TE Vwgh Beschluss 1996/10/2 96/21/0614

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/21/0615

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Anträge des F in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in H, auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 96/21/0259, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (vollständigen) Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. November 1995, Zl. Fr 1936/95, betreffend Ausweisung und Antrag gemäß § 54 FrG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 22. Mai 1996, Zl. 96/21/0259, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid gemäß den §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer zwar einen ergänzenden Beschwerdeschriftsatz in dreifacher Ausfertigung eingebracht, die an ihn zurückgestellte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde jedoch nicht wieder vorgelegt hatte.

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem zusammengefaßten Vorbringen, im Akt in der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers liege keine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde mehr auf und es könne somit der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz entweder beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof oder in der Kanzlei der ausgewiesenen Rechtsvertreterin allenfalls beim Kuvertieren in Verstoß geraten sein.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die erstgenannte Variante nicht der Entscheidung zugrundegelegt werden. Dem Beschwerdeführer wurde der Ergänzungsauftrag vom 1. April 1996 zugestellt, der unter anderem den Inhalt aufwies, daß die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Wäre der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz dieser Ergänzungsaufforderung nicht beigelegen, hätte der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz auf diesen Umstand und weiters darauf hinweisen müssen, daß ihm mangels Rückstellung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes eine Wiedervorlage dieses Beschwerdeschriftsatzes nicht möglich sei. Die Behauptung, der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz sei dem Mängelbehebungsauftrag nicht beigelegen, konnte somit vom Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Aus diesem Grund war der auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG gestützte Wiederaufnahmeantrag (nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung der Frist) abzuweisen.

Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte gleichfalls nicht bewilligt werden. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter (dessen Verschulden dem der Partei gleichzuhalten ist) darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Grundsätzlich kann dem Rechtsanwalt eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht nicht zur Last gelegt werden, wenn er technische Vorgänge einer bis dahin fehlerfrei arbeitenden und verläßlichen Kanzleikraft überläßt und seine Überwachungsmaßnahmen als hinreichend anzusehen sind (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 22. Mai 1996, Zl. 96/21/0004). Vorliegend fehlen jedoch jegliche Behauptungen, die unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung zur begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen könnten. So fehlt jegliche Behauptung, wem in der Kanzlei der Vertreterin des Beschwerdeführers das Mißgeschick passiert sein könnte, ob es sich bei dieser Person um eine bis dahin verläßliche Bedienstete gehandelt habe und welche Kontrollmaßnahmen in dieser Kanzlei ergriffen würden.

Es waren somit sowohl der Wiederaufnahmsantrag als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210614.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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