TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/2 95/21/0164

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FinStrG §13;
FinStrG §35 Abs4;
FinStrG §44 Abs2 litc;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z3;
FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §127;
StGB §130;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des D in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 25. August 1994, Zl. III 76-1/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (die belangte Behörde) vom 25. August 1994 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 18 Abs. 1 iVm den §§ 19, 20 und 21 FrG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Stafverfügung des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Februar 1993 wegen des versuchten Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach den §§ 35 Abs. 4 und 44 Abs. 2 lit. c FinStrG mit einer Geldstrafe von S 4.000,-- bestraft worden sei. Dieser Strafverfügung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer versucht habe, mehrere Stangen Zigaretten von Slowenien nach Österreich zu schmuggeln, wobei er von den Organen der Zollwache betreten worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Jänner 1994 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden, weil er in der Zeit von ca. Mitte April bis ca. Mitte Mai 1993 den Verfügungsberechtigten eines Sparvereines Bargeld von zumindest S 1.000,-- in der Absicht weggenommen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Schließlich sei der Beschwerdeführer noch mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wegen des § 20 Abs. 2 StVO, des § 102 Abs. 5 KFG und des § 102 Abs. 5 lit. b KFG rechtskräftig bestraft worden. Das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG und es sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig. Die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen wögen schwerer als die negativen Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen. Der Beschwerdeführer sei erst seit April 1992 in Österreich aufhältig. Er arbeite im Bundesgebiet als Küchengehilfe in einem Gastronomiebetrieb, wo auch seine Mutter (mit dieser wohne er im gemeinsamen Haushalt) beschäftigt sei. Weiters hielten sich sein Bruder und vier Schwestern, seine Freundin sowie weitere entfernte Verwandte, sämtlich Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, in Österreich auf. Angesichts des erst kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der während dieser Zeit gesetzten Straftaten sei die belangte Behörde der Auffassung, daß der Beschwerdeführer ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstelle, weshalb den öffentlichen Interessen vor den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug zu geben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 18 Abs. 1 FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf § 19 und § 20 Abs. 1 leg. cit.) zu stützen, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in § 18 Abs. 2 leg. cit. angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0290, mwN).

Die belangte Behörde sieht das nach § 18 Abs. 1 FrG bedeutsame Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers insbesondere durch die seiner rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Diebstähle in der Absicht der Gewerbsmäßigkeit sowie in dem dem Vergehen gegen das Finanzstrafgesetz zugrundeliegenden Sachverhalt als verwirklicht an. Diese Auffassung begegnet keinen Bedenken. Die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch Diebstähle zu sichern, stellt zweifellos eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1141); darin zeigt sich (auch in Verbindung mit dem Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz) eine beim Beschwerdeführer vorhandene schädliche Neigung. Die Bestrafung wegen des Vergehens des versuchten Schmuggels und des versuchten Eingriffes in das Tabakmonopol hätte im übrigen die belangte Behörde berechtigt, auch § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. für die Begründung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 3 FrG ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erfüllt, wenn der Fremde "wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist". Aus diesem Wortlaut ergibt sich bei Gegenüberstellung mit § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG, wonach der dort umschriebene Tatbestand nur erfüllt ist, wenn der Fremde "mehr als einmal" wegen der dort genannten Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist, klar, daß der hier maßgebliche Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. bereits bei EINER Bestrafung wegen vorsätzlich begangener FinanzVERGEHEN verwirklicht ist. Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur diesen Tatbestand bei Vorliegen nur einer rechtskräftigen Bestrafung, etwa wegen versuchten Schmuggels und versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols (Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/18/0165) als erfüllt erachtet.

Aufgrund dieser Bestrafung insbesondere im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Begehung von Diebstählen ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG für zulässig erachtete.

Im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung hat die belangte Behörde sämtliche für den Beschwerdeführer sprechende Umstände berücksichtigt. Wenn sie dennoch zu dem Ergebnis gelangte, daß im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen überwögen, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Beschwerdeführer ist während seines erst kurzen (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. zweieinhalbjährigen) Aufenthaltes bereits mehrfach straffällig geworden, wobei hier besonders die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung der Diebstähle gelegene Tendenz erheblich ins Gewicht fällt. Dem stehen keine besonders stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen (mit Ausnahme des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Mutter) gegenüber. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat im Bundesgebiet für niemanden zu sorgen. Dem in der Beschwerde neu aufgeworfenen Gesichtspunkt, daß der Beschwerdeführer schon einmal von seinem dritten bis sechsten Lebensjahr in Österreich aufhältig war, kommt angesichts des sehr langen Unterbrechungszeitraumes keine maßgebliche Bedeutung zu. Insoweit die Beschwerde geltend macht, aufgrund der kriegerischen Ereignisse im Heimatland des Beschwerdeführers (dort habe er keine persönlichen Bindungen mehr) sei eine Ausreise nicht zumutbar, ist darauf nicht weiter Bedacht zu nehmen. Denn mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist (bloß) die Verpflichtung zur Ausreise verbunden (§ 22 FrG); nicht hingegen wird damit darüber abgesprochen, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe, oder daß er (allenfalls) dorthin abgeschoben werde; § 20 Abs. 1 FrG schützt im übrigen nur die in Österreich bestehenden privaten und familiären Beziehungen.

Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210164.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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