Entscheidungsdatum
30.12.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W250 2247742-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 09.11.2008, unter Angabe einer Alias-Identität unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag an die italienische Grenze zurückgeschoben. Am 11.11.2008 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab eine weitere Aliasidentität an. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen, gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 04.04.2009 unangefochten in Rechtskraft, der BF verblieb dennoch im Bundesgebiet.
2. Am XXXX wurde von einer Bundespolizeidirektion bei der marokkanischen Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ersucht.
3. Gegen den BF wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 29.09.2010 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs. Der BF verblieb dennoch im Bundesgebiet.
4. Am XXXX wurde erneut die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der marokkanischen Botschaft beantragt.
5. Der BF stellte am 07.08.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 10.10.2017 vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen, festgestellt, dass seine Ausreise nach Marokko zulässig ist sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 09.11.2017 in erster Instanz in Rechtskraft, seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach.
6. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF von Interpol Rabat unter der im Spruch angeführten Identität als marokkanischer Staatsangehöriger positiv identifiziert wurde. Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2021 wurde über den BF unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegenständlicher Bescheid wurde am 06.07.2021 durch den BF nachweislich übernommen. Am 09.07.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, seither wird er in Schubhaft angehalten.
8. Am 09.07.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Mit Aktenvermerk vom 10.07.2021 wurde dem BF nachweislich mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.08.2021 wurde gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 für rechtmäßig erklärt.
9. Die vom Bundesamt für 04.11.2021 organisierte Abschiebung des BF wurde durch den BF vereitelt, da er den für die Abschiebung erforderlichen Covid-Test verweigerte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 05.11.2021 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft zulässig ist.
11. Das Bundesamt organisierte neuerlich die Abschiebung des BF für den 16.11.2021, auch dieser Abschiebeversuch scheiterte an der Weigerung des BF den erforderlichen Covid-Test durchzuführen.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2021 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft zulässig ist.
13. Am 23.12.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte in der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme ergänzend mit, dass die Neuausstellung eines Heimreisezertifikates nach Vorlage der Flugbuchung und Retournierung des abgelaufenen Heimreisezertifikates erfolge. Auf Grund der Situation in Marokko im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sei der Flugverkehr bis 31.12.2021 eingestellt worden. Es sei jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Flugverbindungen Anfang 2022 – somit jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer – wiederaufgenommen werden. Da für den BF bereits die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates habe erlangt werden können, sei damit zu rechnen, dass die Abschiebung innerhalb der noch verbleibenden Schubhaftdauer tatsächlich erfolgen werde. Zudem akzeptiere die marokkanische Vertretungsbehörde mittlerweile drei Abschiebungen pro Woche.
Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.12.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, eine Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. – I.13.)
Der unter Punkt I.1. – I.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wird seit 09.07.2021 in Schubhaft angehalten, die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 31.12.2021.
2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF hat in Österreich mehrfach falsche Identitätsdaten angegeben.
3.2. Der BF hielt sich ohne Meldeadresse in Österreich auf.
3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.08.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, diese ist rechtskräftig und durchsetzbar.
3.4. Der BF stellte am 09.07.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Der diesbezüglich dem BF zukommende faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2021 aufgehoben, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
3.5. Der BF befand sich von 26.10.2021 bis 12.12.2021 im Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
4. Zur familiären und sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.
5. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
5.1. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verteilungen auf:
5.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.06.2009, rechtskräftig am 30.06.2009, wurde der BF nach §§ 125, 107 Abs. 1 Fall 2 Strafgesetzbuch – StGB, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall SMG, § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.05.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.
5.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.09.2009, rechtskräftig am 11.02.2010 wurde der BF nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, StGB, § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 26.06.2009 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.01.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.01.2012 vollzogen.
5.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010, rechtskräftig am 10.06.2010, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 125, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 28.02.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 21.09.2011 vollzogen.
5.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2011, rechtskräftig am 15.02.2011, wurde der BF nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, §§ 83 Abs. 1, 125, 109 Abs. 1, 109 Abs. 3 Z. 1, 109 Abs. 2, 105 Abs. 1, 109 Abs. 1, 109 Abs. 3 Z. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.05.2010 zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.03.2010 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 04.05.2012 vollzogen.
5.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2012, rechtskräftig am 05.10.2012, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 03.06.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 13.03.2013 vollzogen.
5.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012, rechtskräftig am 24.12.2012, wurde der BF nach § 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 01.10.2012 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 08.09.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.03.2014 vollzogen.
5.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2015, rechtskräftig am 16.02.2015, wurde der BF nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.07.2014 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 29.01.2016 vollzogen.
5.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.01.2017, rechtskräftig am 12.01.2017, wurde der BF nach § 241e Abs. 3 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 12.10.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.10.2017 vollzogen.
5.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.12.2017, rechtskräftig am 27.12.2017, wurde der BF nach § 107 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 19.11.2017 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 18.05.2018 vollzogen.
5.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.01.2019, rechtskräftig am 29.03.2019, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 27 Abs. 4 Z 1 SMG zur einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 05.12.2018 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 12.01.2020 vollzogen.
5.1.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2019, rechtskräftig am 14.11.2019, wurde der BF nach §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB, § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 04.03.2019 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 09.07.2021 vollzogen.
5.2. Im Jänner 2019 wurde der BF von Interpol Rabat unter der im Spruch angeführten Identität als marokkanischer Staatsangehöriger positiv identifiziert. Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt. Die Abschiebung des BF nach Marokko auf dem Luftweg war für den 04.11.2021 sowie für den 16.11.2021 organisiert, für beide Termine lag ein von der marokkanischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Heimreisezertifikat vor. Der BF vereitelte beide Versuche ihn in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, da er den jeweils für die Einreise nach Marokko erforderlichen PCR-Test verweigerte. Die Gültigkeitsdauer des für den BF ausgestellten Heimreisezertifikates ist mittlerweile abgelaufen. Für die Neuausstellung ist die Vorlage einer Bestätigung über die Flugbuchung erforderlich.
5.3. Am 29.11.2021 wurde der gesamte Flugverkehr nach Marokko zuerst für zwei Wochen eingestellt, mittlerweile wurde der Flugbetrieb bis 31.01.2022 unterbrochen. Da mit einer – neuerlichen – Lockerung der Reisebeschränkungen nach Abflachen der derzeit bestehenden Infektionswelle in der Covid-19-Pandemie innerhalb weniger Monate gerechnet werden kann und Marokko drei Abschiebungen pro Woche akzeptiert, erscheint die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer möglich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sowie das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sowie das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den von der marokkanischen Vertretungsbehörde übermittelten Daten, unter denen der BF identifiziert worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab- bzw. zurückgewiesen wurden und über den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2021 noch nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
1.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 09.07.2021 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2021 überprüft wurde endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 31.12.2021.
1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen insbesondere auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 02.12.2021. Darin wird zwar angeführt, dass der BF auf Grund des – damals aufrechten – Hungerstreiks Gewicht verloren hat, dass sich seine Vitalparameter jedoch im Normbereich befinden und er einen guten Allgemeinzustand aufweist. Da der BF den Hungerstreik am 12.12.2021 freiwillig beendet hat und sowohl der Anhaltedatei als auch dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind, konnte festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen.
2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.1. Dass der BF in Österreich – insbesondere in seinem Asylverfahren - falsche Identitätsdaten angegeben hat, ergibt insbesondere daraus, dass der BF im Zentralen Melderegister seit dem Jahr 2009 bis zu seiner Identifizierung durch Interpol Rabat ausschließlich unter seiner Aliasidentität aufscheint.
2.2. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF unter seiner Alias-Identität außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums zuletzt am 03.01.2017 über eine Meldeadresse verfügte, wobei es sich bei dieser Meldung lediglich um eine Meldung als obdachlos handelt. Unter seinen tatsächlichen Identitätsdaten verfügt der BF ausschließlich über Meldeadressen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF ohne Meldeadresse in Österreich aufhielt.
2.3. Dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.08.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde ergibt sich insbesondere aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2021 betreffend.
2.4. Insbesondere aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2021 betreffend ergibt sich, dass der BF am 09.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde er bereits nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft angehalten und lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.08.2017 erlassene Rückkehrentscheidung – vor.
2.5. Dass sich der BF von 26.10.2021 bis 12.12.2021 im Hungerstreik befand ergibt sich sowohl aus den Eintragungen in der Anhaltedatei als auch aus dem Verwaltungsakt.
2.6. Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Integration des BF sowie darüber, dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 23.06.2021.
2.7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug.
2.8. Die Feststellungen zu den bisher vom Bundesamt durchgeführten Versuchen, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, beruhen auf den diesbezüglichen Buchungsbestätigungen im Verwaltungsakt. Aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten internen Schriftverkehr des Bundesamtes ergibt sich, dass der BF zwei Mal die Durchführung eines PCR-Tests verweigerte und so seine Abschiebung vereitelte. Dass nunmehr die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung erforderlich ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.12.2021.
2.9. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 2247742-2 mit, dass Marokko mit 29.11.2021 den Flugverkehr für zwei Wochen zur Gänze eingestellt hat. Aus der vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auf der Homepage der österreichischen Botschaft in Rabat veröffentlichen Informationen ergibt sich, dass diese Maßnahme auf Grund der Covid-19-Pandemie bis 31.01.2022 verlängert wurde. Wie der aktuellen Medienberichterstattung zu entnehmen ist, steigen derzeit zwar die Zahlen der täglichen Infektionen wieder stark an, doch ist mit einer Lockerung der Reisebeschränkungen – wie im Jahr 2021 – nach Abflachen der Infektionswelle innerhalb weniger Monate zu rechnen. Da Marokko mittlerweile drei Abschiebungen pro Woche akzeptiert, ist auch mit der Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von weiteren ca. 12 Monaten zu rechnen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3.1.5. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Der BF hat durch die konsequente Angabe von falschen Identitätsdaten und sein mehrfaches Untertauchen seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist. Am 09.07.2021 stellte er einen Asylfolgeantrag, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er in Schubhaft angehalten wurde. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 4 und Z. 5 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF seit dem Jahr 2009 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Jänner 2017 ohne Meldeadresse – abgesehen von seiner Anhaltung in Strafhaft – in Österreich aufhält.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF weist elf Vorstrafen auf, wobei er insbesondere mehrfach nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt wurde. Bemerkenswert ist neben der Anzahl der Vorstrafen in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF weder durch gerichtliche Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden konnte. Gerade an der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich rückfällig wird. Dies insbesondere auch deshalb, da er über keine finanzielle Mittel verfügt und seinen Aufenthalt in der Vergangenheit bereits mehrfach durch den Verkauf von Suchtmittel finanziert hat. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz der persönlichen Freiheit des BF bei weitem.
Der BF wird seit 09.07.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mehrfache aktive Vereitelung seiner Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF wurde bereits ein Heimreisezertifikat von der marokkanischen Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test absichtlich und im Vorsatz seine Abschiebung hierdurch zu vereiteln bisher zwei Mal verweigert hat. Da der BF somit das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und dieses auf sein unkooperatives Verhalten während der aufrechten Schubhaft zurückzuführen ist, kann er gemäß § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.
Das Bundesamt bereitete die Abschiebung des BF für den 04.11.2021 vor und organisierte einen neuerlichen Versuch für die Abschiebung des BF bereits für den 16.11.2021. Insgesamt hat das Bundesamt daher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, wobei die Abschiebung des BF jeweils durch sein Verhalten vereitelt wurde.
Derzeit sind zwar keine Flüge nach Marokko möglich, doch wurde diese Maßnahme nunmehr bis 31.01.2022 befristet erlassen. Da mit einer Wiederaufnahme des Flugbetriebes nach Abflachen der sich derzeit aufbauenden Covid-19-Infektionswelle entsprechend den Erfahrungen aus dem Jahr 2021 innerhalb weniger Monate gerechnet werden kann, für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte und Marokko drei Abschiebungen pro Woche akzeptiert, ist daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF nach Marokko innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer von ca. 12 Monaten möglich sein wird.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht, zumal der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich zuletzt im Jänner 2017 über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums verfügt hat und er sich durch Untertauchen vor den Behörden verborgen gehalten hat. Insbesondere zeigt der BF auch durch den in Schubhaft begonnenen Hungerstreik, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W250.2247742.3.00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022