TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/28 W178 2230431-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.12.2021

Norm

AuslBG §1 Abs2
AuslBG §3 Abs8
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W178 2230431-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Drin Maria PARZER, die fachkundige Laienrichterin Maga Nina KESSELGRUBER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas METESCH über die Beschwerde der Frau XXXX , StA Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 27.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2020, GZ. XXXX betreffend Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und festgestellt, dass Frau XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien, gemäß § 3 Abs 8 iVm § 1 Abs .2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung Ausnahmebestimmung gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2230431.1.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten