TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/27 I401 2243856-1

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Veröffentlicht am 27.12.2021
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Entscheidungsdatum

27.12.2021

Norm

AuslBG §12b Z1
NAG §41 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I401 2243856-1/11E

I401 2243857-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Sarah HAIDER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Monika Linda KURZ als weitere Mitglieder des Senats, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , und des XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte, Tempelstraße 32/II, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Innsbruck jeweils vom 22.04.2021, ABB-Nr: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2021 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. Das Arbeitsmarktservice Innsbruck hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Herr XXXX , geb. XXXX , die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG bei dem Arbeitgeber XXXX , XXXX , XXXX , erfüllt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 10.12.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schlüsselkraft Zulassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I401.2243856.1.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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