Entscheidungsdatum
28.12.2021Norm
AuslBG §1 Abs2Spruch
W178 2230431-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Drin Maria PARZER, die fachkundige Laienrichterin Maga Nina KESSELGRUBER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas METESCH über die Beschwerde der Frau XXXX , StA Serbien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 27.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2020, GZ. XXXX betreffend Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und festgestellt, dass Frau XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien, gemäß § 3 Abs 8 iVm § 1 Abs .2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Ausnahmebestimmung gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2230431.1.00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022