TE OGH 2021/12/10 5Nc35/21y

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Veröffentlicht am 10.12.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Wurzer in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 59.984,26 EUR sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtsache wird anstelle des Landesgerichts Innsbruck das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]       Mit Mahnklage begehrte die Klägerin von der Beklagten 59.984,26 EUR aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Die Beklagte beantragte in ihrem Einspruch die Abweisung des Klagebegehrens. Nach Streitverkündung ist die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten dem Verfahren beigetreten.

[2]       Nach Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung stellte die Klägerin den auf § 31 JN gestützten Antrag, die Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren. Die Beklagte schloss sich diesem Antrag mit Schriftsatz vom 22. 11. 2021 an und beantragte ihrerseits die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt. Die Nebenintervenientin gab am 24. 11. 2021 bekannt, dass die Delegation auch in ihrem Interesse gelegen wäre.

[3]       Das Landesgericht Innsbruck befürwortete die Delegierung und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den darauf gerichteten Antrag vor.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Ein Fall des § 31a Abs 1 JN, der einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vorginge, liegt nicht vor. Eine Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist nur dann zulässig, wenn die Delegierung spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragt wird (5 Nc 14/21k mwN).

[5]            Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Gründe, die für eine Zuständigkeitsübertragung sprechen, sind insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0053169 [T14, T21]). Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass sämtliche als Parteien oder Zeugen zu vernehmende Personen ihren Wohnsitz entweder in Klagenfurt oder in Lienz haben. Die Anfahrt von Lienz nach Klagenfurt ist, wie die Klägerin in ihrem Antrag darlegte, deutlich kürzer als jene nach Innsbruck. Auch befinden sich die in Augenschein zu nehmenden Gegenstände im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt.

[6]       Da zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung besteht, sodass diese Ermessensentscheidung auch keinem all zu strengen Maßstab unterliegt (RS0046233), ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.

Textnummer

E133530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050NC00035.21Y.1210.000

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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