Entscheidungsdatum
04.10.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W157 2246410-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangter E-Mail teilte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) mit, eine Abmeldung für die Rundfunkempfangseinrichtungen zu übersenden, nachdem er den Tuner seines Fernsehers entfernt habe. Eine zukünftige Aufrüstung durch einen Tuner sei durch die vorgenommene Beschädigung ausgeschlossen.
2. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer am XXXX darauf hin, dass das Rundfunkempfangsteil von einem Techniker auszubauen sei; eine bloße Verplombung bzw. Verklebung oder jegliche mechanische Verformung der Antennen- bzw. Satellitenbuchse sei nicht ausreichend. Es werde eine Bestätigung eines konzessionierten gewerblichen Radio- und Fernsehmechanikers bzw. Elektrounternehmens sowie die entsprechende Rechnung benötigt.
3. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer, von der „GIS-Gebühr“ befreit zu werden, weil er seit XXXX arbeitslos sei.
Der E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? Meldebestätigung des Beschwerdeführers und der XXXX ;
? AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Arbeitslosengeld bis zum XXXX ) des Beschwerdeführers XXXX .
4. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages eine Angabe, worauf sich der Antrag beziehe (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss), sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.
5. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX folgende Unterlagen:
? AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe bis zum XXXX ) der XXXX vom XXXX ;
? ausgefülltes Formular zum Ausbau des Rundfunkempfangsteils aus dem Rundfunkempfangsgerät vom XXXX ;
? Screenshot aus dem AMS-Konto des Beschwerdeführers.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Gesetzlicher Anspruch & aktuelles Einkommen (aktuelle AMS Taggetdbestätigung ab XXXX , Mindestsicherung) von XXXX & aktuelles Einkommen / Mitversicherungs.- bestätigung von XXXX wurde nicht nachgereicht.“
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, alle Unterlagen bereits zugeschickt zu haben; da sich der GIS- und der AMS-Antrag überschnitten hätten, habe nur ein Screenshot gesendet werden können.
Der Beschwerde war eine AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe bis zum XXXX ) des Beschwerdeführers vom XXXX und nochmals die AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe bis zum XXXX ) der XXXX vom XXXX angefügt.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der „GIS-Gebühr“ ein.
Dem Antrag war u.a. eine AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Arbeitslosengeld bis zum XXXX ) des Beschwerdeführers vom XXXX beigeschlossen; ein Nachweis für den aufrechten Bezug einer sozialen Transferleistung und für das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers wurde damit nicht eingereicht. Ein Nachweis für das aktuelle Einkommen der XXXX wurde ebenfalls nicht erbracht.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Angabe, worauf sich der Antrag beziehe, und von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diesen konkret auf, „[a]ktuelle Bezüge von XXXX sowie die Anspruchsgrund- lage wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung und die aktuelle Bezüge von XXXX “ nachzureichen.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.
1.3. Der Beschwerdeführer brachte bis zur Bescheiderlassung am XXXX zwar eine AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe bis zum XXXX ) der XXXX vom XXXX zur Vorlage, wies aber keine weiteren Unterlagen betreffend eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und betreffend alle seine Bezüge vor.
1.4. Erst im Rahmen der Beschwerde vom XXXX legte der Beschwerdeführer seine AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe bis zum XXXX ) vom XXXX vor.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vortrug, alle gewünschten Dokumente rechtzeitig erbracht zu haben, ist aufgrund des Akteninhaltes festzuhalten, dass bis zur Bescheiderlassung weder der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, noch das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde: Ein AMS-Bezug ist durch die aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung zu belegen; ein Screenshot aus dem AMS-Konto zu den zuletzt ausgezahlten Beträgen ist unzureichend.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtlicher für die Berechnung des Haushalts Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.4. Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dieser deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge bzw. alle Bezüge der im Haushalt lebenden Personen zu erbringen, mit dem Zusatz „Aktuelle Bezüge von XXXX sowie die Anspruchsgrund- lage wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung und die aktuelle Bezüge von XXXX bitte nachreichen“.
Da vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht wurden (kein Beleg für den aufrechten Bezug einer sozialen Transferleistung und das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers), wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.5. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurden die erforderlichen Nachweis jedoch nicht erbracht.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel andeutete, dass es nicht in seiner Macht stehe, wann über den gestellten Antrag der Notstandshilfe vom AMS entschieden werde, wird bemerkt, dass die von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).
Zur Nachreichung der AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe bis zum XXXX ) des Beschwerdeführers vom XXXX ist festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, ist das vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerde übermittelte Dokument nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.
3.6. Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.7. In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Materiell betrachtet räumte die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ein und dieser machte davon keinen Gebrauch.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorlag, oder, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprach und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jener durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.
Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbrachte.
3.8. Abschließend wird noch festgestellt, dass betreffend den behaupteten Ausbau des Tuners aus seinem TV-Gerät vom Beschwerdeführer bisher weder eine Bestätigung eines konzessionierten gewerblichen Radio- und Fernsehmechanikers bzw. Elektrounternehmens, noch eine Rechnung vorgelegt wurde.
3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2246410.1.00Im RIS seit
20.01.2022Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022