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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Ablehnung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen öffentlichen Orten sowie in Massenbeförderungsmitteln, betreffend Betretungsverbote für Betriebsstätten des Handels sowie von Krankenanstalten und betreffend AusgangsregelungenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (im Besonderen zum Gebot des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zur Testpflicht) und der im Verordnungsakt dokumentierten Lage lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtenen Bestimmungen greifen auch nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein. Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit ist auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, VfGH / Individualantrag, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V597.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022