RS Vwgh 2021/12/13 Ro 2020/17/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §29 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die VwG und die Verwaltungsbehörden, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das VwG war daher gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die in dem hg. Erkenntnis vom 15. April 2019, Ra 2018/16/0209, geäußerte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und wäre verpflichtet gewesen, in der gegenständlichen Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0032). Indem das VwG im vorliegenden Fall entgegen der Bindung an die Rechtsansicht des VwGH neuerlich in derselben Beschwerdesache ein von der mündlich verkündeten Entscheidung abweichendes schriftliches Erkenntnis erlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020170002.J01

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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