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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der gesamten COVID-19-LockerungsV mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit; Zurückweisung auch des Eventualantrages hinsichtlich einzelner BestimmungenRechtssatz
Die angefochtene Verordnung enthält mehrere unterschiedliche, voneinander trennbare Verbotstatbestände und Regelungen. Die Antragsteller haben in ihrem Antrag nicht dargetan, inwiefern sie von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen sind. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.
Der Eventualantrag auf Aufhebung von §1, §2, §4 Abs2, §10 Abs11 Z3 und §11 Abs1 Z3 der Covid-19-LV, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020, erweist sich ebenfalls schon mangels hinreichender Darlegung der aktuellen Betroffenheit als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V536.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022