RS Vfgh 2021/6/14 V536/2020

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der gesamten COVID-19-LockerungsV mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit; Zurückweisung auch des Eventualantrages hinsichtlich einzelner Bestimmungen

Rechtssatz

Die angefochtene Verordnung enthält mehrere unterschiedliche, voneinander trennbare Verbotstatbestände und Regelungen. Die Antragsteller haben in ihrem Antrag nicht dargetan, inwiefern sie von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen sind. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.

Der Eventualantrag auf Aufhebung von §1, §2, §4 Abs2, §10 Abs11 Z3 und §11 Abs1 Z3 der Covid-19-LV, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020, erweist sich ebenfalls schon mangels hinreichender Darlegung der aktuellen Betroffenheit als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • V536/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2021 V536/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V536.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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