Entscheidungsdatum
04.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W118 2197944-1/182E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Silvia KRASA sowie den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden des/der
1. XXXX ,
2. XXXX ,
3. XXXX ,
4. XXXX ,
5. XXXX ,
6. XXXX ,
7. XXXX ,
8. XXXX ,
9. XXXX ,
10. XXXX ,
11. XXXX ,
12. XXXX ,
13. XXXX ,
mit Ausnahme der Erst-, Fünft- und Zehnt-Beschwerdeführer sämtlich vertreten durch Dr. Lorenz E. RIEGLER, Rechtsanwalt in 1070 Wien,
14. XXXX ,
15. XXXX ,
16. XXXX ,
17. XXXX ,
18. XXXX , vertreten durch die eingeantworteten Erben XXXX ,
19. XXXX , vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien,
20. XXXX und
21. XXXX ,
die letzten beiden wiederum vertreten durch Dr. Lorenz E. RIEGLER, Rechtsanwalt in 1070 Wien,
gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Genehmigung der Errichtung des Windparks XXXX nach dem UVP-G 2000 beschlossen (Spruchpunkt I. und II.) bzw. zu Recht erkannt (Spruchpunkt III.):
A)
I: Die Beschwerden des XXXX , XXXX , des XXXX , XXXX , des XXXX , des XXXX , des XXXX und des XXXX werden zurückgewiesen.
II: Im Hinblick auf die Beschwerden des Herrn XXXX und der XXXX wird das Verfahren eingestellt.
Herr XXXX und Frau XXXX treten in die Parteistellung des Herrn XXXX ein.
III. Der Genehmigungsantrag wird mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragten Einschränkung bewilligt, dass die Windkraftanlagen (WKA) 9 und 11 nicht mehr Vorhabensbestandteil sind. Der Windpark XXXX besteht nunmehr aus insgesamt 18 Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 57,6 MW. Das Vorhaben ist entsprechend den im Verfahren vor dem BVwG angepassten Projektunterlagen (Dokument Landschaftswandel durch Verwaltung – Stellungnahme und Maßnahmenvorschläge vom 28.02.2019; Ergänzung zum schalltechnischen Projekt vom 28.02.2019 sowie Nachreichungen vom 01.07.2019 und vom 12.08.2019; Nachreichungen Lichtimmissionen vom 08.10.2019, Antragseinschränkung vom 09.12.2019; überarbeitete Vorhabensbeschreibung, Einlage 0102, Rev. 02, Stand 28.10.2019, sowie aktualisierter Übersichtslageplan vom 10.10.2019, jeweils übermittelt mit Schriftsatz vom 13.12.2019; Detailkonzept Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume vom 20.12.2019 sowie Beilage Maßnahmenübersicht, übermittelt mit Schriftsatz vom 23.12.2019; adaptiertes Klimakonzept vom 10.01.2020; alternative Zuwegung zur WKA 8 lt. Schriftsatz vom 07.02.2020; Auswirkungen durch den Verzicht auf die WKA 9 und 11 sowie neue Zuwegung zur Anlage 8 lt. Schriftsatz vom 11.02.2020; Schriftsatz vom 18.06.2020; Verhandlungsschrift vom Juli 2020 (Seiten 43, 59 f., 85 f.; Beilagen ./6, ./12, ./13, ./18) ; fachliche Stellungnahme und Aktualisierung nach Veränderungen an einzelnen Flächen vom 03.08.2020.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung der zulässigen Beschwerden abgeändert wie folgt:
1. In Pkt. 3.1. des angefochtenen Bescheids erhält der Absatz „Neuaufforstungen“ folgende Fassung:
Die Vornahme der Ersatzaufforstungen für die dauernden Rodungsflächen hat bis spätestens sechs Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu erfolgen; die Wiederaufforstung für die befristeten Rodungsflächen sowie die Wiederherstellung der befristeten Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes sind bis spätestens sechs Jahre nach Erlöschen der Genehmigung durchzuführen.
2. Die folgenden Nebenbestimmungen (Nummerierung lt. angefochtenem Bescheid) erhalten den nachfolgenden modifizierten Wortlaut:
Nr. 54: Die Marmorflächen und größeren Felsblöcke im Bereich des XXXX - und XXXX sind während der Bauphase und auch Betriebsphase von Eingriffen auszusparen. Zur Sicherstellung des Erhaltes der Marmorflächen im Standortraum der Windenergieanlagen sind die Felsformationen vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen zu kartieren, zu verorten und zu dokumentieren. Seitens der ökologischen Bauaufsicht ist eine Beweissicherung durchzuführen und der Bestand der Formationen der zuständigen Behörde nach Abschluss der Baumaßnahmen nachzuweisen.
Nr. 72: Die Umsetzung der im Projekt für den Fachbereich „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ vorgesehenen Maßnahmen – mit Ausnahme der Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen mit längeren Laufzeiten – hat bis spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme zu erfolgen, sofern nicht eine andere Nebenbestimmung Abweichendes bestimmt.
Nr. 73: Die im Fachgutachten „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ angeführten „vorgezogenen Maßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) sind bis spätestens einen Monat vor Baubeginn umzusetzen. Vor Umsetzung der im Fachgutachten „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ angeführten „vorgezogenen Maßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) ist dazu eine Detailplanung auszuarbeiten, in der sämtliche geplanten Maßnahmen inhaltlich beschrieben und parzellenscharf verortet sind. Diese Planungen sind der UVP-Behörde vorzulegen. Die Maßnahmen sind bis spätestens einen Monat vor Baubeginn umzusetzen.
Nr. 76: Schlägerungsarbeiten dürfen nur im Zeitraum zwischen 01.08. und 01.03. unter Begleitung einer ökologischen Bauaufsicht durchgeführt werden. Ausnahme Fledermaus-Schutz: Schlägerungsarbeiten von Baumbeständen mittleren und hohen Alters dürfen nur in den Monaten September und Oktober durchgeführt werden.
Nr. 77: Die Anlagen sind im ersten Betriebsjahr im Zeitraum von 01.04. – 31.10. bei Temperaturen über 8°C und Windgeschwindigkeiten unter 6,5 m/s sowie bei fehlendem Niederschlag zwischen 0,5 h vor dem Sonnenuntergang und 0,5 h nach dem Sonnenaufgang (tagesindividuelle Programmierung entsprechend den Ephemeriden für den Standort XXXX ) abzuschalten. Die Messungen der Windgeschwindigkeiten und Temperaturen haben in 10 Minuten-Intervallen zu erfolgen. Bei Niederschlag oder Nebel muss die Anlage nicht abgeschaltet werden. Es muss ein durchgehendes 2-jähriges Monitoring der Fledermausaktivitäten im Gondelbereich und (soweit herstellerseitig technisch realisierbar) im Bereich des Mastes auf Höhe der unteren Rotorspitze nach Inbetriebnahme der Anlagen zwischen 1. April und 31. Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit Hilfe von Batcordern nach dem aktuellen technischen Stand durchgeführt werden. Es sind in den drei Teilräumen XXXX je eine Gondel sowie im zentralen Teilraum XXXX zwei Gondeln mit einem Erfassungsgerät auszustatten. Die Standorte XXXX zentraler Teilraum: XXXX und XXXX werden vorgeschlagen. Nach dem ersten Betriebsjahr kann durch die Behörde in Absprache mit dem Betreiber gemäß der Datenauswertung ein genau definierter Abschalt- Algorithmus für den Standort eingerichtet werden. Hierfür muss spätestens 1 Monat nach Ende des ersten Betriebsjahres der zuständigen Behörde ein Monitoring-Bericht vorgelegt werden. Auch nach dem 2. Betriebsjahr muss ein Monitoring-Bericht mit Datenauswertung erstellt werden – falls erforderlich, kann der Abschaltalgorithmus neuerlich angepasst werden. Ergänzend zum Gondel-Monitoring ist als Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme eine Schlagopfersuche nach dem aktuellen Stand der Technik (zum Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung) durchzuführen. Ein diesbezügliches Konzept ist der Behörde vor Baubeginn vorzulegen.
Fachbereich Forstökologie:
Nr. 90: Die Rodungsbewilligung im Ausmaß von 28,89480 ha (ohne Rodungen für Ausgleichsflächen betragen die Anlagenrodungen 21,4460 ha) ist ausschließlich zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb des Windparks XXXX mit 18 Windenergieanlagen des Anlagentyps Siemens SWT-3.2-113 zur Nutzung von Windenergie mit einer Nennleistung von 3,2 MW samt allen damit unmittelbar einhergehenden Maßnahmen und samt aller dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen: Errichtung einer Kabeltrasse zur Ableitung der erzeugten Energie, Errichtung von Windpark-Anlagen, Zuwegung der Anlagenteile (Forstwege u. Neuerrichtung), Errichtung eines Umladeplatzes und Kehrenradienerweiterung der Zufahrtsstraßen sowie Errichtung der Ausgleichsfläche XXXX . Diese Detailvorhaben umfassen eine dauernde Rodungsbewilligung im Ausmaß von 6,6192 ha für Anlagenbestandteile und im Ausmaß von 7,4488 ha für Ausgleichsflächen der XXXX (in Summe 14,0680 ha) sowie eine befristete Rodungsbewilligung im Ausmaß von 14,8268 ha für Anlagenbestandteile. Diese Rodungsflächen sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich (Rodungsflächen = Tabellenspalte „Wald, Forststraßen"):
Nr. 91: Die Bewilligung zur Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes („Schwendung" lt. UVE) im Ausmaß von 9,8045 ha ist ausschließlich zweckgebunden für die Errichtung und der Betrieb des Windparkes XXXX mit 18 Windenergieanlagen des Anlagentyps Siemens SWT-3.2-113 zur Nutzung von Windenergie mit einer Nennleistung von 3,2 MW samt allen damit unmittelbar einhergehenden Maßnahmen und samt aller dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen: Errichtung einer Kabeltrasse zur Ableitung der erzeugten Energie, Errichtung von Windpark-Anlagen und Zuwegung der Anlagenteile. Diese Detailvorhaben umfassen eine dauernde Bewilligung zur Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes im Ausmaß von 1,0820ha und eine befristete Bewilligung zur Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes im Ausmaß von 9,0772 ha. Diese Flächen sind aus vorstehender Tabelle ersichtlich (Schwendungsflächen = Tabellenspalte „Alm bestockt").
Nr. 93: Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind ein zwingender Bestandteil der vorliegenden Bewilligung. Mit diesen Kompensationsmaßnahmen muss innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Die Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb von vier Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fertig umzusetzen. Die Kompensationsflächen sind zwingend zu verorten.
Nr. 94: Aufgrund des dauernden Entfalles einer hohen Schutzwirkung des Waldes auf 2,0461 ha und des dauernden Entfalles einer mittleren Wohlfahrtswirkung des Waldes auf 0,0287 ha sind diese verloren gehenden Wirkungen durch eine Waldverbesserungsmaßnahme auszugleichen. Zur Umsetzung dieser Waldverbesserungsmaßnahme ist die in der UVE-Einlage 0902 definierte Kompensationsmaßnahme „Mbet_P_006“ inhaltlich durchzuführen. Die Fläche ist zwingend als Waldfläche mit einer Überschirmung zwischen drei Zehntel und sieben Zehntel dauerhaft zu erhalten. Es sind, wie in der Maßnahme „Mbet_P_006“ beschrieben, verschiedene Baumarten einzumischen. Zumindest sind aber im Sinne des § 18 Abs 2 Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) jedenfalls 5.250 Stk. Mischbaumarten in diesen Waldkomplex einzubringen. Dabei sind folgende Baumarten nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:
Baumart:
Lärche
(Larix decidua)
Weißtanne
(Abies alba)
Eberesche
(Sorbus aucuparia)
Anzahl:
950
800
1000
Größe d. Pflanzen:
40/60 cm
20/40 cm
80/120 cm
Pflanzverband:
2 x 2 m
1,5 x 1,5 m
1,5 x 1,5 m
Baumart:
Bergahorn
(Acer pseudoplatanus)
Grünerle
(Alnus viridis)
Roter Holunder
(Sambucus racemosa)
Summe
Anzahl:
900
1000
600
5.250
Größe d. Pflanzen:
50/80 (80/120) cm
50/80 cm
50/80 cm
Pflanzverband:
1,5 x 1,5 m
1,5 x 1,5 m
1,5 x 1,5 m
1,5 x 1,5 m
Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart gleichverteilt über die zu verbessernde Waldfläche zu setzen. Diese Aufforstung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung gem. § 13 Abs. 8 ForstG gesichert ist. Dies bedingt auch – bei Ausfall von Baumarten – eine Nachbesserung nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben beschrieben. Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.
Nr. 95: Bei einer vorzeitigen Aufgabe des Verwendungszweckes der Rodung, spätestens aber nach Ablauf der festgesetzten Frist sind die befristeten Rodungsflächen im darauf folgenden Frühjahr, spätestens jedoch innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft des Rodungsbewilligungsbescheides wiederzubewalden. Zuvor sind alle bodenoffenen Bereiche mittels Hydrosaat nach dem Stand der Technik (ÖNORM L 1113) anzusamen, wobei die verwendete, zertifizierte sowie regionale Saatgutmischung jedenfalls Festuca ovina (Schaf-Schwingel), Festuca rubra (Rot-Schwingel), Poa pratensis (Wiesen- Rispengras), Lotus corniculatus (Gewöhnlicher Hornklee) und Trifolium repens (Weiß- od. Kriechklee) im gemeinsamen Anteil von zumindest 65 % zu enthalten hat. Im Sinne des § 18 Abs. 4 ForstG sind für diese Wiederbewaldung folgenden Baumarten nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:
Baumart:
Lärche
(Larix decidua)
Weißtanne
(Abies alba)
Eberesche
(Sorbus aucuparia)
Salweide
(Salix caprea)
Anzahl:
5000
5500
7000
5000
Größe d. Pflanzen:
40/60 cm
20/40 cm
80/120 cm
80/120 cm
Pflanzverband:
2 x 2 m
2 x 2 m
2 x 2 m
2 x 2 m
Baumart:
Bergahorn
(Acer pseudoplatanus)
Grünerle
(Alnus viridis)
Roter Holunder
(Sambucus racemosa)
Summe
Anzahl:
6567
4000
4000
37.067
Größe d. Pflanzen:
50/80 (80/120) cm
50/80 cm
50/80 cm
Pflanzverband:
2 x 2 m
2 x 2 m
2 x 2 m
2 x 2 m
Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart gleichverteilt über die zu verbessernde Waldfläche zu setzen. Diese Aufforstung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung gem. § 13 Abs. 8 ForstG gesichert ist. Dies bedingt auch – bei Ausfall von Baumarten – eine Nachbesserung nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben beschrieben. Zuvor bereits angekommene Naturverjüngung kann belassen werden. Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.
Nr. 97: Diese Aufforstung darf keine Schlüsselhabitate von Raufußhühnern berühren, die Aufforstungsfläche hat im Nahbereich von Windenergieanlagen und Zuwegungen bzw. Wanderwegen zu erfolgen, um Beeinträchtigungen von Raufußhuhn-Lebensräumen bestmöglich auszuschließen. Bei dieser Aufforstung sind folgende Baumarten nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:
Baumart:
Fichte
(Picea abies)
Lärche
(Larix decidua)
Eberesche
(Sorbus aucuparia)
Summe
Anzahl:
360
310
318
988
Größe d. Pflanzen:
40/60 cm
40/60 cm
80/120 cm
Pflanzverband:
1 x 1 m
1 x 1 m
1 x 1 m
1 x 1 m
Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart gleichverteilt über die Ausgleichsfläche in der Kampfzone des Waldes zu setzen. Diese Aufforstung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, sodass eine überschirmte Fläche von 0,0808 ha nicht unterschritten wird. Dies hat solange zu erfolgen, bis die verbleibende Verjüngung gem. § 13 Abs 8 ForstG gesichert ist. Erforderliche Nachbesserungen haben nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben beschrieben, zu erfolgen. Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.
Nr. 98: Bei einer vorzeitigen Aufgabe der befristeten Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes, spätestens aber nach Ablauf der festgesetzten Frist sind diese Flächen (ohne hohe Schutzwirkung) im darauf folgenden Frühjahr, spätestens jedoch innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft dieses Bewilligungsbescheides wiederherzustellen. Zuvor sind alle bodenoffenen Bereiche mittels Hydrosaat nach dem Stand der Technik (ÖNORM L 1113) anzusamen, wobei die verwendete, zertifizierte sowie regionale Saatgutmischung jedenfalls Festuca ovina (Schaf- Schwingel), Festuca rubra (Rot-Schwingel), Poa pratensis (Wiesen-Rispengras), Lotus corniculatus (Gewöhnlicher Hornklee) und Trifolium repens (Weiß- od. Kriechklee) im gemeinsamen Anteil von zumindest 65 % zu enthalten hat. Im Sinne des § 18 Abs. 4 ForstG sind für diese Wiederbewaldung folgenden Baumarten nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:
Baumart:
Fichte
(Picea abies)
Lärche
(Larix decidua)
Eberesche
(Sorbus aucuparia)
Summe
Anzahl:
400
600
663
1.663
Größe d. Pflanzen:
40/60 cm
40/60 cm
80/120 cm
Pflanzverband:
2 x 2 m
2 x 2 m
2 x 2 m
2 x 2 m
Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart gleichverteilt über die zu betroffene Fläche der Kampfzone des Waldes zu setzen. Diese Aufforstung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung gem. § 13 Abs 8 ForstG gesichert ist. Erforderliche Nachbesserungen haben nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben beschrieben, zu erfolgen. Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.
Fachbereich Schutz von Sach- und Kulturgütern:
Nr. 130: Allfällige Bodenfunde sind rechtzeitig vor Baubeginn zu erheben, um Verzögerungen während der Bauführung zu vermeiden und dem Bundesdenkmalamt gem. §§ 8 und 11 Denkmalschutzgesetz zu kommunizieren. Weitere Bewertungen, Versorgungen und Verwahrungen der Funde haben in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt zu erfolgen. Zwischenzeitliche Bautätigkeiten, welche Funde schädigen könnten (z.B. Grabungen, Erschütterungen etc.) haben zu unterbleiben.
3. Folgende Nebenbestimmungen werden ergänzt:
Fachbereich Humanmedizin:
Nr. 19a: Vor Inbetriebnahme des Windparks ist eine überarbeitete Schattenwurfprognose für den Immmissionspunkt A vorzulegen, die alle für die Programmierung der Abschalteinrichtung erforderlichen Parameter exakt ermittelt.
Naturschutz - Fachbereich Pflanzen:
Nr. 80a: Die projektierte Flächenbeanspruchung im Bereich der Sturzquelle (Konflikt Kbau_P_001) ist durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine lokale Baufeldeinschränkung oder eine kleinräumige Verschiebung des Eingriffsbereiches inkl. Abplankung der Quelle als Schutzzone zur Gänze zu vermeiden. Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbau_P_001 kann daher entfallen.
Nr. 80b: Bei den im Projekt vorgesehenen Maßnahmen Mbau_P_004 bis Mbau_P_006 sind soweit wie möglich die beim Eingriff anfallenden Rasensoden fachgerecht und dem Stand der Technik entsprechend bei der Rekultivierung wiederzuverwenden. Ergänzend dazu ist in den Fugen der Soden sowie in Randbereichen autochthones Saatgut aufzutragen.
Nr. 80c: Die projektierte Flächenbeanspruchung im Bereich des Silikat-Borstgrasrasens am XXXX (Konflikt Kbau_P_010) ist durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine lokale Baufeldeinschränkung oder eine kleinräumige Verschiebung des Eingriffsbereiches inkl. Abplankung des Silikat-Borstgrasrasens als Schutzzone zur Gänze zu vermeiden. Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbau_P_009 kann daher entfallen.
Nr. 80d: Die Maßnahme Mbau_P_17 ist durch eine lokale Baufeldeinschränkung (Mbau_P_012) zu ersetzen, um Felswände im Bereich XXXX im Hinblick auf die Erhaltung der endemischen Pflanzenart Moehringia diversifolia an Ort und Stelle unversehrt zu erhalten.
Nr. 80e: Das Vorkommen der in Österreich stark gefährdeten Pflanzenart Floh-Segge (Carex pulicaris) im Bereich einer Forstwegvernässung südlich des Anlagenstandorts 9 (14.92646 Ost, 47.07521 Nord, 1590 msm) ist von den vorhabensbedingten Eingriffen auszusparen; hierfür ist von der ökologischen Bauaufsicht eine Schutzzone einzurichten und während der Bauarbeiten kenntlich zu machen.
Nr. 80f: Der im Bereich des geplanten Umladeplatzes südlich des XXXX befindliche Magerwiesenstreifen zum Wald hin ist durch die Einrichtung und Kenntlichmachung einer Schutzzone von jeglichen vorhabensbedingten Eingriffen zu schützen.
Nr. 80g: Sämtliche Maßnahmen der Betriebsphase aus dem Fachbereich Pflanzen, d.h. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (inkl. der Maßnahmen im Waldbereich), sind über die Betriebsdauer des Windparkes aufrecht zu erhalten. Im Falle eines Repowerings des Windparks sind diese Maßnahmen auch weiterhin über die folgende Betriebsdauer aufrechtzuerhalten.
Nr. 80h: Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbet_P_003 (Herstellung einer Ruderalflur) hat zu entfallen. Stattdessen ist eine Magergrünlandfläche im Ausmaß von zumindest 0,19 ha aus einer jungen, ökologisch geringwertigen Fichtenwaldfläche herzustellen und diese Magergrünlandfläche durch geeignete Pflege/Nutzung über die Betriebsdauer des Windparks zu erhalten. Die Maßnahme ist detailliert auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen.
Nr. 80i: Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbet_P_004 (Anlage von Zwergstrauchheiden) hat zu entfallen. Stattdessen ist eine Zwergstrauchheide im Ausmaß von zumindest 0,14 ha aus einer jungen, ökologisch geringwertigen Fichtenwaldfläche herzustellen und diese Zwergstrauchheide durch geeignete Pflege/Nutzung über die Betriebsdauer des Windparks zu erhalten. Die Maßnahme ist detailliert auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen.
Nr. 80j: Die Maßnahme Mbet_P_005 (Herstellung von Magerweiden III) ist im Bereich der beiden derzeit durch Lattenzaun eingefriedeten Fläche umzusetzen, eine Umsetzung der Maßnahme am Randstreifen entlang des Weges östlich der XXXX sowie im Bereich der Lägerfluren der XXXX ist zu unterlassen. Stattdessen ist dieser Teil der Maßnahme im Bereich der XXXX an anderer Stelle zu planen und umzusetzen. Art und Lage dieser Teil-Maßnahme ist detailliert auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen.
Nr. 80k: Das begleitende vegetationsökologische Monitoring hat sämtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Betriebsphase sowie die Rekultivierungsflächen der Bauphase zu umfassen. Hierfür ist ein Monitoringkonzept auszuarbeiten, das sämtliche Aspekte und Anforderungen des Monitorings abdeckt. Unter anderem ist in diesem Konzept dazulegen, wo und wie viele Monitoringflächen angelegt werden, wie oft und in welchem Intervall diese aufgenommen werden, wie die Zielerreichung bewertet wird bzw. ab wann ggf. zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden. Mit Ausnahme der Rekultivierungsflächen der Bauphase ist der erste Durchgang des Monitorings jeweils vor Beginn der Maßnahmendurchführung umzusetzen. Nach jedem Monitoringdurchgang ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dieser der Behörde vorzulegen.
Nr. 80l: Im Zuge der Verpflanzungsmaßnahmen von Moosauge im Bereich XXXX sowie Kohlröschen und Stumpfblatt-Weide im Bereich XXXX (Mbau_P_18 und Mbau_P_019) sind flankierende Sicherungsmaßnahmen, die einen effektiven Schutz vor Erosion von Rasenteilen bieten, vorzusehen. Zudem ist bei der Verpflanzung auf eine weitreichende Schonung bestehender Rasen zu achten.
Naturschutz - Fachbereich Tiere (inkl. Jagd- und Wildökologie):
Nr. 80m: Im Bereich der unmittelbar an den Zuwegungen liegenden Amphibien- Reproduktionsräume im Projektgebiet, d.h. Bereich XXXX , Tümpel an der Forststraße südlich des XXXX und Quellbereich nahe des XXXX des XXXX , sind in der Bauphase während sensibler Reproduktions- und Wanderzeiten temporäre Amphibienleiteinrichtungen bzw. Absperrungen entlang der dortigen Weg- bzw. Straßenabschnitte zu errichten. Über die Art und Weise sowie die Dauer dieser Einrichtungen entscheidet die ökologische Bauaufsicht.
Nr. 80n: Sämtliche im Eingriffsbereich befindlichen Amphibien-Reproduktionsräume, insbesondere der Bereich XXXX , der Tümpel an der Forststraße südlich des XXXX und der Quellbereich nahe des XXXX des XXXX , sind von der ökologischen Bauaufsicht als Schutzzonen auszuweisen und im Gelände entsprechend zu markieren. Baubedingte Eingriffe in diese Lebensräume sind nicht zulässig.
Nr. 80o: An der Forststraße am Nordhang des XXXX und im Quellbereich nahe des XXXX des XXXX sind je Teilbereich drei Amphibientümpel als Laichhabitate in der Größe von je mindestens 25 m² benetzter Wasserfläche, d.h. insgesamt 6 Amphibientümpel, herzustellen. Diese Laichgewässer sind vollfunktionsfähig bereits vor Baubeginn herzustellen und über die Betriebsdauer des Windparks dauerhaft funktionsfähig zu erhalten. Ab Herstellung der Tümpel ist weiters bis 3 Jahre nach Ende der Bauarbeiten hinweg ein jährliches herpetologisches Monitoring dieser Tümpel durchzuführen. Betreffend Herstellungsdetails wie Lage, Ausformung, Pflege der Gewässer und dem Monitoring ist ein Detailkonzept zu erstellen und mit der Behörde abzustimmen.
Im Bereich XXXX sind zudem Amphibienleiteinrichtungen während der Bauphase vollfunktionsfähig herzustellen. Bei der Errichtung dieser Amphibienleiteinrichtungen ist darauf zu achten, dass die Erreichbarkeit der Laichgewässer – im konkreten Fall der XXXX – über die gesamte Dauer der Bauphase durch geeignete Maßnahmen (z.B. Zaun-Kübel, Errichtung von Durchlässen, Gitterrost etc.) aufrecht bleibt. Diese Maßnahmen sind im Vorfeld der Bauarbeiten noch zu konkretisieren und mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.
Nr. 80p: Im Almbereich des Projektgebietes sind an geeigneten Standorten insgesamt vier Asthaufen sowie vier Steinhaufen für die Bergeidechse vor Baubeginn anzulegen und über die Betriebsdauer des Windparks dauerhaft funktionsfähig zu erhalten. Über Lage, Größe und Ausformung dieser Haufen entscheidet die ökologische Bauaufsicht.
Nr. 80q: Die Errichtung der Zuwegung zur geplanten XXXX hat zum Schutz der Feldlerche zwischen 1.8. und 1.3. zu erfolgen. Des Weiteren haben die fahrten- und lärmintensiven Arbeiten im Umfeld um die XXXX nur im Zeitraum zwischen 1.7. und 1.3. zu erfolgen. Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind möglich, sofern die ökologische Bauaufsicht eine Unbedenklichkeit bestätigt.
Nr. 80r: Als Kompensation für die temporären (rund 15,5 ha) und dauerhaften Rodungen (rund 1,8 ha) naturschutzfachlich relevanter Flächen im Gesamtausmaß von rund 17,3 ha wird sämtliches dabei anfallendes Alt- bzw. Starkholz mit einem BHD > 50 cm sowie naturschutzfachlich wertvolle Bäume (z.B. Laubgehölze) im Gebiet belassen und werden damit sog. Totholzpyramiden (vgl. https://www.nicoleriegert.de/KOMMUNIKATIONSMITTEL/Totholzpyramide - abgefragt am 30.08.2019) errichtet, sofern die forsthygienische Unbedenklichkeit festgestellt werden kann. Die Auswahl der Bäume erfolgt durch die ökologische Baubegleitung und ist mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen. Ist dies nicht möglich, sind pro gefälltem Alt- bzw. Starkholzbaum zwei Biotopbäume dauerhaft aus der forstlichen Nutzung zu nehmen, mittels GPS einzumessen und mit einer Plakette zu versehen. Eine Liste mit sämtlichen ausgewählten Bäumen sowie der zugehörigen Koordinaten ist der Behörde vor Baubeginn zu übermitteln. Die Maßnahme MA_Vö_5 lt. UVE FB Tiere kann daher entfallen.
Nr. 80s: Bei abendlichen/nächtlichen Arbeiten sind bezüglich der Beleuchtung UV-freie und warmweiße LEDs mit einer Farbtemperatur kleiner gleich 3000 K zu verwenden. Gemäß ÖNORM O 1052 ist die Strahlungsdichte für Wellenlängen <440 nm auf maximal 15 % der gesamten Strahlungsdichte der Lichtquelle zu beschränken. Lichtabstrahlungen in den oberen Halbraum werden vermieden. Es werden Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung verwendet, z.B. Planflächenstrahler oder full-cut-off Leuchten, die oberhalb von 70° Ausstrahlungswinkel zur Vertikalen kein Licht abgeben. Es werden nur geschlossene Leuchten (Schutzklasse mindestens IP 54) mit einer Oberflächentemperatur von maximal 60°C verwendet, ein eventueller Glasabschluss wird plan ausgeführt. Die Lampen sind dabei nach oben abzuschirmen. Die Beleuchtung wird insgesamt auf das unbedingt notwendige Maß (Arbeitssicherheit) reduziert. Dieser Auflagenvorschlag stellt eine Adaptierung der Maßnahme MA_Asch_1 lt. UVE FB-Tiere dar.
Nr. 80t: Sämtliche Anlagen sind auf den untersten 20 m mittels kontrastierenden Farben – vorzugsweise Grüntöne bzw. natürliche Farben aus der Umgebung – einzufärben. Dazu ist im Vorfeld mit der technischen Planung eine Visualisierung vorzubereiten und mit der Naturschutzbehörde auch in Hinblick auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild abzustimmen. Dieser Auflagenvorschlag stellt eine Adaptierung der Maßnahme MA_Vö_6 lt. UVE FB-Tiere dar.
Nr. 80u: Der Zeitpunkt und die Anzahl der geplanten nächtlichen LKW-Fahrten sind mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen und können nur dann genehmigt werden, wenn diese im Vorfeld und unter Rücksprache mit der Behörde die Unbedenklichkeit bescheinigt. Grundsätzlich haben diese LKW-Fahrten sämtliche bestehenden Bauzeiteinschränkungen (z.B. während des sensiblen Balzgeschehens des Birk- und Auerwildes) einzuhalten.
Nr. 80v: Während der gesamten Betriebsdauer des Windparks XXXX sind zur Kontrolle der Einhaltung des Abschaltalgorithmus jährlich die Betriebsprotokolle der einzelnen WEA in allgemein verständlicher Form der Naturschutzbehörde vorzulegen.
Nr. 80w: Für die Detailplanung und Umsetzung sämtlicher Umweltmaßnahmen bzw. Maßnahmen aus den Auflagen sind geeignete Firmen heranzuziehen, welche nachweislich über die erforderlichen einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf d