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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die VwG und die Verwaltungsbehörden, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das VwG war daher gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die in dem hg. Erkenntnis vom 15. April 2019, Ra 2018/16/0209, geäußerte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und wäre verpflichtet gewesen, in der gegenständlichen Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0032). Indem das VwG im vorliegenden Fall entgegen der Bindung an die Rechtsansicht des VwGH neuerlich in derselben Beschwerdesache ein von der mündlich verkündeten Entscheidung abweichendes schriftliches Erkenntnis erlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020170002.J01Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022