Aussage, „Ich ersuche daher, das Ruhestandsverfahren fortzusetzen“, den Schluss zu, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes eine Ruhestandsversetzung anstrebe.
Der Beschwerde mangle es daher einer Bezeichnung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze (Z. 3 leg.cit) sowie eines konkreten Begehrens (Z. 4 leg.cit). Vollständigkeitshalber werde bemerkt, dass sich das Begehren auf den Spruch des bekämpften Bescheides zu beziehen habe. Im gegenständlichen Fall sei aber angesichts der Aussage, „Ich ersuche daher, das Ruhestandsverfahren fortzusetzen“, unklar, ob eine Abänderung des Spruches des gegenständlichen Bescheides, womit die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand ausgesprochen werde, begehrt werde.
Gemäß § 13 AVG wurde Beschwerdeführerin daher – sofern sie weiterhin im Dienststand verbleiben wolle - aufgetragen, die gegenständliche Beschwerde vom 15.07.2021 binnen vier Wochen dahingehend zu verbessern, dass ein konkretes Begehren (gerichtet auf Abänderung oder Aufhebung des Spruches des bekämpften Bescheides vom 08.06.2021, GZ. PAD/21/715.013/2, womit die Ruhestandsversetzung verfügt wird) vorgebracht werde.
I.7. Die Beschwerdeführerin zog schließlich mit Schreiben vom 02.12.2021 die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von oben dargelegtem Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
In den Gesetzesmaterialien (2003 BlgNR 24. GP 10) wird dazu ausgeführt, dass Entscheidungen durch Senate lediglich ein Ausnahmecharakter zu komme. In einem dienstrechtlichen Kontext erscheine es daher folgerichtig, dass besonders starke Eingriffe in die Rechtsstellung von Bediensteten einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten blieben. In § 135a sei deshalb - unter anderem - für amtswegige Versetzungen, Überstellungen und Verwendungsänderungen, Kündigungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie amtswegiger Ruhestandsversetzungen eine Zuständigkeit von Senaten vorgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ausgesprochen, dass über eine an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen einen Nichteinleitungsbeschluss die Entscheidung durch den Einzelrichter zu erfolgen hat (vgl. VwGH, 21.04.2015, GZ. Ra 2014/09/0042).
Im vorliegenden Fall daher von Einzelrichterzuständigkeit auszugehen, da es sich um eine rein prozessuale Entscheidung handelt, nämlich die Einstellung des Verfahrens mangels Erledigungsanspruchs.
Zu A)
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).
Durch den mit Schriftsatz vom 02.12.2021 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2244579.1.00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022