Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.12.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 AWG 2002 ist im Lichte der unionsrechtlichen Vorgabe (nunmehr Rl 2008/98/EG) zu lesen (vgl. VwGH 24.1.2013, 2009/07/0112: „richtlinienkonforme Auslegung“), die in Art. 3 Z 1 statt von „beweglicher Sache“ von „Stoff oder Gegenstand“ spricht; es ist daher nicht primär der Sachenbegriff des ABGB maßgeblich. Es kommt auf die faktische Beweglichkeit des Gegenstandes an; es ist darauf abzustellen, ob eine Ortsveränderung ohne (wesentliche) Substanzverletzung möglich ist. Dies ist der Fall, wenn sich die zwei Schweißstellen, bei denen ein Fahrzeug mit der Garteneinfriedung verbunden ist, trennen lassen, ohne dass es zu einem Substanzverletzung beim Fahrzeug kommen würde.
Schlagworte
Behandlungsauftrag; bewegliche Sache; Abfalleigenschaft; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; öffentliches Interesse; Gesundheitsgefährdung; Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds; nachhaltige Nutzung von Wasser und BodenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.092.14246.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022