Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.12.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Ein Fahrzeug, das als solches unter einer Autoplane („Vollgarage“) verborgen bleibt, berührt das Landschaftsbild i.S.d. § 1 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002 gar nicht, das Ortsbild keinesfalls in einer Intensität, dass von einer Beeinträchtigung gesprochen werden könnte.
Schlagworte
Behandlungsauftrag; bewegliche Sache; Abfalleigenschaft; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; öffentliches Interesse; Gesundheitsgefährdung; Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds; nachhaltige Nutzung von Wasser und BodenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.092.14246.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022