TE Vwgh Beschluss 1996/10/2 96/21/0287

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Februar 1996, Zl. UVS-03/P/48/00547/96, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. September 1995 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 1 iVm § 22 Abs. 1 und Abs. 2 FrG eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet mit der Begründung zurückgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1995 verkündet worden. Da eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses nicht verlangt worden sei, habe die Rechtsmittelfrist daher an diesem Tag zu laufen begonnen und am 10. Oktober 1995 geendet. Die Berufung sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 23. Jänner 1996 zur Post gegeben worden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Rechtsfreund sei weder zur mündlichen Verhandlung am 26. September 1995 beigezogen worden noch sei ihm ein Straferkenntnis verkündet oder zugestellt worden. Es sei somit keine rechtsgültige Verfahrenshandlung gesetzt worden und es sei seinem Vertreter das Straferkenntnis auch nicht tatsächlich im Sinn des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustellG zugekommen. Die Berufung des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 1996 wäre somit als rechtzeitig anzusehen und hätte von der belangten Behörde nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.

Die Beschwerde und der angefochtene Bescheid lassen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG zukommt. Die vom Beschwerdeführer zu § 9 Zustellgesetz angestellten Überlegungen sind nicht auf den Fall der Verkündung eines Bescheides gemäß § 62 AVG anwendbar. Die Unterlassung der Beiziehung eines ausgewiesenen Vertreters geht nicht über den Einzelfall hinaus, weshalb gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden konnte.

Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 VwGG nicht stattzufinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210287.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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